Unabhängige HR-Auswahl Brandenburger Innovationspreis·Datenbasis aus über 200.000 Referenzprojekten
Wir analysieren Ihre Website und zeigen passende Anbieter. Ohne Anmeldung. Bitte eine gültige URL eingeben, zum Beispiel ihre-firma.de Demo-URL ausprobieren
BAG 1 ABR 22/21 EuGH C-55/18 §3 Abs.2 Nr.1 ArbSchG

Arbeitszeiterfassung ist seit 2022 Pflicht, die ArbZG-Novelle ist es noch nicht

Viele Unternehmen warten auf ein neues Gesetz zur Zeiterfassung. Dabei gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits seit dem BAG-Beschluss vom September 2022. Was heute schon Recht ist, was Software heute schon leisten muss, und was am Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle noch offen ist.

2022
BAG-Beschluss, seither geltende Erfassungspflicht
2019
EuGH-Urteil C-55/18 als europarechtliche Grundlage
Entwurf
ArbZG-Novelle: Stand Oktober 2026 kein Kabinettsbeschluss bekannt
30.000 €
mögliches Bußgeld laut Novelle-Entwurf, noch nicht verbindlich

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss 1 ABR 22/21 · EuGH-Pressemitteilung C-55/18 · Stand der Novelle laut Berichterstattung von LTO, Handwerksblatt, Disponic und t-online, Juni bis Juli 2026. Stand dieser Seite: Oktober 2026.

Rechtsstand heute

Drei Entscheidungen, eine Pflicht

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist kein neues Gesetz, sondern das Ergebnis von Rechtsprechung. Drei Entscheidungen bilden die heutige Rechtsgrundlage.

EuGH · 14.05.2019

C-55/18, CCOO gegen Deutsche Bank

Der Europäische Gerichtshof verpflichtet die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten. Grundlage sind die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.

  • Ohne Messsystem lassen sich Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten nicht wirksam durchsetzen
  • Richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar an Arbeitgeber
BAG · 13.09.2022

1 ABR 22/21

Das Bundesarbeitsgericht überträgt die EuGH-Vorgaben unmittelbar ins deutsche Recht und stützt sich dabei auf Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz. Arbeitgeber müssen ein Erfassungssystem einführen und tatsächlich nutzen.

  • Gilt für alle Beschäftigten außer den Fällen, in denen der Gesetzgeber nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG abweichende Regelungen getroffen hat
  • Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht für die Einführung, wohl aber Mitbestimmung bei der Ausgestaltung, soweit Spielraum besteht
Gesetzeslage · fortlaufend

§3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG

Die Norm verlangt vom Arbeitgeber eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz. Das BAG liest daraus die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung heraus, ganz ohne ein eigenes Zeiterfassungsgesetz.

  • Eine Formvorschrift besteht derzeit nicht, die Aufzeichnung kann nach den BMAS-FAQ auch handschriftlich erfolgen
  • Eine gesonderte gesetzliche Regelung mit eigenen Bußgeldtatbeständen für die Erfassung existiert bislang nicht
Reichweite · § 18 ArbZG

Wer vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist

Das Arbeitszeitgesetz ist nach Paragraf 18 Absatz 1 nicht anzuwenden auf leitende Angestellte im Sinne des Paragrafen 5 Absatz 3 BetrVG und Chefärzte, auf Leiter öffentlicher Dienststellen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit selbständiger Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten, auf Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen und auf den liturgischen Bereich der Kirchen. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ob und in welchem Umfang für diese Gruppen eine Aufzeichnung geboten ist, prüfen Sie im Einzelfall.

Bestehende Pflicht · § 16 Abs. 2 ArbZG

Was das Gesetz schon vor dem Beschluss verlangte

Bereits das Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die über acht Stunden pro Werktag hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die in eine Verlängerung nach Paragraf 7 Absatz 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das BAG bewertet diese Pflicht als begrenzt: Die vollständige Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit folgt erst aus dem Arbeitsschutzgesetz in unionsrechtskonformer Auslegung.

Quellen: EuGH-Pressemitteilung zu C-55/18 · Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 22/21 · BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.

Softwareanforderungen

Was ein System heute schon leisten muss

Unabhängig davon, ob und wann die ArbZG-Novelle kommt: An diesen Anforderungen aus EuGH- und BAG-Rechtsprechung sollte sich jede Softwareauswahl schon jetzt orientieren.

Anforderung 01

Objektiv und verlässlich

Die Daten müssen tatsächlich geleistete Zeiten abbilden, nicht nur geplante Sollzeiten. Manuelle Nachträge sollten nachvollziehbar protokolliert werden.

Anforderung 02

Für Beschäftigte zugänglich

Mitarbeitende müssen ihre eigenen Daten jederzeit einsehen können, nicht nur die Personalabteilung. Das gilt auch bei Vertrauensarbeitszeit mit Selbsterfassung.

Anforderung 03

Tatsächlich genutzt

Das BAG verlangt nicht nur die Bereitstellung, sondern die aktive Nutzung des Systems. Software sollte die Erfassung so einfach machen, dass sie im Alltag auch passiert.

Anforderung 04

Mitbestimmungsfähig

Die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems kann nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG der Mitbestimmung unterliegen, soweit bei der Ausgestaltung ein Regelungsspielraum besteht (so das Bundesarbeitsministerium in seinen FAQ). Ein Initiativrecht des Betriebsrats für die Einführung als solche verneinte das BAG in 1 ABR 22/21, weil die Erfassung ohnehin gesetzlich geschuldet ist. Konfigurierbarkeit der Regeln ist deshalb ein Auswahlkriterium.

Anforderung 05

Auswertbar für Beweiszwecke

Im Streitfall über geleistete Überstunden wirkt sich fehlende oder lückenhafte Dokumentation zulasten des Arbeitgebers aus. Lückenlose, exportierbare Aufzeichnungen reduzieren dieses Risiko.

Anforderung 06

Anschlussfähig an die Novelle

Wer heute ein System einführt, sollte auf eine mögliche Pflicht zur tagesaktuellen elektronischen Erfassung vorbereitet sein, wie sie der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle für alle Arbeitgeber unabhängig von der Wochenarbeitszeit-Option vorsieht, auch wenn dieser noch nicht in Kraft ist.

Noch kein geltendes Recht

Die geplante ArbZG-Novelle

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte im Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes an. Der Referentenentwurf wurde am 18. Juni 2026 bekannt. Stand Oktober 2026 ist uns kein Kabinettsbeschluss bekannt. Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte Anfang Juli 2026, der Teil zum Arbeitszeitgesetz solle im Herbst folgen, und zwischen den Koalitionspartnern bestehen inhaltliche Differenzen.

Geplante Flexibilisierung

Wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit, nur mit Tarifbindung

Im Grundsatz soll es bei der werktäglichen Höchstarbeitszeit von acht, ausnahmsweise zehn Stunden bleiben. Tarifvertragsparteien sollen per Öffnungsklausel stattdessen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können, sofern sie die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Die 48-Stunden-Grenze im Durchschnitt bleibt nach den Berichten bestehen, und die Ausgleichszeiträume sollen von sechs auf vier Monate verkürzt werden. Ohne Tarifbindung bliebe es beim Achtstundentag. Die elfstündige Mindestruhezeit soll im Grundsatz erhalten bleiben, für einzelne Bereiche wie Krankenhäuser und Pflege, Gastronomie und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, Rundfunk sowie Land- und Tierwirtschaft sieht der Entwurf Verkürzungen vor.

Geplante Erfassungspflicht

Elektronisch und tagesaktuell, für alle Arbeitgeber

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen grundsätzlich elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden. Anders als die Wochenarbeitszeit-Option ist das nicht an die Tarifbindung geknüpft. Berichten zufolge gelten ab Inkrafttreten gestaffelte Übergangsfristen: ein Jahr ab 250 Beschäftigten, zwei Jahre unter 250 und fünf Jahre unter 50 Beschäftigten. Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten dürfen dauerhaft nichtelektronisch aufzeichnen. Die Erfassung darf delegiert werden, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, Beschäftigte sollen Auskunft und eine Kopie verlangen können. Diese Angaben stammen aus Fachbeiträgen zum Referentenentwurf und sind nicht amtlich bestätigt.

Zeitplan

Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 geplant, Verfahren offen

Der Referentenentwurf sah ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Der Entwurf muss weiterhin die Ressortabstimmung, das Kabinett, den Bundestag mit drei Lesungen und den Bundesrat durchlaufen. Angesichts der Kritik aus Politik und Wirtschaft sind nach Einschätzung von Fachmedien noch zahlreiche Änderungen zu erwarten. Ein verbindlicher Termin steht Stand Oktober 2026 nicht fest.

Kontroverse

Weder Arbeitgeber- noch Gewerkschaftsseite zufrieden

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks kritisiert die Verknüpfung der Flexibilisierung mit Tarifverträgen, weil nicht tarifgebundene Betriebe faktisch ausgeschlossen blieben. Gewerkschaften warnen laut Berichterstattung vor längeren Arbeitstagen und vor der Verkürzung der Ruhezeit in einzelnen Branchen. Auch innerhalb der Koalition gibt es Uneinigkeit über den Entwurf.

Folgen für Software

Taggleich, auskunftsfähig, bereithaltbar

Wird der Entwurf Gesetz, reicht eine nachträgliche Sammelerfassung nach Berichten grundsätzlich nicht mehr aus. Systeme müssten Zeiten am Tag der Arbeitsleistung aufnehmen, Beschäftigten Auskunft und Kopie ihrer Daten liefern und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, in deutscher Sprache und im Inland, bereithalten. Prüfen Sie in der Anbieterauswahl, ob diese Punkte abbildbar sind.

Folgen für kleine Betriebe

Aufzeichnen ja, elektronisch nicht zwingend

Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten müssten nach dem Entwurf weiterhin aufzeichnen, dürften das aber dauerhaft nichtelektronisch tun. Die Aufzeichnungspflicht aus dem BAG-Beschluss besteht für sie schon heute. Ob sich der Umstieg trotzdem lohnt, hängt von Aufwand für Auswertung, Abrechnung und Nachweisführung ab.

Diese Angaben zum Referentenentwurf beruhen auf journalistischer Berichterstattung und dem kursierenden Entwurfstext, nicht auf einem verabschiedeten Gesetz. Quellen: Legal Tribune Online · Handwerksblatt, 1. Juli 2026 · Disponic · t-online, 3. Juli 2026. Wir aktualisieren diese Seite, sobald ein Kabinettsbeschluss oder Gesetzestext vorliegt.

Handlungsempfehlung

Was Unternehmen jetzt schon tun sollten

Wer auf die ArbZG-Novelle wartet, verkennt, dass die eigentliche Pflicht längst besteht. Sechs Schritte für die Praxis.

Schritt 01

Ist-Stand prüfen

Existiert ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, und wird es tatsächlich genutzt? Papierlisten reichen rechtlich, sind aber im Streitfall schwerer auszuwerten als digitale Systeme.

Schritt 02

Betriebsrat einbinden

Die Einführung eines elektronischen Erfassungssystems kann nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein, soweit bei der Ausgestaltung ein Regelungsspielraum besteht. Ein Initiativrecht für die Einführung selbst hat der Betriebsrat nach 1 ABR 22/21 nicht. Frühe Einbindung vermeidet dennoch spätere Verzögerungen bei der Einführung.

Schritt 03

Software zukunftsfest wählen

Eine Lösung, die schon heute tagesgenaue elektronische Erfassung unterstützt, ist unabhängig vom Ausgang der Novelle die risikoärmere Wahl, auch weil sie im Streitfall die bessere Beweisgrundlage liefert.

Schritt 04

Novelle im Blick behalten

Ein Kabinettsbeschluss oder Regierungsentwurf würde die Rahmenbedingungen, insbesondere mögliche Übergangsfristen nach Betriebsgröße, konkretisieren. Bis dahin gilt die bestehende Pflicht aus der BAG-Rechtsprechung unverändert fort.

Schritt 05

Branchenpflichten prüfen

Gehört Ihr Betrieb zu den Branchen mit Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz oder beschäftigen Sie Minijobber, gilt dort die Frist von sieben Kalendertagen. Prüfen Sie, ob Ihr System diese Frist technisch absichert.

Schritt 06

Verfahren schriftlich festhalten

Halten Sie fest, wer erfasst, wer kontrolliert und wer korrigiert. Eine kurze Verfahrensanweisung macht die Pflicht im Streitfall und bei Prüfungen nachweisbar und erleichtert die spätere Umstellung auf eine elektronische Pflicht.

Funktionsumfang

Mehr als Stempeluhr: Funktionen im Überblick

Die gesetzliche Pflicht ist erfüllt, wenn Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit belastbar aufgezeichnet werden. Was darüber hinaus sinnvoll ist, hängt vom Betrieb ab. Die Tabelle ordnet typische Funktionen einer Zeiterfassung in HR-Software ein und nennt Kennzahlen, an denen sich ihr Nutzen im eigenen Betrieb messen lässt.

FunktionNutzenBeispielkennzahl
Erfassung per App, Terminal oder BrowserDie Zeit wird dort erfasst, wo gearbeitet wird, und die Beschäftigten nutzen das System eher tatsächlich.Anteil der Beschäftigten mit vollständigen Tageseinträgen
Regelprüfung zu Höchstarbeitszeit, Pausen und RuhezeitenMögliche Verstöße werden vor dem Monatsende sichtbar statt erst bei der nachträglichen Prüfung.Zahl der Regelwarnungen je 100 Beschäftigte
Schichtplanung und ZuschlagsberechnungPlan und Ist lassen sich abgleichen, Zuschläge für Nacht, Sonn- und Feiertage werden nachvollziehbar ermittelt.Abweichung zwischen Plan und Ist, Korrekturen bei Zuschlägen
Abwesenheiten und Korrekturanträge im Self-ServiceKürzere Wege und dokumentierte Freigaben statt Zurufen und Zetteln.Durchlaufzeit bis zur Freigabe
Übergabe an die Entgeltabrechnung mit ProtokollWeniger Rückfragen im Abrechnungslauf, Änderungen bleiben nachvollziehbar.Fehlerquote beim Export, Dauer des Zeitabschlusses
Auswertungen und DatenexportSteuerung von Überstunden und Auslastung, Belege für den Streitfall.Entwicklung der Überstunden je Team
Rollen- und Rechtekonzept mit ProtokollierungZugriff nur, wo er gebraucht wird, und Änderungen sind revisionsfest dokumentiert.Ergebnis der Rechteprüfung je Quartal

Die Kennzahlen sind Beispiele für die Steuerung im eigenen Betrieb und keine gesetzlichen Vorgaben. Welche Funktionen ein Anbieter tatsächlich bietet, klären Sie in der Demo anhand Ihrer Fälle. Einen Überblick über Module liefert unsere Seite zu den HR-Software-Funktionen, das Zusammenspiel mit Planung und Abwesenheit beschreibt die Seite Zeit und Workforce Management.

Arbeitsmodelle

Vier Arbeitsmodelle, vier Anforderungsprofile

Die Erfassungspflicht gilt unabhängig vom Arbeitsort. Praktisch unterscheiden sich die Anforderungen an das System aber je nach Arbeitsmodell deutlich.

Büro und Hybrid

Browser, App und klare Freigaben

Beschäftigte erfassen ihre Zeiten per Browser oder App, das System erinnert bei fehlenden Einträgen, Korrekturen laufen über einen Freigabeweg. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich: Nach den FAQ des Bundesarbeitsministeriums steht eine Dokumentation der Arbeitszeit einer solchen Vereinbarung nicht im Weg, Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten sind aber einzuhalten.

  • Erinnerung bei fehlendem Ende der Arbeitszeit
  • Selbsterfassung mit Plausibilitätsprüfung
Schicht und Produktion

Terminal, Schichtlogik und Ausfallkonzept

Hier zählen Terminals am Eingang oder am Arbeitsplatz, Regeln für Schichtwechsel über Mitternacht, nachvollziehbare Zuschläge und ein Verfahren für den Ausfall von Netz oder Gerät. Eine klare Rollenverteilung zwischen Schichtleitung und Personalabteilung verhindert Korrekturstaus am Monatsende.

  • Offline-Erfassung und Nachsynchronisierung klären
  • Mehr dazu auf der Seite zur Schichtplanung
Außendienst und Service

Mobile Erfassung ohne Dauerüberwachung

Mobile Apps erfassen Beginn, Ende, Pausen und Projektzeiten unterwegs. Standortdaten sind datenschutzrechtlich heikel: Setzen Sie sie nur ein, wenn es dafür einen betrieblichen Zweck gibt, den Sie mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat abgestimmt haben, und erheben Sie so wenig wie möglich.

  • Erfassung ohne Standortdaten als Ausgangspunkt
  • Pausenregeln für Fahr- und Einsatzzeiten festlegen
Remote und Homeoffice

Einfacher Zugang, gleiche Regeln

Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten nach dem Bundesarbeitsministerium auch im Homeoffice. Das System sollte deshalb ohne Umwege per App oder Browser erreichbar sein, bei langen Arbeitstagen warnen und die Einhaltung der Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sichtbar machen.

  • Hinweis bei Überschreiten der Tageshöchstarbeitszeit
  • Gleiche Korrekturregeln wie im Büro

Branchenbezug: Fertigung und Industrie · Logistik · Handel und Filiale · Gesundheitswesen · Gastronomie und Hotellerie · Schichtplanung und Personaleinsatzplanung. Quelle: BMAS-FAQ zur Arbeitszeiterfassung.

Integrationen

Zeiterfassung im Verbund mit Payroll, Identität und Controlling

Der volle Nutzen entsteht, wenn die Zeitdaten nicht in einer Insel liegen. Die Übersicht zeigt, welche Verbindungen typischerweise relevant sind und worauf Sie in der Anbieterprüfung achten sollten.

SystemTypische SchnittstelleZweckWorauf Sie achten sollten
Core-HRProgrammierschnittstelle oder WebhooksStammdaten, Kostenstellen, RollenEine führende Datenquelle, Ein- und Austritte laufen automatisch durch
EntgeltabrechnungExport von Stunden, Zuschlägen und Abwesenheiten, oft als Datei oder SchnittstelleMonatsabschluss und KorrekturenStichtage, Prüfprotokoll, Rückmeldung bei Fehlern, Details auf der Seite zur Payroll-Software
Identität und Single Sign-onSAML, OpenID Connect, SCIMZugänge und GruppenRechte werden beim Austritt entzogen, Standortprofile steuern Sichtbarkeit
KommunikationE-Mail, Teams, SlackErinnerungen und GenehmigungenVorlagen, Sprachen, Benachrichtigungen ohne Personendaten im Text
Controlling und BIExporte, DatenfeedsAuswertungen, PlanungEinheitliche Definition von Kennzahlen, Pseudonymisierung bei Auswertungen
Terminals und HardwareHerstellerschnittstelleErfassung vor OrtAusfallkonzept, Wartung, Anbindung an Zutrittssysteme nur mit Zweckbindung

Fragen Sie in der Demo konkret nach dem Weg von der Erfassung bis zum Lohnlauf. Hintergrund zur Übergabe in die Abrechnung finden Sie auf der Seite Payroll-Software, die datenschutzrechtliche Einordnung auf der Seite DSGVO und HR-Software.

Einführung

In sechs Schritten vom Pilot zum Regelbetrieb

Eine Zeiterfassung ist ein Organisationsprojekt, kein reines Softwareprojekt. Die folgende Reihenfolge ist eine praxisnahe Orientierung: Sie trennt Rechtsfragen, Regeln und Technik, bevor die ersten Beschäftigten das System nutzen.

Schritt 01

Scoping

Klären Sie Standorte, Rollen und Arbeitsmodelle sowie die einschlägigen Vorgaben: Arbeitszeitgesetz, BAG-Beschluss und gegebenenfalls Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz.

Schritt 02

Regeln festlegen

Definieren Sie Pausen, Ruhezeiten, Überstundenfreigaben, Korrekturverfahren und Vertretungen schriftlich, am besten gemeinsam mit dem Betriebsrat.

Schritt 03

Technik und Schnittstellen

Planen Sie Anmeldung, Schnittstelle zur Abrechnung, Auswertungen und gegebenenfalls Terminals. Klären Sie, was bei Ausfall des Systems geschieht.

Schritt 04

Pilot

Starten Sie mit ein bis zwei Teams oder Standorten und echten Dienstplänen. Legen Sie vorab Zielwerte fest, etwa für die Fehlerquote im Export und den Anteil vollständiger Tageseinträge. Die Werte bestimmen Sie betrieblich, es gibt keine Normwerte.

Schritt 05

Rollout

Schulen Sie kurz und praxisnah, benennen Sie Ansprechpartner je Team und prüfen Sie die Kennzahlen in der Anfangsphase wöchentlich.

Schritt 06

Nachweisfähigkeit

Prüfen Sie Berichte, Protokolle und Berechtigungen regelmäßig und halten Sie ein Verfahren für Prüfungen und Auskunftsersuchen bereit.

Prüffrage für die DemoWarum sie wichtig ist
Kann ich eine nachträgliche Änderung mit Grund, Person und Zeitpunkt nachvollziehen?Die Daten müssen objektiv und verlässlich sein, Änderungen dürfen keine Lücken im Nachweis hinterlassen.
Sehen Beschäftigte ihre eigenen Zeiten jederzeit und können sie diese exportieren?Zugänglichkeit ist eine Anforderung aus der EuGH-Rechtsprechung, ein Auskunftsanspruch ist im Entwurf vorgesehen.
Wie läuft die Erfassung bei Ausfall von Netz oder Terminal weiter?Die Pflicht entfällt nicht, wenn die Technik ausfällt, das Verfahren muss dokumentiert sein.
Welche Regelwarnungen gibt es, und wer erhält sie?Warnungen ersetzen keine Kontrolle, helfen aber bei Vertrauensarbeitszeit, Verstöße zu bemerken.
Lassen sich Rechte, Aufbewahrung und Löschung konfigurieren?Fristen unterscheiden sich je nach Rechtsgrundlage und gehören ins Löschkonzept.
Wie sieht die Übergabe an die Abrechnung konkret aus?Fehler entstehen oft an der Schnittstelle, nicht in der Erfassung selbst.

Prüfen Sie in Demos einen durchgängigen Ablauf: Erfassung, Regelprüfung, Freigabe, Übergabe an die Abrechnung und Nachweisbericht. Zu folgenden Anbietern liegen auf find-your-hr.de Profile vor, die Sie für eine Longlist heranziehen können: ATOSS, Personio, HRworks, rexx systems, SD Worx, P&I LOGA, DATEV und Factorial. Welche Zeiterfassungsfunktionen im Einzelfall enthalten sind, entnehmen Sie dem jeweiligen Profil und der Demo. Eine Hilfe für den nächsten Schritt ist die Shortlist für HR-Software, die Projektplanung mit dem Betriebsrat beschreibt die Seite Betriebsrat einbinden.

Kennzahlen

Was Sie messen und nachweisen sollten

Kennzahlen zeigen, ob die Erfassung im Alltag funktioniert und ob Sie im Prüfungsfall Auskunft geben können. Sie sind Steuerungsinstrumente und keine gesetzliche Pflicht.

Nutzung

Wird tatsächlich erfasst?

Das BAG verlangt, dass das System genutzt wird. Zeigen Sie das über die Quote vollständiger Tageseinträge und den Anteil mobiler Erfassung gegenüber dem Terminal.

Qualität

Stimmen die Daten?

Korrekturquote, Zahl der Regelwarnungen je 100 Beschäftigte und die Zeit für Nacharbeiten zeigen, wo Prozesse oder Schulung nachgebessert werden müssen.

Abrechnung

Läuft die Übergabe sauber?

Exportfehlerquote, Dauer des Zeitabschlusses und Zahl der Korrekturläufe machen sichtbar, ob die Verbindung zur Entgeltabrechnung belastbar ist.

Compliance

Sind Sie auskunftsfähig?

Prüfbefunde, Ergebnis der Rechteprüfung und die Bearbeitungsdauer von Auskunftsersuchen. Für Auskünfte nach der DSGVO gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat (Artikel 12 Absatz 3 DSGVO).

Planung

Passen Plan und Ist zusammen?

Abweichung zwischen Plan und Ist, Entwicklung der Überstunden und Fehlzeitentrend helfen bei der Einsatzplanung, sollten aber nur aggregiert und zweckgebunden ausgewertet werden.

Hinweis

Kennzahlen und Mitbestimmung

Auswertungen, die Beschäftigte einzeln betreffen, sind Gegenstand von Datenschutz und Mitbestimmung. Vereinbaren Sie Auswertungen in einer Betriebsvereinbarung und arbeiten Sie standardmäßig mit Teamwerten.

Quellen: DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679 · BMAS-FAQ zur Arbeitszeiterfassung.

Mindestlohn

Zusätzlich: Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz

Neben der allgemeinen Erfassungspflicht gilt in bestimmten Fällen eine eigene, strengere Pflicht nach Paragraf 17 des Mindestlohngesetzes. Sie besteht unabhängig von der Novelle des Arbeitszeitgesetzes. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je Zeitstunde.

Wer

Minijobs und Risikobranchen

Die Pflicht gilt für geringfügig Beschäftigte, mit Ausnahme von Minijobs im privaten Haushalt, und für die in Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche.

  • Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
  • Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Friseur- und Kosmetikgewerbe
Was und wann

Beginn, Ende und Dauer

Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, und zwar spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung. Pausen sind herauszurechnen, ihre genaue Lage muss nicht notiert werden.

  • Handschriftlich oder maschinell möglich
  • Unterschriften sind nicht erforderlich
Aufbewahrung

Mindestens zwei Jahre

Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Richtigkeit hat der Arbeitgeber sicherzustellen. Bei Verleih gilt die Pflicht entsprechend für Entleiher in den genannten Branchen.

  • Für Kontrollen bereithalten
  • Deutsche Sprache, Inland

Quellen: BMAS, Dokumentationspflicht · Paragraf 17 MiLoG. Weitere Hinweise: Mindestlohn und Dokumentationspflicht, HR-Software für Bau, HR-Software für Zeitarbeit.

Datenschutz und Betriebsrat

Zeiterfassung ist mitbestimmt und datenschutzrelevant

Zeitdaten sind Beschäftigtendaten. Wer sie erhebt, braucht klare Zwecke, begrenzte Zugriffe und in der Regel eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.

Mitbestimmung

Ob ist gesetzt, das Wie wird verhandelt

Die Frage, ob erfasst wird, regelt das Gesetz. Das BAG hat dem Betriebsrat in 1 ABR 22/21 kein Initiativrecht für die Einführung zugesprochen. Bei der Ausgestaltung eines elektronischen Systems kann dagegen Mitbestimmung nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG bestehen, soweit ein Regelungsspielraum verbleibt.

  • Zeitpunkt der Beteiligung: vor der Anbieterauswahl
  • Umsetzung in einer Betriebsvereinbarung
Datenschutz

Datenminimierung und Zweckbindung

Nach Artikel 5 Absatz 1 DSGVO dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweck erforderlich sind. Für die Zeiterfassung genügen in der Regel Beginn, Ende, Pausen und Abwesenheitsgrund. Biometrische Verfahren und Standortdaten bedürfen einer besonderen Prüfung durch Datenschutzbeauftragte.

  • Rollen- und Rechtekonzept dokumentieren
  • Zugriffe und Änderungen protokollieren
Inhalte einer Vereinbarung

Was in die Betriebsvereinbarung gehört

Sinnvoll sind Regelungen zu Zweck, erfassten Daten, erlaubten Auswertungen, Zugriffsrechten, Korrekturverfahren, Aufbewahrungsfristen und zum Umgang mit Verstößen gegen Arbeitszeitregeln.

  • Aufbewahrung im Löschkonzept verankern
  • Auswertungen auf Teamebene als Standard
Rechte der Beschäftigten

Einsicht und Auskunft

Das System soll nach der EuGH-Rechtsprechung für die Beschäftigten zugänglich sein, und der Referentenentwurf sieht zudem einen Anspruch auf Auskunft und Kopie vor. Das System sollte beides ohne manuellen Aufwand liefern können.

  • Selbstauskunft in der Oberfläche
  • Export der eigenen Zeiten als Datei
Aufbewahrung und Löschung

Fristen je Rechtsgrundlage

Das Mindestlohngesetz und Paragraf 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes nennen jeweils eine Mindestaufbewahrung von zwei Jahren, der Referentenentwurf sieht für die Bereithaltung ebenfalls zwei Jahre vor. Legen Sie im Löschkonzept fest, wann Zeitdaten gelöscht werden und welche weiteren Aufbewahrungspflichten, etwa aus der Abrechnung, parallel gelten.

  • Fristen je Datenart im Verzeichnis dokumentieren
  • Löschläufe im System konfigurieren
Transparenz

Beschäftigte informieren

Beschäftigte müssen nach den Artikeln 13 und 14 DSGVO über Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Empfänger der Zeitdaten informiert werden. Eine kurze, verständliche Information beim Start des Systems schafft Akzeptanz und verhindert Rückfragen.

  • Datenschutzhinweis im Onboarding
  • Ansprechperson für Rückfragen benennen

Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie Betriebsvereinbarung und Datenschutzkonzept von Fachanwälten und Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten prüfen. Weiterführend: Betriebsrat einbinden · DSGVO und HR-Software. Quellen: BAG, 1 ABR 22/21 · BMAS-FAQ · DSGVO.

Häufige Fragen

Fragen zur Arbeitszeiterfassungspflicht

Muss ich als Arbeitgeber die Arbeitszeit schon jetzt erfassen?

Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber schon heute verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst werden können. Das BAG stützt diese Pflicht auf Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Ein eigenes Gesetz zur Zeiterfassung braucht es dafür nicht, die Pflicht besteht unabhängig von der geplanten ArbZG-Novelle.

Muss die Zeiterfassung zwingend elektronisch erfolgen?

Nach der aktuellen Rechtslage nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht verlangt ein objektives, verlässliches und zugängliches System, und das Bundesarbeitsministerium führt in seinen FAQ aus, dass für die Aufzeichnung derzeit keine Formvorschrift besteht und sie auch handschriftlich erfolgen kann. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht dagegen für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Nutzung der geplanten Wochenarbeitszeit-Option, eine grundsätzlich elektronische, am Arbeitstag selbst erfolgende Dokumentation vor, gestaffelt nach Übergangsfristen je Betriebsgröße. Das ist bislang aber nur ein Entwurf und noch nicht geltendes Recht.

Ist die ArbZG-Novelle mit der elektronischen Erfassungspflicht schon Gesetz?

Nein. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums wurde am 18. Juni 2026 bekannt. Stand Oktober 2026 ist uns kein Kabinettsbeschluss bekannt, ein Gesetzgebungsverfahren im Bundestag hat nach unserem Kenntnisstand nicht begonnen. Bundeskanzler Merz erklärte Anfang Juli 2026, der Teil zum Arbeitszeitgesetz solle im Herbst folgen. Zwischen den Koalitionspartnern bestehen inhaltliche Differenzen, unter anderem zur vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit, die nur über Tarifverträge genutzt werden soll. Der Entwurf nannte als Termin für das Inkrafttreten den 1. Januar 2027, ob dieser zu halten ist, ist offen.

Was muss ein Arbeitszeiterfassungssystem heute schon können?

Nach der EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache C-55/18 und dem darauf aufbauenden BAG-Beschluss muss das System objektiv, verlässlich und für die Beschäftigten zugänglich sein und tatsächlich genutzt werden. Softwarelösungen sollten Beginn, Ende und Pausenzeiten je Beschäftigten lückenlos dokumentieren, Auswertungen für Arbeitgeber und Betriebsrat ermöglichen und auf eine spätere Umstellung auf verpflichtende elektronische Aufzeichnung vorbereitet sein.

Gilt die Erfassungspflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit?

Ja, die Pflicht zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit entfällt nicht automatisch bei Vertrauensarbeitszeit. Das Bundesarbeitsministerium stellt in seinen FAQ klar, dass eine Dokumentation der Arbeitszeit einer Vertrauensarbeitszeit nicht im Weg steht. Möglich ist ein System, bei dem Beschäftigte ihre Arbeitszeit selbst und eigenverantwortlich erfassen, solange der Arbeitgeber die Nutzung sicherstellt und die Daten objektiv nachvollziehbar bleiben. Auch der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht vor, dass Vertrauensarbeitszeit zulässig bleibt, der Arbeitgeber aber Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten bemerken muss.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Zeiterfassung?

Nach geltendem Recht können die Aufsichtsbehörden der Länder Nachbesserungen verlangen und gegebenenfalls Bußgelder verhängen, und im Streitfall wirkt sich eine fehlende Dokumentation zulasten des Arbeitgebers bei der Beweislast für geleistete Arbeitszeit aus. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht darüber hinaus eigene Bußgeldtatbestände vor, nach Berichten mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro für fehlende, unvollständige oder verspätete Aufzeichnungen. Verbindlich ist das erst mit Verabschiedung des Gesetzes.

Was muss die Aufzeichnung mindestens enthalten?

Das Bundesarbeitsministerium führt aus, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten aufzuzeichnen sind, damit Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten wirksam überprüft werden können. Weitere inhaltliche Festlegungen bestehen derzeit nicht. In den Branchen mit Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz sind Pausen aus der Arbeitszeit herauszurechnen, ihre genaue Lage muss dort nicht notiert werden.

Darf die Zeiterfassung an Beschäftigte delegiert werden?

Ja. Nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums kann der Arbeitgeber die Aufzeichnung wie bisher delegieren, etwa an die Beschäftigten selbst oder an Vorgesetzte. Er bleibt aber für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich und sollte die Nutzung des Systems stichprobenartig kontrollieren. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle folgt nach Berichten demselben Prinzip.

Gilt die Pflicht auch im Homeoffice und bei mobiler Arbeit?

Ja. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten nach den FAQ des Bundesarbeitsministeriums unabhängig vom Arbeitsort, also auch im Homeoffice. Tägliche Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten müssen deshalb auch bei mobiler Arbeit eingehalten und über die Erfassung nachvollziehbar sein.

Wie lange müssen Arbeitszeitnachweise aufbewahrt werden?

Im Bereich des Mindestlohngesetzes sind die Aufzeichnungen nach Paragraf 17 Absatz 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Auch für die über acht Stunden pro Werktag hinausgehende Arbeitszeit sieht Paragraf 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren vor. Eine darüber hinausgehende allgemeine Frist ergibt sich aus dem BAG-Beschluss nicht. Datenschutzrechtlich sollten Sie die Fristen im Löschkonzept festhalten.

Welche zusätzlichen Pflichten gelten bei Minijobs und in bestimmten Branchen?

Für geringfügig Beschäftigte, mit Ausnahme von Minijobs im privaten Haushalt, und für die in Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen gilt die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz. Dazu zählen unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, die Gebäudereinigung und die Fleischwirtschaft. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen.

Hat der Betriebsrat bei der Einführung ein Mitbestimmungsrecht?

Bei der Ausgestaltung ja, bei der Frage ob erfasst wird nein. Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss 1 ABR 22/21 entschieden, dass dem Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zusteht, weil der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich zur Erfassung verpflichtet ist. Nach den FAQ des Bundesarbeitsministeriums kann die Einführung eines elektronischen Systems aber unter das Mitbestimmungsrecht nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes fallen, soweit bei der Ausgestaltung ein Regelungsspielraum besteht.

Für wen gilt die Erfassungspflicht nicht?

Nach dem BAG-Beschluss gilt die Pflicht für alle Arbeitnehmer, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung nach Artikel 17 Absatz 1 der Arbeitszeitrichtlinie getroffen hat. Das Arbeitszeitgesetz selbst ist nach Paragraf 18 Absatz 1 nicht anzuwenden auf leitende Angestellte und Chefärzte, auf bestimmte Leitungskräfte im öffentlichen Dienst, auf Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen und auf den liturgischen Bereich der Kirchen. Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Im Einzelfall sollten Sie die Einordnung rechtlich prüfen lassen.

Reicht eine Excel-Liste als Zeiterfassung aus?

Rechtlich ist die Form derzeit frei, das Bundesarbeitsministerium nennt sogar die handschriftliche Aufzeichnung als zulässig. Eine Tabelle kann daher genügen, wenn sie objektiv, verlässlich und für die Beschäftigten zugänglich ist und tatsächlich genutzt wird. Nach unserer Einschätzung sind Nachweiswert und Schutz vor nachträglichen Änderungen bei einer einfachen Tabelle aber schwächer als bei einem System mit Protokollierung. Sollte die Novelle wie im Entwurf kommen, müssten viele Betriebe ohnehin auf elektronische Systeme umstellen.

Passende HR-Software mit rechtssicherer Zeiterfassung finden

Unser Matching Engine filtert Anbieter danach, ob sie eine objektive, verlässliche und für Beschäftigte zugängliche Zeiterfassung unterstützen, und ob sie auf eine mögliche elektronische Erfassungspflicht vorbereitet sind.