Betriebliches Eingliederungsmanagement: BEM-Software nach § 167 Abs. 2 SGB IX
BEM-Software digitalisiert das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und macht die gesetzliche Pflicht aus § 167 Abs. 2 SGB IX für Personalabteilungen im deutschen Mittelstand handhabbar: Sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, muss der Arbeitgeber ihnen ein BEM anbieten, mit revisionssicherer Dokumentation, getrennten Zugriffsrechten für Gesundheitsdaten und enger Einbindung von Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung. Diese Seite ordnet die Rechtsgrundlage, die Beteiligungsrechte der Interessenvertretung und die konkreten Software-Anforderungen für 2026 ein.
Warum BEM-Software für jeden Arbeitgeber relevant ist
Betriebliches Eingliederungsmanagement ist kein freiwilliges HR-Nice-to-have, sondern eine unbedingte gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Wer sie ignoriert oder nur pro forma erfüllt, riskiert vor allem eines: den Verlust einer späteren krankheitsbedingten Kündigung vor dem Arbeitsgericht.
Die BEM-Pflicht trifft Arbeitgeber jeder Größe, ganz ohne Schwellenwert wie ihn etwa das Kündigungsschutzgesetz kennt: Sobald ein Beschäftigter die Sechs-Wochen-Schwelle innerhalb von zwölf Monaten überschreitet, muss der Arbeitgeber tätig werden, unabhängig davon, ob ein Betriebsrat existiert und wie viele Mitarbeitende das Unternehmen hat. Für die Personalabteilung bedeutet das in der Praxis: Fristen müssen über Hunderte oder Tausende Mitarbeitende hinweg zuverlässig erkannt werden, was ohne Softwareunterstützung kaum systematisch zu leisten ist.
Der eigentliche Hebel liegt im Kündigungsschutzprozess. Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an Arbeitgeber ohne ordnungsgemäßes BEM deutlich verschärft, seit sein Urteil vom 20. November 2014 (Az. 2 AZR 755/13) klarstellte, dass die Beweislast in diesem Fall erheblich steigt.
„Hat der Arbeitgeber die gebotene Initiative [zum BEM] nicht ergriffen, muss er zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten Kündigung nicht nur die objektive Nutzlosigkeit arbeitsplatzbezogener Maßnahmen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG aufzeigen. Er muss vielmehr auch dartun, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können.“
§ 167 Abs. 2 SGB IX im Wortlaut
Die Norm trägt die amtliche Überschrift „Prävention“ und steht im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen). Sie definiert Auslöser, Ablauf und Beteiligte des BEM in einem einzigen, satzweise sehr dicht formulierten Absatz.
Satz 1Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
Satz 2Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.
Satz 3Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.
Satz 4Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.
Satz 5Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.
Satz 6Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden.
Satz 7Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen.
Satz 8Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
Bis zur SGB-IX-Reform von 2018 stand dieselbe Regelung wortgleich in § 84 Abs. 2 SGB IX a.F.; ältere Urteile und Kommentare zitieren daher noch diese Paragrafennummer, meinen aber dieselbe Norm.
Was eine BEM-Software tatsächlich leisten muss
BEM ist ein Prozess mit engem gesetzlichem Korsett und hochsensiblen Gesundheitsdaten. Eine BEM-Software unterscheidet sich deshalb grundlegend von einer allgemeinen Personalakte-Lösung: Sie braucht sechs funktionale Bausteine.
Automatisiertes Fristenmanagement
Summiert Arbeitsunfähigkeitszeiten pro Beschäftigtem über ein rollierendes Zwölf-Monats-Fenster und löst bei Erreichen der Sechs-Wochen-Schwelle automatisch einen Prüf- und Einladungs-Workflow aus.
- Rollierende 12-Monats-Betrachtung
- Auch bei wiederholter, nicht am Stück auftretender AU
Revisionssichere Dokumentation
Unveränderbare, zeitgestempelte Protokollierung von Einladung, Belehrung nach § 167 Abs. 2 S. 4 SGB IX, Zustimmung, Gesprächen und vereinbarten Maßnahmen, im Zweifel die Beweisgrundlage vor dem Arbeitsgericht.
- Audit-Trail je BEM-Fall
- Nachweisbare Erfüllung der Initiativpflicht
Granulare, getrennte Zugriffsrechte
Weil BEM-Daten Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind, muss der Zugriff strikt auf das aktuell beteiligte Integrationsteam begrenzt sein und darf die gesamte Personalabteilung oder die Führungskraft ausdrücklich nicht einschließen.
- Rollenbasierte Berechtigungskonzepte
- Eigenes Profil für Schwerbehindertenvertretung
Rechtssichere Gesprächsleitfäden
Vorlagenbasierte Leitfäden für Erstkontakt, Belehrung über Ziele und Datenverarbeitung sowie das Erstgespräch mit Integrationsteam, damit Formfehler bei der Initiativpflicht des Arbeitgebers vermieden werden.
- Editierbare Vorlagen je Fallkonstellation
- Einbindung Werks-/Betriebsarzt vorgesehen
Maßnahmenverfolgung mit Wiedervorlage
Nachverfolgung vereinbarter Schritte, etwa stufenweise Wiedereingliederung, Arbeitsplatzanpassung oder Leistungen der Rehabilitationsträger, inklusive der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX für Reha-Anträge.
- Wiedervorlagen & Erinnerungen
- Verknüpfung mit Integrationsamt/Reha-Träger
Anonymisierte Auswertung & Löschkonzept
Aggregierte, nicht personenbezogene Reportings für Arbeitgeber und Interessenvertretung sowie ein dokumentiertes Löschkonzept nach dem Speicherbegrenzungsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
- Konfigurierbare Löschfristen
- Vollständiges Zugriffsprotokoll
Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung im BEM
BEM ist eines der Themen mit den am dichtesten verzahnten Beteiligungsrechten im deutschen Arbeitsrecht: Der Einzelfall braucht die Zustimmung der betroffenen Person, das generelle Verfahren unterliegt der echten Mitbestimmung des Betriebsrats.
Beteiligung im Einzelfall (mit Zustimmungsvorbehalt)
Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX (Betriebs- oder Personalrat) wirkt an der Klärung mit, aber nur mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person. Ohne dieses Einverständnis bleibt sie außen vor (BAG, Beschluss vom 22.03.2016, Az. 1 ABR 14/14).
Initiativrecht der Interessenvertretung
Betriebsrat, Personalrat und bei schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung können vom Arbeitgeber verlangen, die BEM-Klärung einzuleiten, unabhängig von dessen eigener Initiative.
Überwachungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Die Interessenvertretung wacht ausdrücklich darüber, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen BEM-Pflichten erfüllt, als eigenständige Kontrollfunktion unabhängig vom konkreten Einzelfall.
Mitbestimmung bei der Verfahrensausgestaltung
Nicht der Einzelfall, aber das generelle BEM-Verfahren im Betrieb (Ablauf, Formulare, Zusammensetzung des Integrationsteams) unterliegt der Mitbestimmung, weil § 167 Abs. 2 SGB IX eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift ist (BAG, Beschluss vom 22.03.2016, Az. 1 ABR 14/14).
Mitbestimmung bei der BEM-Software selbst
Soweit eine BEM-Software zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten geeignet ist und Verhaltens- oder Leistungskontrolle ermöglicht, hat der Betriebsrat bei Einführung und Ausgestaltung des Systems ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht, typischerweise geregelt über eine Betriebsvereinbarung BEM.
Eigenständige Rolle der Schwerbehindertenvertretung
Bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten kommt die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich zur allgemeinen Interessenvertretung hinzu, mit eigenem Initiativ- und Überwachungsrecht, unabhängig vom Betriebsrat.
Der BEM-Ablauf in sechs Schritten
Eine BEM-Software bildet den gesetzlich vorgezeichneten Ablauf als Workflow ab, von der automatischen Fristerkennung bis zur revisionssicheren Abschlussdokumentation.
Fristerkennung
Die Software erkennt automatisiert, wenn ein Beschäftigter innerhalb von zwölf Monaten kumuliert mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war, und markiert den Fall für die Personalabteilung.
Einladung & Belehrung
Der Arbeitgeber lädt schriftlich ein und informiert nach § 167 Abs. 2 S. 4 SGB IX über Ziele, Freiwilligkeit und Art der verwendeten Daten, unterstützt durch eine Vorlage aus der Software.
Zustimmung & Beteiligung
Die betroffene Person entscheidet frei, ob und mit welcher Beteiligung (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder eigene Vertrauensperson) das Verfahren stattfindet.
Erstgespräch & Integrationsteam
Gemeinsame Klärung möglicher Ursachen und Lösungsansätze mit dem Integrationsteam, bei Bedarf unter Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes.
Maßnahmenplanung
Vereinbarung konkreter Schritte, etwa stufenweise Wiedereingliederung, Arbeitsplatzanpassung oder Leistungen über Rehabilitationsträger und Integrationsamt.
Nachverfolgung & Abschluss
Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen und revisionssichere Abschlussdokumentation, inklusive Bewertung, ob erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt wurde.
Häufige Fragen zur BEM-Software
Die wichtigsten Antworten zu Pflicht, Beteiligungsrechten, Datenschutz und Auswahl einer BEM-Software.
Eine BEM-Software ist ein spezialisiertes IT-System zur rechtssicheren Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Sie erkennt automatisiert, wenn Beschäftigte die gesetzliche Sechs-Wochen-Schwelle innerhalb von zwölf Monaten überschreiten, dokumentiert Einladung, Zustimmung und Gespräche revisionssicher und verwaltet vereinbarte Maßnahmen bis zum Abschluss. Anders als eine allgemeine Personalakte trennt sie Gesundheitsdaten streng von der übrigen Personalverwaltung und beschränkt den Zugriff auf das konkret beteiligte Integrationsteam.
Nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten, sobald Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig waren. Die Sechs-Wochen-Frist muss nicht am Stück auftreten, sondern wird über mehrere Krankheitsphasen innerhalb der rollierenden Zwölf-Monats-Periode addiert. Die Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht.
Ja, die Teilnahme am BEM ist für Beschäftigte freiwillig. Der Arbeitgeber muss nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX vorab über Ziele sowie Art und Umfang der erhobenen Daten aufklären, und die eigentliche Klärung mit der Interessenvertretung findet nur mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person statt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. März 2016 (Az. 1 ABR 14/14) bestätigt, dass die Beteiligung des Betriebsrats am Klärungsprozess das Einverständnis des betroffenen Beschäftigten voraussetzt. Lehnt die betroffene Person das BEM ab, kann der Arbeitgeber es nicht erzwingen.
Im Einzelfall wirkt der Betriebsrat als zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX nur mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten mit und kann nach § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX die Klärung eines BEM verlangen. Bei der generellen Ausgestaltung des BEM-Verfahrens im Betrieb, etwa Ablauf, Formulare oder Zusammensetzung des Integrationsteams, besteht dagegen ein echtes Mitbestimmungsrecht: Das Bundesarbeitsgericht leitet dieses in seinem Beschluss vom 22. März 2016 (1 ABR 14/14) aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG ab, weil § 167 Abs. 2 SGB IX eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift ist. Fehlt eine Einigung, kann die Einigungsstelle über das Verfahren entscheiden, nicht aber über den Einzelfall.
Bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zusätzlich zur allgemeinen Interessenvertretung an der Klärung zu beteiligen. Auch sie kann nach Satz 7 die Einleitung eines BEM verlangen und wacht nach Satz 8 mit darüber, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten erfüllt. Eine BEM-Software muss diese Doppelrolle technisch abbilden können, etwa durch ein eigenes Zugriffsprofil für die Schwerbehindertenvertretung unabhängig vom Betriebsrat.
Ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM macht eine spätere krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam, verschärft aber die Darlegungslast des Arbeitgebers erheblich. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2014 (Az. 2 AZR 755/13) muss der Arbeitgeber ohne ordnungsgemäßes BEM nicht nur die objektive Nutzlosigkeit milderer Mittel nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG darlegen, sondern zusätzlich beweisen, dass auch gesetzlich vorgesehene Reha-Leistungen oder Hilfen künftige Fehlzeiten nicht in relevantem Umfang hätten vermeiden können. In der Praxis scheitern krankheitsbedingte Kündigungen häufig genau an dieser gesteigerten Beweislast.
BEM-Daten sind Gesundheitsdaten und damit eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, deren Verarbeitung nur auf Basis einer Ausnahme wie Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 SGB IX zulässig ist. Eine BEM-Software muss deshalb granulare, rollenbasierte Zugriffsrechte bieten, die den Kreis der Zugriffsberechtigten strikt auf das aktuell beteiligte Integrationsteam begrenzen und die normale Personalabteilung sowie Führungskräfte ausschließen. Zusätzlich sind ein dokumentiertes Löschkonzept nach dem Speicherbegrenzungsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie eine vollständige Protokollierung aller Zugriffe erforderlich.
Eine normale Personalakte-Software ist für breite Zugriffsrechte innerhalb der Personalabteilung ausgelegt und für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO grundsätzlich nicht konzipiert. Eine BEM-Software kapselt Gesundheitsdaten dagegen in einem separaten, streng abgeschotteten Modul mit eigenem Berechtigungskonzept, automatisiertem Fristenmonitoring für die Sechs-Wochen-Schwelle und rechtssicheren Gesprächsleitfäden. In der Praxis wird BEM-Funktionalität häufig als eigenständiges, technisch getrenntes Modul innerhalb einer bestehenden HR-Suite oder als spezialisierte Standalone-Lösung angeboten, nicht als einfache Erweiterung der allgemeinen Personalakte.
Das Gesetz nennt keine feste Aufbewahrungsfrist für BEM-Unterlagen; maßgeblich ist der datenschutzrechtliche Speicherbegrenzungsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, wonach Daten nur so lange vorgehalten werden dürfen, wie sie für den Zweck erforderlich sind. In der Praxis empfiehlt sich eine Löschung oder Anonymisierung der BEM-Akte, sobald das Verfahren abgeschlossen ist und keine rechtlichen Aufbewahrungspflichten mehr entgegenstehen, üblicherweise orientiert an einer möglichen Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Eine BEM-Software sollte dafür konfigurierbare Löschfristen und automatisierte Löschhinweise bereitstellen.
BEM-Funktionalität wird am Markt überwiegend als Zusatzmodul etablierter HR-Suiten oder als spezialisierte Standalone-Lösung angeboten und in der Regel nutzerbasiert oder als Fallpauschale pro durchgeführtem BEM-Verfahren abgerechnet. Belastbare, einheitliche Marktpreise lassen sich mangels einer aktuellen, öffentlich zugänglichen Preisstudie nicht seriös beziffern; Interessenten sollten sich für einen Vergleich konkrete Angebote der jeweiligen Anbieter auf Basis von Mitarbeiterzahl und BEM-Fallzahl pro Jahr einholen.
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