Mindestlohn und Dokumentationspflicht nach Paragraf 17 MiLoG
Die Dokumentationspflicht nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit binnen sieben Tagen aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Sie gilt nicht nur in den elf Wirtschaftsbereichen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, sondern branchenunabhängig für jeden geringfügig Beschäftigten. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde und die Minijob-Grenze bei 603 Euro im Monat. HR- und Zeiterfassungssoftware muss Fristenlogik, Schwellenwerte und Prüffähigkeit für den Zoll automatisch abbilden.
Quellen: Mindestlohngesetz und Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, gesetze-im-internet.de, Stand 26.08.2026 · Minijob-Zentrale, Quartalsbericht 2026 · Mindestlohnkommission, Beschluss vom 27. Juni 2025.
Warum die Dokumentationspflicht mehr Betriebe betrifft als gedacht
Viele Arbeitgeber verwechseln § 17 MiLoG mit einer reinen Baubranchen-Regelung. Tatsächlich lösen zwei unabhängige Kriterien die Pflicht aus, die Branche und der Beschäftigungsstatus, und das zweite Kriterium betrifft praktisch jeden Betrieb mit Minijobbern.
Branchenkriterium
Elf Wirtschaftsbereiche nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gelten unabhängig vom Beschäftigungsstatus als besonders kontrollintensiv und lösen die Aufzeichnungspflicht für alle dort Beschäftigten aus.
Personenkriterium
Jeder geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV löst die Pflicht unabhängig von der Branche aus, auch im Büro, im Einzelhandel, in der Kanzlei oder in der Kita.
Rund 6,7 Mio. Beschäftigte betroffen
Zum 30. Juni 2026 waren laut Minijob-Zentrale rund 6,7 Millionen gewerbliche Minijobs gemeldet, die aufzeichnungspflichtig sind, unabhängig davon, ob der Betrieb einer der elf Branchen zuzuordnen ist.
Die Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 zusätzlich zur Anhebung auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 bereits eine weitere Stufe auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Beide Anhebungen wirken sich über die Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Abs. 1a SGB IV automatisch auf die Minijob-Grenze aus, HR-Software sollte diesen Automatismus rechnerisch abbilden, statt Schwellenwerte manuell zu pflegen.
Quellen: Mindestlohnkommission, Beschluss vom 27. Juni 2025 · Minijob-Zentrale, digitaler Quartalsbericht, Stand 30. Juni 2026 · § 8 Abs. 1a SGB IV, gesetze-im-internet.de.
Wer nach Paragraf 17 MiLoG aufzeichnen muss
Die Pflicht trifft zwei getrennte Gruppen von Arbeitgebern und kennt drei praxisrelevante Ausnahmen. Wer nur eine der beiden Gruppen prüft, übersieht häufig die andere.
„Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. […] Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“
Elf Branchen nach § 2a SchwarzArbG
Alle Beschäftigten dieser Wirtschaftsbereiche, unabhängig vom Beschäftigungsumfang:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe inkl. Plattform-Lieferdienste
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
- Fleischwirtschaft, außer Fleischerhandwerk
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Friseur- und Kosmetikgewerbe
Jeder Minijobber, branchenunabhängig
Unabhängig von Gruppe 1 löst jeder geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV die Pflicht aus, auch in Büro, Handel, Kanzlei oder Kita. Auf den Beschäftigungsumfang der übrigen Belegschaft kommt es dabei nicht an.
Entleiher von Leiharbeitnehmern
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 MiLoG trifft dieselbe Aufzeichnungspflicht auch Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer in einem der elf § 2a-Branchen zur Arbeitsleistung überlässt.
Minijobs in Privathaushalten
§ 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG nimmt geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8a SGB IV ausdrücklich aus, etwa die Haushaltshilfe im eigenen Privathaushalt.
Entgeltschwellen nach MiLoDokV
Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung befreit Beschäftigte mit einem verstetigten Monatsentgelt über 4.461 Euro brutto, beziehungsweise über 2.974 Euro brutto, wenn dieses Entgelt zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Die Nachweisunterlagen zu dieser Ausnahme müssen dennoch bereitgehalten werden.
Mitarbeitende Angehörige
Ausgenommen sind zudem im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers, beziehungsweise bei juristischen Personen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, § 1 Abs. 2 MiLoDokV.
Quellen: § 17 MiLoG, § 2a SchwarzArbG, § 8 und § 8a SGB IV, § 1 MiLoDokV, gesetze-im-internet.de, Stand 26.08.2026.
Paragraf 21 MiLoG: der Bußgeldrahmen im Detail
Wer die Dokumentationspflicht verletzt, riskiert ein eigenständiges Bußgeld, das sich klar von der Sanktion für die Nichtzahlung des Mindestlohns selbst unterscheidet. Beide Tatbestände werden in der Praxis häufig verwechselt.
Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt
Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG die tägliche Arbeitszeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet, oder die Aufzeichnungen nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 21 Abs. 3 MiLoG drohen dafür Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Kontrollunterlagen nicht bereitgehalten
Wer die nach § 17 Abs. 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen für eine Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält, fällt unter die Auffangvorschrift des § 21 Abs. 3 MiLoG mit einem Bußgeldrahmen bis zu 30.000 Euro.
Der Mindestlohn selbst wird nicht gezahlt
Wird das nach § 20 MiLoG geschuldete Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist das der schwerste Tatbestand des Bußgeldkatalogs. Nach § 21 Abs. 3 MiLoG drohen hierfür Bußgelder bis zu 500.000 Euro, derselbe Rahmen gilt nach § 21 Abs. 2 MiLoG für Auftraggeber, die einen mindestlohnpflichtwidrigen Subunternehmer wissentlich oder fahrlässig beauftragen.
Ältere Praxisdarstellungen zitieren die Bußgeldandrohung von bis zu 500.000 Euro teils fälschlich als § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG. Nach dem aktuellen Gesetzesstand vom 26.08.2026 betrifft Nummer 9 jedoch das Bereithalten von Unterlagen nach § 17 Abs. 2 MiLoG mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 30.000 Euro. Die 500.000-Euro-Sanktion für die Nichtzahlung des Mindestlohns ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG, ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht selbst nach § 17 Abs. 1 MiLoG wird über § 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG mit bis zu 50.000 Euro geahndet. Da sich die Nummerierung des § 21 MiLoG durch künftige Gesetzesänderungen verschieben kann, empfiehlt sich vor jeder rechtlichen Bewertung ein Abgleich mit der aktuellen Fassung auf gesetze-im-internet.de.
Quellen: § 21 MiLoG, gesetze-im-internet.de, Stand 26.08.2026.
Was eine rechtssichere Zeiterfassung leisten muss
§ 17 MiLoG stellt konkrete technische Anforderungen an die Zeiterfassung, die über eine einfache Stempeluhr hinausgehen. Sechs Funktionen sind für Personalabteilungen besonders relevant.
Fristenlogik statt manueller Erinnerung
Das System muss automatisch erkennen, wann die Sieben-Tage-Frist für einen Arbeitstag abläuft, und rechtzeitig warnen, bevor ein Bußgeldrisiko nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG entsteht.
Automatische Schwellenwert-Prüfung
Pro Beschäftigten sollte geprüft werden, ob der Minijob-Status nach § 8 Abs. 1 SGB IV oder eine MiLoDokV-Entgeltschwelle greift, damit die Aufzeichnungspflicht automatisch aktiviert oder korrekt als Ausnahme dokumentiert wird.
Export- und Prüffähigkeit für die Zollverwaltung
Bei einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit müssen Aufzeichnungen im Inland, in deutscher Sprache und auf Verlangen am Beschäftigungsort vorgelegt werden können, § 17 Abs. 2 MiLoG.
Manipulationssichere, lückenlose Protokollierung
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen lückenlos und mit nachvollziehbarer Änderungshistorie festgehalten werden, statt nachträglich unbemerkt überschreibbar zu sein.
Zwei-Jahres-Archivierung mit Löschregel
Aufbewahrung mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, gefolgt von einer datenschutzkonformen Löschregel, damit Daten nicht ohne Rechtsgrundlage länger vorgehalten werden.
Schnittstelle zu Lohn- und Payroll-Systemen
Eine Verknüpfung mit der Entgeltabrechnung stellt sicher, dass das verstetigte Monatsentgelt für die MiLoDokV-Schwellenprüfung automatisch aus der Payroll übernommen wird, statt manuell gepflegt zu werden.
Die Sechs-Punkte-Checkliste für Personalabteilungen
Diese Checkliste hilft, den Anwendungsbereich von § 17 MiLoG systematisch zu prüfen, bevor eine Kontrolle durch die Zollverwaltung stattfindet.
Minijobber vollständig identifizieren
Alle geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV im System markieren, unabhängig von Abteilung, Standort oder Branche des Betriebs.
§ 2a-Branchen abgleichen
Prüfen, ob der Betrieb ganz oder in Teilbereichen einer der elf Branchen nach § 2a SchwarzArbG zuzuordnen ist, auch bei gemischten Geschäftsmodellen.
MiLoDokV-Schwellen dokumentieren
Für jede Ausnahme wegen der 4.461-Euro- oder 2.974-Euro-Grenze die Nachweisunterlagen nach § 1 Abs. 3 MiLoDokV bereithalten, auch wenn selbst keine Zeit aufgezeichnet wird.
Sieben-Tage-Frist technisch absichern
Erinnerungslogik oder Eskalationsregeln im System hinterlegen, damit keine Aufzeichnung nach Ablauf des siebten Kalendertages fehlt.
Zwei-Jahres-Archiv anlegen
Aufbewahrung im Inland, in deutscher Sprache, mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt technisch sicherstellen.
Prüfszenario der Zollverwaltung simulieren
Testen, ob alle Unterlagen bei einer Kontrolle vollständig, aktuell und auf Verlangen auch am Beschäftigungsort vorlegbar sind, bevor eine echte Prüfung stattfindet.
In sechs Schritten zur passenden Zeiterfassungslösung
Eine Softwareauswahl, die von Anfang an auf § 17 MiLoG ausgerichtet ist, spart spätere Nacharbeit bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung.
Ist-Analyse
Bestandsaufnahme, welche Beschäftigten Minijobber sind und welche Betriebsteile unter § 2a SchwarzArbG fallen.
Anforderungen festlegen
Die Pflichten aus § 17 MiLoG und der MiLoDokV in ein Lastenheft übersetzen, inklusive Fristenlogik und Schwellenwerten.
Marktvergleich
Anbieter danach filtern, ob Fristenlogik, Schwellenwertprüfung und ein prüffähiger Export für die Zollverwaltung nativ unterstützt werden.
Testphase
Pilotbetrieb mit realen Minijob- und § 2a-Fällen, Exportformate gegen ein simuliertes Prüfszenario testen.
Rollout und Schulung
Einführung inklusive Schulung der Personalabteilung zu Fristen, Aufbewahrung und Bereithaltungspflichten.
Laufende Kontrolle
Regelmäßige interne Audits, insbesondere bei neuen Minijob-Einstellungen oder Entgeltänderungen nahe den MiLoDokV-Schwellen.
Häufige Fragen zu Paragraf 17 MiLoG
Antworten auf die Fragen, die Personalabteilungen zur Dokumentationspflicht und zum Bußgeldrahmen am häufigsten stellen.
Nein. § 17 Abs. 1 MiLoG erfasst zwei getrennte Gruppen: erstens Arbeitgeber in den elf Wirtschaftsbereichen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, etwa Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe oder Gebäudereinigung, zweitens branchenunabhängig jeden Arbeitgeber, der mindestens einen geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt. Ein Anwaltsbüro oder ein Einzelhandelsgeschäft ohne Bezug zu einer der elf Branchen ist deshalb ebenfalls aufzeichnungspflichtig, sobald es einen Minijobber beschäftigt. Ausgenommen sind lediglich Minijobs in Privathaushalten nach § 8a SGB IV.
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten, § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen. Wird beispielsweise am Montag gearbeitet, muss die Aufzeichnung spätestens am darauffolgenden Montag vorliegen. Die Aufzeichnungen sind anschließend mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG. Zusätzlich verlangt § 17 Abs. 2 MiLoG, dass die für eine Kontrolle erforderlichen Unterlagen im Inland, in deutscher Sprache, für die gesamte tatsächliche Beschäftigungsdauer bereitgehalten werden, insgesamt jedoch ebenfalls nicht länger als zwei Jahre. Auf Verlangen der Prüfbehörde müssen die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.
Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG. Der Bußgeldrahmen beträgt nach § 21 Abs. 3 MiLoG bis zu 50.000 Euro. Das ist deutlich niedriger als die bis zu 500.000 Euro, die bei einer tatsächlichen Nichtzahlung des Mindestlohns nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG drohen, die beiden Tatbestände werden in der Praxis oft verwechselt.
Ja. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 MiLoG kann die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung des nach § 20 MiLoG geschuldeten Arbeitsentgelts mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Der gleiche Rahmen gilt nach § 21 Abs. 2 MiLoG, wenn ein Unternehmer einen Subunternehmer beauftragt, der den Mindestlohn nicht zahlt und der Auftraggeber das wusste oder fahrlässig nicht wusste. Diese Sanktion betrifft die Nichtzahlung des Mindestlohns selbst und ist strenger als die Sanktion für einen reinen Dokumentationsverstoß.
Ja, uneingeschränkt. Das Kriterium des § 8 Abs. 1 SGB IV knüpft an den Beschäftigungsstatus an, nicht an die Branche. Ob eine geringfügig beschäftigte Person in einer Kanzlei, einem Einzelhandelsgeschäft, einer Arztpraxis oder einer Kindertagesstätte arbeitet, spielt keine Rolle: Sobald die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, greift die Aufzeichnungspflicht. Zum 30. Juni 2026 waren nach Angaben der Minijob-Zentrale rund 6,7 Millionen gewerbliche Minijobs gemeldet, die potenziell alle aufzeichnungspflichtig sind.
Ja. Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung befreit Beschäftigte mit einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt über 4.461 Euro brutto von der Aufzeichnungspflicht, beziehungsweise über 2.974 Euro brutto, wenn dieses Entgelt für die letzten zwölf vollen Monate nachweislich gezahlt wurde. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen dieser Ausnahme dennoch dokumentiert bereithalten, § 1 Abs. 3 MiLoDokV. Diese Schwellen betreffen typischerweise sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in höheren Gehaltsgruppen, nicht Minijobber, deren Entgelt naturgemäß unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Bei einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung müssen die Aufzeichnungen im Inland, in deutscher Sprache und auf Verlangen auch am Ort der Beschäftigung vorgelegt werden können, § 17 Abs. 2 MiLoG. Eine geeignete Software sollte deshalb einen prüffähigen Export pro Beschäftigten und Zeitraum bereitstellen, die Sieben-Tage-Frist technisch überwachen und Änderungen an bereits erfassten Zeiten nachvollziehbar protokollieren. Fehlt eine solche Exportfunktion, verzögert sich die Vorlage bei einer Prüfung, was selbst schon als Pflichtverstoß gewertet werden kann.
§ 17 MiLoG ist eine spezielle, mindestlohnbezogene Dokumentationspflicht, die nur die elf Branchen nach § 2a SchwarzArbG und alle geringfügig Beschäftigten betrifft. Die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung leitet das Bundesarbeitsgericht seit seinem Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21, aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab und verpflichtet grundsätzlich jeden Arbeitgeber, unabhängig von Branche oder Beschäftigungsstatus. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander und werden auch unabhängig voneinander kontrolliert, eine Software, die beide gleichzeitig abbildet, deckt aber typischerweise auch die engere Pflicht nach § 17 MiLoG ab.
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Stand: 26.08.2026. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, insbesondere nicht bei branchenspezifischen Sonderregelungen oder Änderungen der zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen nach diesem Stand.