Datenschutz-Folgenabschätzung für HR-Software.
Wann sie nötig ist und wie Sie sie durchführen.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für HR-Software ist nötig, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Beschäftigte oder Bewerber mit sich bringt (Art. 35 Abs. 1 DSGVO). Das gilt vor allem bei KI-Scoring, Verhaltens- und Leistungsauswertung, Standortdaten und Biometrie. Bei reiner Stammdatenverwaltung genügt oft eine dokumentierte Vorprüfung.
- Für wen: Datenschutzbeauftragte, HR-Leitung, IT und Betriebsrat im Mittelstand, die HR-Software einführen oder um KI-Funktionen erweitern.
- Im Überblick: Acht HR-Verarbeitungen mit DSFA-Indiz, sechs Schritte, Beteiligte, § 26 BDSG, Risikotabelle als CSV, Pflichten des Anbieters und typische Fehler.
- Zahl: Die Muss-Liste der Datenschutzkonferenz nennt 17 Verarbeitungstätigkeiten, darunter Nr. 8 zum Verhalten von Beschäftigten und Nr. 11 zu KI (Version 1.1 vom 17.10.2018, abgerufen am 02.11.2026).
- Weiter: Die allgemeinen Pflichten erklärt die DSGVO-konforme HR-Software, die Löschfristen Bewerbermanagement und DSGVO, die KI-Regeln der EU AI Act in der HR-Software, die Mitbestimmung die Betriebsvereinbarung HR-Software; den ganzen Weg die HR Software Auswahl.
Welche HR-Verarbeitungen brauchen eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Acht typische Fälle mit Indiz und Maßnahme.
Ob eine DSFA Pflicht ist, entscheidet sich je Verarbeitung und Betrieb, nicht je Produkt. Die Tabelle zeigt, wo Gesetz und Muss-Liste der Datenschutzkonferenz (DSK) ein starkes Indiz liefern und wo eine dokumentierte Vorprüfung genügen kann.
| Verarbeitung | DSFA-Indiz | Maßnahme |
|---|---|---|
| Bewerbermanagement ohne BewertungEingang, Ablage, Terminabstimmung | Gering bis mittel: kein Regelfall nach Art. 35 Abs. 3 und kein Eintrag der DSK-Liste, mit Talentpool und Datenzusammenführung steigt das Risiko | Vorprüfung dokumentieren, Löschfristen und Rollen festlegen |
| Bewerber-Ranking und KI-ScoringAutomatische Vorauswahl, Matching-Score | Hoch: systematische Bewertung persönlicher Aspekte (Art. 35 Abs. 3 lit. a), DSK Nr. 11 bei KI zur Bewertung persönlicher Aspekte | DSFA vor dem Produktivstart, menschliche Letztentscheidung, Begründbarkeit prüfen |
| Zeiterfassung ohne StandortTerminal, App, Kartenleser | Gering bis mittel: nicht in der DSK-Liste, mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | Auswertungen auf den Zweck begrenzen, Zugriffsrechte, Betriebsvereinbarung |
| Zeiterfassung mit Biometrie oder StandortFingerabdruck, Gesichtserkennung, GPS | Hoch: DSK Nr. 1 (Biometrie mit weiterem Kriterium) und Nr. 8 (Geolokalisierung von Beschäftigten) | Mildere Mittel prüfen, Standort nur anlassbezogen, DSFA vor der Einführung |
| People Analytics mit PersonenbezugAuswertung von Verhalten und Leistung | Hoch bei Auswertung einzelner Personen (DSK Nr. 8), geringer bei Kennzahlen ohne Personenbezug | Mindestgruppengröße, Zweckkatalog, Pseudonymisierung, Betriebsvereinbarung |
| Payroll und Personalaktemit Gesundheits- oder Religionsdaten | Mittel: Art. 35 Abs. 3 lit. b greift bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 | Datenfelder minimieren, Berechtigungskonzept, Protokollierung |
| HR-Chatbot und KI-AssistentSelf-Service für Beschäftigte | Mittel bis hoch: DSK Nr. 11 nennt KI zur Steuerung der Interaktion mit Betroffenen | Eingabehinweise, kein Training mit Ihren Daten ohne Vertrag, Protokolle begrenzen |
| Auswertung von Video oder AudioInterviewanalyse, Stimmungserkennung | Hoch: DSK Nr. 13 nennt die automatisierte Auswertung von Video- oder Audioaufnahmen zur Bewertung der Persönlichkeit | Funktion abschalten oder ausschließen, Regeln der KI-Verordnung klären |
Einschätzung von Find-Your-HR, keine Rechtsberatung. Quellen: DSGVO, Art. 35, DSK-Muss-Liste, Version 1.1 vom 17.10.2018, § 87 BetrVG, abgerufen am 02.11.2026. Zum Umfeld: People Analytics Software, KI im Recruiting, Arbeitszeiterfassungspflicht.
Wann ist eine DSFA für HR-Software Pflicht?
Maßstab im Gesetz und Hilfen der Aufsicht.
Die Pflicht hängt am voraussichtlich hohen Risiko, nicht an der Produktgattung. Zuständig für die Prüfung ist der Verantwortliche, also Ihr Unternehmen. Der Anbieter liefert Unterlagen, entscheidet aber nicht.
Was Art. 35 DSGVO verlangt
- Abs. 1: Eine DSFA ist vorab nötig, wenn eine Verarbeitung aufgrund von Art, Umfang, Umständen und Zwecken voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen hat, besonders bei neuen Technologien.
- Abs. 3 lit. a: systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte durch automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling, wenn darauf Entscheidungen mit erheblicher Wirkung beruhen.
- Abs. 3 lit. b: umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien nach Art. 9 Abs. 1, etwa Gesundheitsdaten, oder von Daten nach Art. 10.
- Abs. 4: Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der Verarbeitungen, für die eine DSFA durchzuführen ist.
- Abs. 2: Sie holen den Rat der oder des Datenschutzbeauftragten ein, sofern eine Benennung besteht.
Was die Muss-Liste der DSK ergänzt
- Die Liste der Datenschutzkonferenz (Version 1.1 vom 17.10.2018) nennt 17 Verarbeitungstätigkeiten. Für HR sind vor allem Nr. 1 (Biometrie), Nr. 8 (Verhalten von Beschäftigten), Nr. 11 (KI) und Nr. 13 (Video- und Audioauswertung) relevant.
- Bei einzelnen Einträgen, etwa Biometrie (Nr. 1), kommt die Pflicht erst, wenn ein weiteres Kriterium aus dem Arbeitspapier WP 248 Rev. 01 zutrifft, zum Beispiel Scoring, Daten zu schutzbedürftigen Betroffenen oder systematische Überwachung. Die Liste führt neun solche Kriterien auf.
- Die Liste ist nicht abschließend. Fehlt eine Verarbeitung, folgt daraus nicht, dass keine DSFA nötig ist.
- Beschäftigte gelten in einem Abhängigkeitsverhältnis. Das spricht dafür, sie bei der Risikobewertung als schutzbedürftig zu behandeln (Einschätzung von Find-Your-HR).
Quellen: DSGVO, Art. 35, DSK-Muss-Liste, Version 1.1 vom 17.10.2018, abgerufen am 02.11.2026. Keine Rechtsberatung. Prüfen Sie, ob die Aufsichtsbehörde Ihres Landes ergänzende Hinweise veröffentlicht hat.
Wie läuft eine Datenschutz-Folgenabschätzung ab?
Sechs Schritte von der Beschreibung bis zur Konsultation.
Das Gesetz legt vier Mindestinhalte fest. Zwei Schritte davor und danach machen daraus einen Ablauf, der sich im Projektplan der Softwareauswahl unterbringen lässt.
Verarbeitung beschreiben
Zweck, Datenarten, Betroffene, Datenflüsse, Empfänger, Speicherorte und Löschfristen (Art. 35 Abs. 7 lit. a). Nutzen Sie die Unterlagen des Anbieters und Ihr Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
Notwendigkeit prüfen
Ist die Verarbeitung für den Zweck erforderlich und verhältnismäßig (lit. b)? Nennen Sie die Rechtsgrundlage nach Art. 6 und bei Beschäftigten die ergänzende Norm. Prüfen Sie mildere Mittel, etwa Kartenleser statt Biometrie.
Risiken bewerten
Welche Folgen drohen den Betroffenen (lit. c)? Bewerten Sie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere, zum Beispiel Benachteiligung durch einen Score, Zweckentfremdung zur Leistungskontrolle oder Datenabfluss. Die Vorlage unten hilft dabei.
Maßnahmen festlegen
Abhilfemaßnahmen, Garantien und Sicherheitsvorkehrungen (lit. d): Rollenkonzept, Verschlüsselung, Löschläufe, Auswertungssperren, Betriebsvereinbarung. Ordnen Sie jede Maßnahme einem Risiko, einer Person und einer Frist zu.
Dokumentieren und freigeben
Halten Sie Ergebnis und Restrisiko schriftlich fest, holen Sie den Rat der oder des Datenschutzbeauftragten ein (Abs. 2) und beziehen Sie den Betriebsrat ein. Die Freigabe erteilt die Geschäftsführung als Verantwortliche.
Konsultieren und überprüfen
Bleibt trotz Maßnahmen ein hohes Risiko, konsultieren Sie vorab die Aufsichtsbehörde (Art. 36 Abs. 1). Nach Änderungen an Funktionen, Modellen oder Unterauftragsverarbeitern überprüfen Sie die DSFA erneut (Art. 35 Abs. 11).
Quellen: DSGVO, Art. 35 und 36, abgerufen am 02.11.2026. Die Aufsichtsbehörde antwortet laut Art. 36 Abs. 2 innerhalb von bis zu acht Wochen, eine Verlängerung um sechs Wochen ist möglich. Planen Sie die Konsultation vor dem Vertragsabschluss ein, siehe HR Software Vertrag.
Wer ist an der DSFA beteiligt?
Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragte, Betriebsrat, Anbieter.
Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Alle anderen liefern Rat, Mitwirkung oder Unterlagen.
Geschäftsführung und HR-Leitung
- Entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung und trägt die DSFA (Art. 35 Abs. 1)
- Gibt das Restrisiko frei und veranlasst bei Bedarf die Konsultation der Aufsichtsbehörde
- Stellt Zeit und Fachleute aus HR, IT und Datenschutz bereit
Rat einholen, Ergebnis prüfen
- Der Verantwortliche holt den Rat ein, sofern eine Benennung besteht (Art. 35 Abs. 2)
- Unterliegt eine Verarbeitung der DSFA-Pflicht, ist nach § 38 Abs. 1 BDSG unabhängig von der Personenzahl eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter zu benennen
- Dokumentieren Sie den Rat und Abweichungen davon
Mitbestimmung und Standpunkt
- Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
- Art. 35 Abs. 9 sieht vor, gegebenenfalls den Standpunkt der Betroffenen oder ihrer Vertreter einzuholen; die Beteiligung des Betriebsrats ist dafür ein naheliegender Weg (Einschätzung von Find-Your-HR)
- Regelungen gehören in die Betriebsvereinbarung HR-Software, Hintergründe in die Mitbestimmung bei HR-Software
Auftragsverarbeiter mit Unterstützungspflicht
- Unterstützt den Verantwortlichen bei den Pflichten nach Art. 32 bis 36, einschließlich der DSFA (Art. 28 Abs. 3 lit. f)
- Liefert Beschreibung, Datenflüsse, Sicherheitsmaßnahmen und Unterauftragsverarbeiter
- Führt die DSFA nicht für Sie durch und kann sie nicht ersetzen
Quellen: DSGVO, Art. 28 und 35, § 38 BDSG, § 87 BetrVG, abgerufen am 02.11.2026. Keine Rechtsberatung.
Was gilt für Beschäftigtendaten nach § 26 BDSG?
Regelungen und offene Fragen.
Die DSFA prüft, ob die Verarbeitung erforderlich ist. Für Beschäftigte und Bewerber enthält § 26 BDSG dazu eine eigene Regelung, deren Reichweite Aufsichtsbehörden seit 2023 anders einschätzen als zuvor.
Was § 26 BDSG regelt
- Abs. 1 Satz 1: Verarbeitung ist erlaubt, wenn sie für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
- Abs. 2: Bei Einwilligung sind die Abhängigkeit der beschäftigten Person und die Umstände zu berücksichtigen. Sie erfolgt schriftlich oder elektronisch, über Zweck und Widerrufsrecht ist in Textform aufzuklären.
- Abs. 3: Besondere Kategorien sind zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich sind und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht.
- Abs. 4 und 5: Kollektivvereinbarungen sind eine Grundlage, Art. 88 Abs. 2 DSGVO ist zu beachten. Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO ergreifen.
- Abs. 8 Satz 2: Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte gelten als Beschäftigte.
Was offen ist
- Der EuGH entschied am 30.03.2023 (C-34/21), dass § 23 des Hessischen Datenschutzgesetzes keine spezifischere Vorschrift im Sinne von Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO ist.
- Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz hält § 26 BDSG als Parallelvorschrift deshalb für voraussichtlich unanwendbar. Verarbeitungen seien auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu stützen, insbesondere lit. b und lit. c, und müssten nicht ausgesetzt werden (Information vom 03.04.2023).
- Der Bundesbeauftragte hält § 26 BDSG für zu unbestimmt und weist darauf hin, dass es kein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz gibt.
- Für Ihre DSFA heißt das: Nennen Sie die Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO ausdrücklich und stützen Sie sich nicht allein auf § 26 BDSG. Die Erforderlichkeit bleibt in jedem Fall zu begründen.
Quellen: § 26 BDSG, Information des HmbBfDI vom 03.04.2023, FAQ des BfDI zum Beschäftigtendatenschutz (ohne Datum), abgerufen am 02.11.2026. Keine Rechtsberatung. Zur Einwilligung und Löschung bei Bewerbungen: Bewerbermanagement und DSGVO.
Risikohinweise für Bewerbermanagement, Zeiterfassung und KI-Scoring.
Was je Verarbeitung zu prüfen ist.
Die Hinweise ergänzen die Tabelle oben. Sie ersetzen weder die Risikobewertung im eigenen Betrieb noch die Prüfung durch Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihren Datenschutzbeauftragten.
Talentpool und Datenquellen
- Risiko: Bewerberdaten werden ohne Grundlage für spätere Stellen vorgehalten oder mit Profilen aus sozialen Netzwerken angereichert
- Prüfen: Einwilligung für den Talentpool, Löschläufe, Zugriff der Fachbereiche
- Vertiefung: Bewerbermanagement und DSGVO und Recruiting und ATS Software
Von der Arbeitszeit zur Verhaltenskontrolle
- Risiko: Zeitdaten werden mit Standort, Pausen oder Leistungskennzahlen verknüpft
- Prüfen: Auswertungen sperren, die der Zweck nicht braucht, bei Biometrie ein milderes Mittel anbieten
- Vertiefung: Arbeitszeiterfassungspflicht und Zeiterfassung mit BDE-Software
Auswertung einzelner Personen
- Risiko: Kennzahlen lassen sich bei kleinen Gruppen einzelnen Beschäftigten zuordnen
- Prüfen: Mindestgruppengröße, Zweckkatalog, Pseudonymisierung, Mitbestimmung
- Vertiefung: People Analytics Software
Bewertung von Bewerbern und Beschäftigten
- Risiko: ein Score wirkt wie eine Entscheidung, Verzerrungen bleiben unentdeckt, die Begründung fehlt
- Prüfen: DSFA vor dem Produktivstart, menschliche Letztentscheidung, Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung ab 02.12.2027
- Vertiefung: KI im Recruiting und EU AI Act in der HR-Software
Einschätzung von Find-Your-HR, keine Rechtsberatung. Termin der Hochrisiko-Pflichten laut EU AI Act in der HR-Software, Stand Oktober 2026. Allgemeiner Überblick: KI in HR.
Vorlage Risikotabelle.
Neun Beispielrisiken, als CSV.
Die Vorlage enthält typische Risiken von HR-Software mit Schutzziel, Betroffenen und einer Beispielmaßnahme. In der CSV-Datei kommen Spalten für Eintritt, Schwere, Risikostufe, Restrisiko, Verantwortliche und Frist hinzu. Eine Skala von 1 bis 4 je Achse hat sich als einfache Wahl angeboten; sie ist ein Vorschlag von Find-Your-HR und keine Vorgabe des Gesetzes.
| Risiko | Schutzziel | Betroffene | Beispielmaßnahme |
|---|---|---|---|
| Unbefugter Zugriff auf Personalakte oder Gehaltsdaten | Vertraulichkeit | Beschäftigte, Bewerber | Rollen und Rechte, Protokollierung, Verschlüsselung |
| Zweckänderung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle | Zweckbindung | Beschäftigte | Zweckkatalog in der Betriebsvereinbarung, Auswertungen sperren |
| Benachteiligung durch Score oder Ranking | Fairness | Bewerber, Beschäftigte | Menschliche Letztentscheidung, Begründbarkeit, Test auf Verzerrung |
| Zu lange Speicherung von Bewerber- und Austrittsdaten | Speicherbegrenzung | Bewerber, ehemalige Beschäftigte | Löschkonzept, automatische Löschläufe, Nachweis im Protokoll |
| Datenabfluss beim Anbieter oder Unterauftragsverarbeiter | Vertraulichkeit, Verfügbarkeit | Alle Betroffenen | Vertrag nach Art. 28, Liste der Unterauftragsverarbeiter, Nachweise |
| Zugriff aus Drittländern | Übermittlung | Alle Betroffenen | Hosting-Standort festlegen, Supportzugriffe regeln, Garantien nachweisen lassen |
| Fehlende Information der Beschäftigten | Transparenz | Beschäftigte, Bewerber | Datenschutzhinweise vor der Einführung, Schulung, Ansprechperson |
| Veraltete oder falsche Daten führen zu falschen Entscheidungen | Richtigkeit | Beschäftigte | Korrekturprozess, Datenqualitätsprüfung, Selbstauskunft im Portal |
| Verknüpfung mit weiteren Datenquellen | Zweckbindung | Beschäftigte | Datenflüsse im Schnittstellenplan begrenzen, Verknüpfungen freigeben lassen |
Mit Spalten für Eintritt 1 bis 4, Schwere 1 bis 4, Risikostufe, Restrisiko, Verantwortliche und Frist.
Beispielrisiken und Skala sind Annahmen von Find-Your-HR und müssen an Ihre Verarbeitung angepasst werden. Rechtsgrundlage der Bewertung ist Art. 35 Abs. 7 lit. c und d DSGVO. Keine Rechtsberatung.
Pflichten des Anbieters.
Vertrag und Unterlagen für die DSFA.
Der Anbieter verarbeitet als Auftragsverarbeiter nach Ihrer Weisung. Den vollständigen Vertragsinhalt behandelt die DSGVO-konforme HR-Software, die Verhandlung der HR Software Vertrag. Hier geht es um das, was Sie für die DSFA brauchen.
Was der Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 sichern soll
- lit. f: Der Anbieter unterstützt Sie bei den Pflichten aus Art. 32 bis 36, also auch bei der DSFA und der Konsultation.
- lit. a und c: Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung und mit den nach Art. 32 nötigen Sicherheitsmaßnahmen.
- lit. d: Weitere Auftragsverarbeiter nur unter den Bedingungen von Abs. 2 und 4, mit vorheriger Genehmigung.
- lit. h: Nachweise zur Einhaltung der Pflichten und Überprüfungen, auch Inspektionen, durch Sie oder Beauftragte.
Welche Unterlagen Sie anfordern
- Beschreibung der Verarbeitung mit Datenarten, Datenflüssen und Speicherorten
- Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen und Liste der Unterauftragsverarbeiter mit Standort
- Lösch- und Berechtigungsfunktionen, die sich konfigurieren lassen, und das Verfahren bei Auskunft und Löschung
- Bei KI-Funktionen: Funktionsweise, verwendete Daten, Trainingsnutzung und Abschaltbarkeit. Für Hochrisiko-Systeme nutzen Betreiber laut Art. 26 Abs. 9 KI-Verordnung die Informationen des Anbieters nach Art. 13.
- Zum Ausstieg gehört, dass Sie Ihre Daten vollständig zurückbekommen, siehe API und Exit-Strategie.
Quellen: DSGVO, Art. 28, abgerufen am 02.11.2026. Die Angabe zur KI-Verordnung folgt der Seite EU AI Act in der HR-Software, Stand Oktober 2026. Angaben einzelner Anbieter zu Hosting und Zertifikaten stehen auf den Anbieterprofilen, Zugang über die HR Software Shortlist. Keine Rechtsberatung.
Typische Fehler.
Sechs Stolpersteine bei der DSFA für HR-Software.
Die Fehler ergeben sich aus der Systematik von Art. 35 und aus dem Ablauf von Softwareprojekten. Sie sind eine Einschätzung von Find-Your-HR.
DSFA nach dem Vertragsabschluss
Art. 35 Abs. 1 verlangt die Abschätzung vorab. Wer erst nach Unterschrift prüft, verhandelt ohne Hebel.
- Besser: Vorprüfung in der Shortlist-Phase, DSFA vor dem Zuschlag
Verzicht ohne Begründung
Auch wenn keine DSFA nötig ist, sollte die Begründung nachvollziehbar in der Akte liegen.
- Besser: ein Blatt mit Verarbeitung, Prüfmaßstab und Ergebnis
Anbieterunterlage als eigene DSFA
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Die Unterlage des Anbieters ist Zulieferung, nicht Ergebnis.
- Besser: eigene Risikobewertung für Ihre Datenarten und Ihren Betrieb
Nur § 26 BDSG genannt
Aufsichtsbehörden halten die Norm nach dem EuGH-Urteil von 2023 für fraglich.
- Besser: Art. 6 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich benennen und die Erforderlichkeit begründen
Spät oder gar nicht beteiligt
Bei Überwachungseignung ist die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten.
- Besser: DSFA und Betriebsvereinbarung HR-Software parallel entwickeln
Keine Überprüfung bei Änderungen
Ein neues KI-Modul oder ein neuer Unterauftragsverarbeiter kann das Risiko verändern (Art. 35 Abs. 11).
- Besser: Änderungen im Vertrag melden lassen, DSFA jährlich und anlassbezogen prüfen
Quellen: DSGVO, Art. 35, § 87 BetrVG, Information des HmbBfDI vom 03.04.2023, abgerufen am 02.11.2026. Keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
direkt beantwortet.
Wann ist eine DSFA für HR-Software Pflicht?
Eine DSFA ist Pflicht, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen hat (Art. 35 Abs. 1 DSGVO). Regelbeispiele sind die systematische Bewertung persönlicher Aspekte mit erheblicher Wirkung und die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien (Abs. 3). In HR trifft das häufig auf KI-Scoring, Leistungsauswertung, Biometrie und Standortdaten zu. Bei Standardfunktionen ohne Bewertung genügt oft eine dokumentierte Vorprüfung. Ob das hohe Risiko vorliegt, beurteilen Sie je Verarbeitung und halten die Begründung in der Akte fest.
Braucht jede HR-Software eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Nein. Das Gesetz knüpft die Pflicht an das hohe Risiko einer Verarbeitung, nicht an eine Produktgattung. Eine Software für Stammdaten, Abwesenheiten und Dokumente löst für sich meist keinen Regelfall aus. Prüfen Sie dennoch je Verarbeitung, ob Funktionen wie Auswertungen, KI oder Standortdaten hinzukommen, und halten Sie das Ergebnis der Vorprüfung schriftlich fest. Im Zweifel ist eine DSFA der sichere Weg. Die Muss-Liste der Aufsicht hilft bei der Einordnung, ist aber nicht abschließend. Eine Verarbeitung, die dort fehlt, kann trotzdem ein hohes Risiko haben.
Wie läuft eine Datenschutz-Folgenabschätzung ab?
Eine DSFA enthält mindestens vier Teile nach Art. 35 Abs. 7: eine Beschreibung der Verarbeitung, die Bewertung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, die Bewertung der Risiken und die geplanten Abhilfemaßnahmen. Praktisch kommen die Freigabe mit Dokumentation und bei hohem Restrisiko die Konsultation der Aufsichtsbehörde hinzu. Nach Änderungen überprüfen Sie das Ergebnis erneut (Abs. 11). Die sechs Schritte oben zeigen den Ablauf. Planen Sie für den ersten Durchlauf einige Wochen ein, weil Unterlagen des Anbieters, Rat der Datenschutzbeauftragten und Abstimmung mit dem Betriebsrat zusammenkommen.
Wer führt die DSFA durch?
Die DSFA führt der Verantwortliche durch, also Ihr Unternehmen, meist unter Leitung der HR-Leitung oder der IT mit Rat der oder des Datenschutzbeauftragten (Art. 35 Abs. 2). Der Anbieter kann als Auftragsverarbeiter Unterlagen liefern und ist nach Art. 28 Abs. 3 lit. f zur Unterstützung verpflichtet. Die Entscheidung und die Verantwortung bleiben beim Arbeitgeber. Beteiligen Sie den Betriebsrat früh, um spätere Verzögerungen zu vermeiden. Externe Fachleute können unterstützen, ersetzen aber nicht die Freigabe durch die Geschäftsführung.
Braucht Zeiterfassung eine DSFA?
Standardmäßige Zeiterfassung per Terminal, Karte oder App ohne Standortdaten steht nicht auf der Muss-Liste der DSK und löst nicht automatisch eine DSFA aus. Anders ist es bei Biometrie, die in der Liste unter Nr. 1 steht, oder bei Geolokalisierung von Beschäftigten (Nr. 8). Unabhängig davon ist die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Dokumentieren Sie die Vorprüfung in jedem Fall. Beachten Sie auch die Arbeitszeiterfassungspflicht, die den Zweck der Daten bestimmt und damit die Erforderlichkeitsprüfung erleichtert.
Braucht ein Bewerbermanagementsystem eine DSFA?
Ein ATS, das Bewerbungen nur entgegennimmt, ablegt und Termine koordiniert, braucht nicht zwingend eine DSFA. Setzen Sie automatisches Ranking, Scoring oder KI-Vorauswahl ein, ist eine DSFA wegen der systematischen Bewertung persönlicher Aspekte meist angezeigt (Art. 35 Abs. 3 lit. a, DSK Nr. 11). Auch ein großer Talentpool mit Datenanreicherung erhöht das Risiko. Fristen und Einwilligung behandelt die Seite zum Bewerbermanagement und DSGVO. Prüfen Sie außerdem, ob die KI-Funktionen später unter die Hochrisiko-Regeln der KI-Verordnung fallen, die für HR ab 02.12.2027 gelten.
Was bedeutet § 26 BDSG für die DSFA?
§ 26 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, soweit sie für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (Abs. 1 Satz 1). Nach dem EuGH-Urteil C-34/21 vom 30.03.2023 hält der Hamburgische Datenschutzbeauftragte die Norm für voraussichtlich unanwendbar. Nennen Sie daher in der DSFA die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO und begründen Sie die Erforderlichkeit, statt sich allein auf § 26 BDSG zu stützen. Die Einschätzung der Aufsicht ist keine Gerichtsentscheidung zu § 26 BDSG, deshalb ist die doppelte Absicherung sinnvoll.
Muss der Betriebsrat an der DSFA beteiligt werden?
Eine ausdrückliche Pflicht, den Betriebsrat in die DSFA einzubinden, nennt Art. 35 nicht. Art. 35 Abs. 9 sieht aber vor, gegebenenfalls den Standpunkt der Betroffenen oder ihrer Vertreter einzuholen. Außerdem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen, wenn die Software zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist. In der Praxis lassen sich DSFA und Betriebsvereinbarung gemeinsam vorbereiten. Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte berät den Verantwortlichen, ersetzt den Betriebsrat aber nicht.
Was passiert, wenn die DSFA ein hohes Restrisiko zeigt?
Bleibt trotz geplanter Maßnahmen ein hohes Risiko, müssen Sie vor Beginn der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 Abs. 1 DSGVO). Sie gibt innerhalb von bis zu acht Wochen schriftliche Empfehlungen ab, eine Verlängerung um sechs Wochen ist möglich, und die Fristen können gehemmt werden, bis Auskünfte vorliegen (Art. 36 Abs. 2). Planen Sie diese Zeit vor dem geplanten Produktivstart ein. Besser ist es, das Risiko vorher durch zusätzliche Maßnahmen oder den Verzicht auf einzelne Funktionen zu senken.
Welche Pflichten hat der Anbieter bei der DSFA?
Der Anbieter ist als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO verpflichtet, Sie bei den Pflichten aus Art. 32 bis 36 zu unterstützen, also auch bei DSFA und Konsultation. Er liefert Beschreibung, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragsverarbeiter und Nachweise (lit. h). Die DSFA selbst führt er nicht durch. Lassen Sie sich diese Unterstützung im Vertrag mit konkreten Unterlagen und Reaktionszeiten zusichern. Die allgemeinen Vertragsinhalte nach Art. 28 erklärt die Seite zur DSGVO-konformen HR-Software.
Gilt die DSFA-Pflicht auch bei Cloud-Anbietern?
Ja, die Pflicht trifft den Verantwortlichen unabhängig davon, ob die Software lokal oder in der Cloud läuft. Beim Cloud-Betrieb kommen weitere Risiken hinzu: Hosting-Standort, Supportzugriffe, Unterauftragsverarbeiter und mögliche Zugriffe aus Drittländern. Diese gehören in die Risikobewertung. Der Anbieter stellt die Unterlagen bereit, Sie bewerten, ob die Maßnahmen für Ihre Datenarten ausreichen und wie sich der Ausstieg regeln lässt. Fragen Sie den Anbieter nach Standort, Supportmodell und Zugriffsprotokollen und prüfen Sie, wie sich ein Ausstieg regeln lässt.
Wie oft muss die DSFA überprüft werden?
Eine feste Frist nennt Art. 35 nicht. Abs. 11 verlangt eine Überprüfung, ob die Verarbeitung der DSFA entspricht, zumindest wenn sich das mit der Verarbeitung verbundene Risiko ändert. Anlässe sind neue Funktionen, KI-Module, Anbieterwechsel, neue Unterauftragsverarbeiter oder eine geänderte Betriebsvereinbarung. Legen Sie zusätzlich einen festen Turnus fest, etwa jährlich, und vermerken Sie das Ergebnis in der Dokumentation. So bleibt die Dokumentation aktuell, wenn sich Funktionen im Rahmen von Updates ändern.
Wo bekomme ich eine Vorlage für die Risikotabelle?
Die Risikotabelle oben mit neun Beispielrisiken lässt sich als CSV-Datei herunterladen. Sie enthält zusätzliche Spalten für Eintritt, Schwere, Risikostufe, Restrisiko, Verantwortliche und Frist. Die Beispiele und die Skala von 1 bis 4 sind Vorschläge von Find-Your-HR und müssen an Ihre Verarbeitung angepasst werden. Eine verbindliche Vorlage der Aufsichtsbehörde ersetzt sie nicht. Ergänzen Sie die Tabelle um eigene Risiken, die sich aus Ihren Datenarten, Standorten und Schnittstellen ergeben, und lassen Sie sie von der Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten gegenlesen.
Datenschutz in die
Softwareauswahl einbauen.
Nehmen Sie Vorprüfung, Risikotabelle und Anbieterunterlagen in Ihre HR Software Auswahl auf. Davor steht die Kostenrechnung mit dem HR Software TCO, danach die Entscheidung mit dem HR Software Business Case. Das HR Selection Portal ist ein Werkzeug für die Softwareauswahl: Anforderungen sammeln, begründete Shortlist, Demos bewerten, Vertrag, alles nachvollziehbar dokumentiert. Seine KI-Funktionen laufen mit eigenen, lokal betriebenen Modellen, die Daten bleiben bei Find-Your-Software. Wenn Sie Unterstützung wünschen, beschreibt die HR Software Beratung das Vorgehen. Keine Rechtsberatung. Quellen: EUR-Lex, gesetze-im-internet.de, Datenschutzkonferenz, Stand 02.11.2026.