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HR Software Trends · Payroll

Payroll Jahreswechsel 2026/27: Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Zum Payroll Jahreswechsel 2026/27 steigen der Mindestlohn auf 14,60 Euro und die Minijob-Grenze auf 633 Euro, beides ist beschlossen. Höhere Beitragsbemessungsgrenzen, teurere Minijobs und ein neuer Lohnsteuertarif sind teils noch im Verfahren. Prüfen Sie im Dezember Update und Minijob-Verträge, im Januar die Testabrechnung, im Februar Jahresmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen.

  • Für Lohnbuchhaltung, HR-Leitung und Geschäftsführung im deutschen Mittelstand, die ihre Entgeltabrechnung selbst oder mit einem Dienstleister erstellen.
  • Die Minijob-Grenze steigt von 603 auf 633 Euro im Monat, berechnet als Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3 (§ 8 Abs. 1a SGB IV und Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, 24.10.2026).
  • Die Checkliste für Dezember bis Februar gibt es als CSV.

Software für die Lohnabrechnung vergleichen Sie unter Payroll Software, die ganze Auswahl steuert die HR Software Auswahl.

Überblick · Stand 24.10.2026

Was ändert sich 2027
in der Lohnabrechnung?

Die Tabelle trennt beschlossene Werte von Werten, über die Bundestag, Bundesrat oder ein Ministerium noch entscheiden. „Beschlossen“ heißt hier: im Bundesgesetzblatt verkündet, unmittelbar aus dem Gesetz ableitbar oder vom Bundesrat gebilligt. Werte mit offenem Status gehören in Planung und Budget, aber erst nach dem Beschluss als feste Größe in den Lohnlauf. Abkürzungen: BBG steht für Beitragsbemessungsgrenze, also die Obergrenze des beitragspflichtigen Entgelts, BR-Drs. für Drucksache des Bundesrates, BT-Drs. für Drucksache des Bundestages.

Rechengröße20262027StatusQuelle
Mindestlohnbrutto je Zeitstunde13,90 €14,60 €✓ beschlossen§ 1 Nr. 2 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 268
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob)je Monat603 €633 €✓ beschlossen, folgt aus dem Mindestlohn§ 8 Abs. 1a SGB IV, Minijob-Zentrale
Übergangsbereich (Midijob)monatliches Entgelt603,01 bis 2.000 €633,01 bis 2.000 €✓ beschlossen§ 20 Abs. 2 SGB IV
Faktor F im ÜbergangsbereichBerechnungsweg28 % geteilt durch den Gesamtbeitragssatz, 0,6619KV-Satz plus Ø Zusatzbeitrag plus 15 %, geteilt durch den Gesamtbeitragssatz✓ Formel beschlossen, den Wert gibt das BMAS bis 31.12.2026 bekanntArt. 2 Nr. 1 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Krankenversicherung MinijobPauschalbeitrag Arbeitgeber, gewerblich13 %14,6 % plus Ø Zusatzbeitrag, bei 2,9 % also 17,5 %✓ beschlossen§ 249b SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 64 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Pauschsteuer Minijobeinheitliche Pauschsteuer2 %5 %≈ Regierungsvorlage im Bundestag§ 40a Abs. 2 EStG, BT-Drs. 21/8235
BBG Renten- und Arbeitslosenversicherungje Monat8.450 €8.850 €≈ Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat steht ausBR-Drs. 576/26
BBG Krankenversicherungje Monat5.812,50 €6.375 €≈ Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat steht aus; die Sonderanhebung um 3.600 € im Jahr steht schon im Gesetz§ 223 Abs. 4 SGB V, BR-Drs. 576/26
BBG Pflegeversicherungje Monat5.812,50 €6.375 € mit Pflegeneuordnungsgesetz, sonst 6.075 €≈ Kabinettsbeschluss 30.09.2026, Bundestag berät§ 55 Abs. 2 SGB XI, BMG
Versicherungspflichtgrenze KrankenversicherungJahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V77.400 €84.150 €≈ Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat steht ausSVBezGrV 2026, BR-Drs. 576/26
Bezugsgrößeje Monat3.955 €4.130 €≈ Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat steht ausBR-Drs. 576/26
Zusatzbeitrag KrankenversicherungDurchschnitt, Ø2,9 %2,9 % laut Schätzerkreis≈ Festlegung durch das BMG bis 01.11.2026Bundesamt für Soziale Sicherung
Beitragssatz Rentenversicherungallgemeine Rentenversicherung18,6 %voraussichtlich 18,6 %≈ Vorausschätzung der Deutschen Rentenversicherung vom 11.06.2026Deutsche Rentenversicherung
Beitragssatz ArbeitslosenversicherungArbeitgeber und Beschäftigte je hälftig2,6 %2,6 %✓ gesetzlich, unverändert§ 341 Abs. 2 SGB III
Kinderlosenzuschlag Pflegeversicherungträgt die beschäftigte Person allein0,6 Punkte0,9 Punkte≈ Kabinettsbeschluss 30.09.2026, Bundestag berät§ 55 Abs. 3 SGB XI, Pflegeneuordnungsgesetz
Sachbezug Verpflegungje Monat, davon Frühstück, Mittagessen, Abendessen345 € (71, 137, 137)355 € (73, 141, 141)✓ Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt§ 2 SvEV, BR-Drs. 503/26
Sachbezug Unterkunftje Monat285 €289 €✓ Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmtBundesrat, Vorgang 503/26
GrundfreibetragLohnsteuertarif, je Jahr12.348 €12.564 €≈ Regierungsvorlage im Bundestag§ 32a EStG, BT-Drs. 21/8235
Arbeitnehmer-PauschbetragWerbungskosten-Pauschale, je Jahr1.230 €1.430 €≈ Regierungsvorlage im Bundestag§ 9a EStG, BT-Drs. 21/8235
Grundlohn für steuerfreie Sonntags- und Feiertagszuschlägehöchstens je Stunde50 €75 €, für Nachtarbeit weiter 50 €≈ Regierungsvorlage im Bundestag§ 3b Abs. 2 EStG, BT-Drs. 21/8235
Aktivrentesteuerfreier Arbeitslohn nach der Regelaltersgrenzebis 24.000 € im Jahrunverändert✓ in Kraft seit 01.01.2026§ 3 Nr. 21 EStG, BGBl. 2025 I Nr. 361
BetriebsdatenpflegeMeldung betrieblicher AngabenDatensatz DSBD auch über die Krankenkassennur noch XML-Dialog direkt mit der Bundesagentur für Arbeit✓ vom BMAS am 19.11.2025 genehmigtGemeinsame Grundsätze § 28b SGB IV ab 01.01.2027, Abschnitt 7

Stand 24.10.2026. Quellen: Bundesgesetzblatt, gesetze-im-internet.de, Drucksachen von Bundesrat und Bundestag, BMAS, BMG, Bundesamt für Soziale Sicherung, Deutsche Rentenversicherung, Minijob-Zentrale und Gemeinsame Grundsätze der Sozialversicherung. Der Wert 0,6619 für 2026 ergibt sich aus 28 % geteilt durch 42,3 % (18,6 + 3,6 + 2,6 + 14,6 + 2,9). Diese Übersicht ist keine Rechts- oder Steuerberatung.

Betroffene

Wen betreffen die Änderungen
zum 1. Januar 2027?

Jeder Arbeitgeber mit eigener Entgeltabrechnung ist betroffen, aber nicht jede Änderung trifft jede Beschäftigtengruppe. Links steht, was in jeder Abrechnung ankommt, rechts, welche Gruppen Sie gesondert prüfen sollten. Wer die Abrechnung an ein Lohnbüro oder eine Steuerkanzlei gegeben hat, bleibt als Arbeitgeber für Meldungen und Beiträge verantwortlich und sollte die rechte Spalte mit dem Dienstleister abstimmen.

Alle Arbeitgeber mit Lohnabrechnung

  • Neue Rechengrößen in jeder Abrechnung: Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgröße und Versicherungspflichtgrenze ab Januar 2027.
  • Neuer Lohnsteuertarif nach dem Programmablaufplan 2027, sobald das Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen ist.
  • Zusatzbeiträge und Umlagesätze der einzelnen Krankenkassen für 2027 übernehmen.
  • Betriebsdatenpflege ab 1. Januar 2027 nur noch im XML-Dialog mit der Bundesagentur für Arbeit.
  • Jahresmeldungen bis 15. Februar, UV-Jahresmeldung und Lohnnachweis bis 16. Februar, Lohnsteuerbescheinigungen bis Ende Februar.

Bestimmte Beschäftigtengruppen

  • Minijobber: Grenze 633 Euro, Krankenversicherungspauschale 17,5 % bei 2,9 % Zusatzbeitrag, Pauschsteuer 5 %, falls der Bundestag zustimmt.
  • Beschäftigte zum Mindestlohn oder knapp darüber: Stundenlohn ab Januar mindestens 14,60 Euro.
  • Midijobber zwischen 633,01 und 2.000 Euro: neue Formel für den Faktor F.
  • Gutverdiener über 6.375 Euro im Monat: höhere Beiträge zur Krankenversicherung.
  • Kinderlose ab 23 Jahren: Pflegezuschlag 0,9 Punkte, falls das Pflegeneuordnungsgesetz kommt.
  • Beschäftigte mit Kantine, Unterkunft oder Sonntagsarbeit sowie Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze.

Quellen: BR-Drs. 576/26, BT-Drs. 21/8235, § 10 DEÜV, § 28a SGB IV, § 99 SGB IV, Stand 24.10.2026.

Einordnung · Rechenbeispiele

Was bedeuten die Werte
für Kosten und Abrechnung?

Sechs Änderungen wirken sich spürbar auf Personalkosten oder Abrechnungslogik aus. Die Rechenbeispiele stammen von Find-Your-HR und nennen ihre Annahmen, damit Sie sie mit Ihren eigenen Zahlen wiederholen können.

01 · Minijob

Ein Minijob an der Grenze kostet rund 56 Euro mehr

Rechenbeispiel von Find-Your-HR für einen gewerblichen Minijob: 2026 fallen auf 603 Euro 30 % Pauschalabgaben an (13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer), also 180,90 Euro. 2027 sind es auf 633 Euro 37,5 % (17,5 %, 15 %, 5 %), also 237,38 Euro.

  • Annahmen: Ø Zusatzbeitrag 2,9 %, Pauschsteuer 5 % wie in der Regierungsvorlage, ohne Umlagen und Unfallversicherung
  • Bei gleich bleibenden 603 Euro steigen die Abgaben auf 226,13 Euro
  • Ab 2028 plant der Bund zusätzlich 3,6 % Pflegebeitrag für Minijobs
02 · Midijob

Neuer Faktor F im Übergangsbereich

Der Faktor F bestimmt die beitragspflichtige Einnahme am unteren Rand des Übergangsbereichs und damit vor allem den Arbeitgeberanteil. Ab 2027 steht im Zähler nicht mehr pauschal 28 %, sondern Krankenversicherungssatz plus Ø Zusatzbeitrag plus 15 %.

  • Rechenbeispiel bei unveränderten Sätzen: 32,5 geteilt durch 42,3 ergibt 0,7683 statt 0,6619
  • Der Arbeitnehmeranteil folgt einer eigenen Formel und ändert sich dadurch nicht
  • Den amtlichen Wert gibt das BMAS bis 31.12.2026 im Bundesanzeiger bekannt
03 · Gutverdiener

Höhere Beiträge oberhalb der Grenzen

Die BBG der Krankenversicherung steigt um 562,50 Euro im Monat, davon gehen 300 Euro auf eine gesetzliche Sonderanhebung zurück. Rechenbeispiel von Find-Your-HR: Bei 17,5 % Beitragssatz zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte oberhalb der Grenze je bis zu 49,22 Euro mehr im Monat.

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: plus 400 Euro BBG, je Seite bis zu 42,40 Euro mehr
  • Pflegeversicherung zusätzlich, falls die Grenze auf 6.375 Euro steigt
  • Versicherungspflichtgrenze 84.150 Euro: Wechsel in die private Krankenversicherung wird seltener möglich
04 · Sachbezüge

Kantine und Unterkunft neu bewerten

Die Sachbezugswerte steigen auf 355 Euro Verpflegung und 289 Euro Unterkunft im Monat. Für einzelne Tage gilt ein Dreißigstel des Monatswerts (§ 2 Abs. 6 SvEV), rechnerisch 2,43 Euro für ein Frühstück und 4,70 Euro für ein Mittag- oder Abendessen.

  • Werte in Lohnarten und Kassensystem der Kantine anpassen
  • Wohnung ohne ermittelbaren Mietpreis: 5,08 Euro je Quadratmeter, einfache Ausstattung 4,15 Euro
05 · Lohnsteuer

Tarif 2027 steht unter Vorbehalt

Das Bundesfinanzministerium hat am 08.10.2026 vorläufige, nicht verbindliche Programmablaufpläne für 2027 veröffentlicht. Sie enthalten Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag aus der Regierungsvorlage. Die verbindliche Fassung folgt nach dem Beschluss.

  • Ändert der Bundestag den Tarif, braucht die Software ein weiteres Update
  • Falsch einbehaltene Lohnsteuer korrigiert der Arbeitgeber nach § 41c EStG bei der nächsten Lohnzahlung
  • Kinderfreibetrag je Elternteil 3.564 Euro, wichtig für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
06 · Aktivrente und Zuschläge

Zwei steuerfreie Bausteine sauber führen

Arbeitslohn ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bleibt bis 24.000 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Der Betrag gehört in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).

  • In Steuerklasse VI nur mit schriftlicher Bestätigung der beschäftigten Person zum Lohnkonto
  • Sonntags- und Feiertagszuschläge: Grundlohn bis 75 Euro je Stunde steuerfrei, falls die Regierungsvorlage Gesetz wird

Quellen: § 172 Abs. 3 SGB VI, § 40a EStG, BGBl. 2026 I Nr. 228, § 2 SvEV, BMF Programmablaufplan, § 41b EStG, § 41c EStG, Stand 24.10.2026. Rechenbeispiele von Find-Your-HR, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Praxisbaustein · Vorlage zum Download

Was müssen Lohnbuchhaltung und HR
jetzt tun?

Die Checkliste ordnet 20 Aufgaben den Monaten Dezember 2026, Januar und Februar 2027 zu. Laden Sie sie als CSV herunter, tragen Sie Zuständige und Erledigt-Datum ein und legen Sie die Datei als Nachweis zum Jahreswechsel ab.

NrMonatAufgabeGrundlage
01DezemberRelease-Termin des Jahreswechsel-Updates beim Hersteller erfragen und schriftlich festhalten, welche Werte enthalten sind§ 95b Abs. 1 SGB IV
02DezemberGültige Systemprüfung der Programmversion für 2027 bestätigen lassen§ 22 DEÜV, ITSG
03DezemberMinijobber listen: vereinbarte Stunden mal 14,60 Euro gegen 633 Euro prüfen, Verträge anpassenMiLoV5, § 8 Abs. 1a SGB IV
04DezemberStundenlöhne unter 14,60 Euro für Januar anheben§ 1 Nr. 2 MiLoV5
05DezemberPersonalkosten 2027 für Minijobs mit 17,5 % Krankenversicherung und 5 % Pauschsteuer neu planen§ 249b SGB V, BT-Drs. 21/8235
06DezemberBetriebsdatenpflege auf den XML-Dialog mit der Bundesagentur für Arbeit umstellenGemeinsame Grundsätze § 28b SGB IV, Abschnitt 7
07DezemberSachbezugswerte 2027 in Lohnarten und Kantinenabrechnung hinterlegen§ 2 SvEV, BR-Drs. 503/26
08DezemberBeschäftigte nach der Regelaltersgrenze kennzeichnen, Bestätigung bei Steuerklasse VI einholen§ 3 Nr. 21 EStG
09DezemberDezemberabrechnung mit Werten 2026 abschließen, Einmalzahlungen bis März vormerken§ 23a Abs. 4 SGB IV
10JanuarUpdate einspielen und Testabrechnung mit echten Stammdaten je Personengruppe gegen Dezember vergleichenPrüfpflicht des Arbeitgebers
11JanuarZusatzbeiträge und Umlagesätze U1 und U2 der Krankenkassen für 2027 übernehmen§ 242 SGB V, Aufwendungsausgleichsgesetz
12JanuarElterneigenschaft für den Kinderlosenzuschlag prüfen, Zuschlag bei Beschluss auf 0,9 Punkte setzen§ 55 Abs. 3 SGB XI
13JanuarLohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2026 bis 11.01.2027 übermitteln§ 41a Abs. 1 EStG, § 108 Abs. 3 AO
14JanuarBeitragsnachweis zwei Arbeitstage vor dem drittletzten Bankarbeitstag senden§ 23 Abs. 1, § 28f Abs. 3 SGB IV
15JanuarBei verspätet beschlossenen Werten Korrekturläufe planen und dokumentieren§ 41c EStG
16FebruarDEÜV-Jahresmeldungen 2026 spätestens bis 15.02.2027§ 10 Abs. 1 DEÜV
17FebruarUV-Jahresmeldung bis 16.02.2027§ 28a Abs. 2a SGB IV
18FebruarDigitalen Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft bis 16.02.2027§ 99 Abs. 1 SGB IV
19FebruarElektronische Lohnsteuerbescheinigungen 2026 übermitteln, Frist Ende Februar, Sonntag 28.02. verschiebt auf 01.03.2027§ 41b EStG, § 93c AO, § 108 Abs. 3 AO
20FebruarRückmeldungen und Fehlerprotokolle der Annahmestellen abarbeiten, Jahreswechsel dokumentieren§ 10 Abs. 3 DEÜV

Semikolon-getrennt, UTF-8, mit Spalten für Zuständig, Erledigt am und Notiz.

Fristen nach Wortlaut der genannten Normen, Stand 24.10.2026. Der 10.01.2027 und der 28.02.2027 sind Sonntage, daher gilt der folgende Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Zusammenstellung von Find-Your-HR, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Anforderungen an die Software

Was muss die Payroll-Software
zum Jahreswechsel leisten?

Meldungen und Beitragsnachweise dürfen nur aus systemgeprüften Programmen oder Ausfüllhilfen kommen (§ 95b Abs. 1 SGB IV). Der Jahreswechsel zeigt, ob ein Anbieter das zuverlässig liefert. Funktionen und Anbieter im Vergleich finden Sie unter Payroll Software, Kriterien für mittlere Unternehmen unter Payroll Software Mittelstand.

Updates

Werte rechtzeitig und nachvollziehbar

Das Update muss vor dem ersten Lohnlauf im Januar bereitstehen und die neuen Rechengrößen, Sachbezugswerte, Beitragssätze und den Programmablaufplan 2027 enthalten.

  • Release-Notizen mit jeder geänderten Rechengröße und Fundstelle
  • Kennzeichnung vorläufiger Werte, etwa beim Lohnsteuertarif
  • Zusage, bis wann Nachlieferungen kommen, wenn Beschlüsse spät fallen
Systemprüfung

Gültige Systemuntersuchung für 2027

Die ITSG prüft Entgeltabrechnungsprogramme im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes. Zertifikat und Produktkennung gelten ein Jahr bis zur nächsten Prüfung; ist die Version nicht mehr gültig, weisen die Annahmestellen die Meldungen ab.

  • Nachweis der Systemprüfung für die Programmversion 2027
  • Unterstützung der Betriebsdatenpflege im XML-Dialog mit der Bundesagentur für Arbeit
  • Digitaler Lohnnachweis an die Unfallversicherung aus dem Programm
Testabrechnung

Testlauf vor dem ersten Januar-Lohn

Eine Testabrechnung mit echten Stammdaten zeigt, ob Minijob-Grenze, Faktor F, Beitragsgrenzen und Sachbezüge richtig greifen. Vergleichen Sie je Personengruppe Dezember und Januar und erklären Sie jede Abweichung.

  • Testmandant oder Simulation ohne Versand an Annahmestellen
  • Vergleichsbericht Dezember gegen Januar je Lohnart
  • Protokoll der Freigabe vor dem Echtlauf
Korrekturen

Rückrechnung, wenn Werte spät kommen

Werden Gesetze erst nach dem 1. Januar verkündet, muss die Software zurückrechnen können. Für die Lohnsteuer erlaubt § 41c EStG die Korrektur bei der nächsten Lohnzahlung, für Beiträge braucht es Korrekturmeldungen und berichtigte Beitragsnachweise.

  • Automatische Rückrechnung über mehrere Monate
  • Stornierung und Neumeldung ohne manuelle Eingriffe
  • Nachvollziehbares Änderungsprotokoll für die Betriebsprüfung

Quellen: § 95b SGB IV, § 22 DEÜV, ITSG, Systemuntersuchung, abgerufen am 24.10.2026, § 41c EStG. Meldepflichten im Detail beschreibt unser Ratgeber DEÜV und Lohnsteuer in der HR-Software.

Praxisbaustein · Typische Fehler

Wo der Jahreswechsel
in der Praxis hakt.

Sechs Fehler tauchen zum Jahreswechsel immer wieder auf. Die meisten entstehen nicht in der Software, sondern bei Stammdaten, Verträgen und Absprachen.

01 · Status

Offene Werte als feste Größe behandeln

Rechengrößen-Verordnung, Einkommensteuerreformgesetz 2027 und Pflegeneuordnungsgesetz waren am 24.10.2026 noch nicht abgeschlossen. Wer Budgets und Angebote darauf stützt, sollte Varianten rechnen.

  • Kosten mit und ohne 5 % Pauschsteuer planen
  • Pflegegrenze mit 6.075 und 6.375 Euro rechnen
02 · Minijob

Feste Stunden bei steigendem Mindestlohn

Die Grenze von 633 Euro reicht bei 14,60 Euro für rund 43,4 Stunden im Monat. Ein Vertrag über 45 Stunden ergibt 657 Euro und ist dann kein Minijob mehr.

  • Stunden je Minijob gegen die neue Grenze prüfen
  • Arbeitszeit nach § 17 MiLoG binnen sieben Tagen aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren
03 · Einmalzahlungen

Märzklausel übersehen

Einmalzahlungen von Januar bis März gehören beitragsrechtlich zum Vorjahr, wenn sie zusammen mit dem übrigen Entgelt die anteilige Grenze des neuen Jahres übersteigen (§ 23a Abs. 4 SGB IV).

  • Boni und Prämien bis 31. März gesondert prüfen
  • Zuordnung im Programm testen
04 · Pflege

Kinderlosenzuschlag ohne Nachweis

Steigt der Zuschlag auf 0,9 Punkte, zahlen Kinderlose ab 23 Jahren mehr. Fehlt der Elternnachweis in den Stammdaten, zieht die Software den Zuschlag zu Unrecht ab.

  • Fehlende Nachweise vor Januar anfordern
  • Kinder unter 25 für die Abschläge erfassen
05 · Meldeverfahren

Betriebsdaten noch über die Krankenkasse

Ab 1. Januar 2027 nehmen die Krankenkassen keine Betriebsdatenmeldung im alten Datensatz mehr an. Die Meldung läuft nur noch im XML-Dialog direkt mit der Bundesagentur für Arbeit.

  • Umstellung beim Hersteller oder Lohnbüro bestätigen lassen
  • Erste Änderungsmeldung 2027 kontrollieren
06 · Ausblick 2028

Nächste Welle schon im Vertrag bedenken

Beschlossen sind für 1. Januar 2028 ein Krankenkassenzuschlag von 2,5 Punkten für familienversicherte Ehegatten und die Teilarbeitsunfähigkeit, ab 1. Juli 2028 deren elektronischer Abruf durch den Arbeitgeber.

  • Geplant ab 2028: 3,6 % Pflegebeitrag für Minijobs
  • Roadmap des Anbieters für 2028 schriftlich anfordern

Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 228, § 23a SGB IV, § 17 MiLoG, Minijob-Zentrale, Stand 24.10.2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Auswahl und Wechsel

Was heißt der Jahreswechsel
für Ihre Softwareauswahl?

Der Jahreswechsel ist die härteste Probe für eine Payroll-Lösung und zugleich ein häufiger Anlass, über einen Wechsel nachzudenken. Vier Punkte gehören deshalb in jede HR Software Auswahl mit Lohnabrechnung.

Zeitpunkt

Wechsel zum 1. Januar oder unterjährig

Ein Start zum 1. Januar erspart unterjährige Vorträge der Jahressummen, fällt aber in die arbeitsreichste Phase. Jahresmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen für 2026 kommen in jedem Fall noch aus dem bisherigen System.

  • Lesezugriff auf das alte System bis nach Februar sichern
  • Parallelabrechnung und Abnahme einplanen, siehe HR-System wechseln
Anforderungen

Jahreswechsel ins Lastenheft schreiben

Fragen Sie nicht nur nach Funktionen, sondern nach dem Ablauf des letzten Jahreswechsels: Liefertermin des Updates, Nachlieferungen, Fehlerquote der ersten Januarläufe.

Zeiterfassung

Mindestlohn und Arbeitszeit zusammen denken

Bei Minijobbern hängt der Status an Stunden mal Mindestlohn. Zeiterfassung und Lohnabrechnung sollten deshalb Stunden, Stundenlohn und Grenze gemeinsam prüfen.

Betriebsmodell

Selbst abrechnen oder auslagern

Ein Dienstleister fängt Spitzen zum Jahreswechsel ab, die Verantwortung für Meldungen und Beiträge bleibt beim Arbeitgeber. Halten Sie Updatezusagen und Fristen im Vertrag fest.

Quellen: § 41b EStG, § 10 DEÜV, § 17 MiLoG, Stand 24.10.2026. Einordnung von Find-Your-HR.

FAQ

Häufige Fragen
direkt beantwortet.

Was ändert sich 2027 in der Lohnabrechnung?

Zum 1. Januar 2027 steigen der Mindestlohn auf 14,60 Euro und die Minijob-Grenze auf 633 Euro, beides ist beschlossen. Ebenfalls beschlossen sind der höhere Krankenversicherungspauschalbeitrag für Minijobs, die neue Formel für den Faktor F im Übergangsbereich, die Sachbezugswerte und die Betriebsdatenpflege im XML-Dialog mit der Bundesagentur für Arbeit. Höhere Beitragsbemessungsgrenzen, Lohnsteuertarif, Pauschsteuer von 5 % und Kinderlosenzuschlag von 0,9 Punkten sind am 24.10.2026 noch im Verfahren. Planen Sie mit beiden Varianten.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Grundlage ist § 1 Nr. 2 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268), die auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 beruht. Eine weitere Verordnung ist für 2027 nicht nötig, weil beide Stufen in derselben Norm stehen. Für 2026 gelten 13,90 Euro. Branchenmindestlöhne aus Tarifverträgen können höher liegen und gehen vor.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?

Die Minijob-Grenze beträgt 2027 633 Euro im Monat, im Jahr 7.596 Euro. Sie folgt nach § 8 Abs. 1a SGB IV aus dem Mindestlohn: 14,60 Euro mal 130, geteilt durch 3, auf volle Euro aufgerundet. Das entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten ist erlaubt. Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt damit bei 633,01 Euro und endet unverändert bei 2.000 Euro. Prüfen Sie deshalb vor Januar jeden Vertrag mit fester Stundenzahl.

Werden Minijobs 2027 für Arbeitgeber teurer?

Ja, der Krankenversicherungspauschalbeitrag für gewerbliche Minijobs steigt ab 1. Januar 2027 von 13 % auf 14,6 % plus durchschnittlichen Zusatzbeitrag, bei 2,9 % also 17,5 %. Das ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Zusätzlich sieht die Regierungsvorlage zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 eine Pauschsteuer von 5 % statt 2 % vor. Im Rechenbeispiel von Find-Your-HR steigen die Abgaben für einen Minijob an der Grenze von 180,90 auf 237,38 Euro im Monat, ohne Umlagen.

Was ändert sich 2027 beim Midijob im Übergangsbereich?

Der Übergangsbereich reicht 2027 von 633,01 bis 2.000 Euro im Monat. Neu ist die Formel für den Faktor F (§ 20 Abs. 2a SGB IV): Im Zähler stehen ab 2027 der allgemeine Krankenversicherungssatz, der durchschnittliche Zusatzbeitrag und 15 %, statt pauschal 28 %. Bei unveränderten Sätzen ergibt sich rechnerisch 0,7683 statt 0,6619. Das erhöht vor allem den Arbeitgeberanteil am unteren Rand. Den amtlichen Wert gibt das BMAS bis 31. Dezember 2026 bekannt.

Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2027?

Nach der Verordnung, die das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen hat, steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 8.850 Euro im Monat, die der Krankenversicherung auf 6.375 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 84.150 Euro im Jahr, die Bezugsgröße auf 4.130 Euro im Monat. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Für die Pflegeversicherung gelten 6.375 Euro nur, wenn das Pflegeneuordnungsgesetz kommt, sonst 6.075 Euro. Oberhalb der Grenzen steigen die Beiträge für Arbeitgeber und Beschäftigte.

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag 2027?

Der GKV-Schätzerkreis hat am 14. Oktober 2026 einen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von unverändert 2,9 % für 2027 ermittelt. Verbindlich festgelegt wird er vom Bundesministerium für Gesundheit bis 1. November 2026 im Bundesanzeiger. Der Durchschnittswert zählt für Minijob-Pauschale, Faktor F und Programmablaufplan. Für versicherungspflichtig Beschäftigte gilt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, den Sie zum Januar aus den Mitteilungen der Kassen übernehmen. Prüfen Sie die Werte im ersten Januarlauf stichprobenartig gegen die Bescheide der Kassen.

Welche Sachbezugswerte gelten 2027?

Für 2027 gelten 355 Euro im Monat für Verpflegung und 289 Euro für Unterkunft. Die Verpflegung teilt sich in 73 Euro Frühstück sowie je 141 Euro Mittag- und Abendessen, je Tag ein Dreißigstel, also 2,43 und 4,70 Euro. Für Wohnungen ohne ermittelbaren Mietpreis gelten 5,08 Euro je Quadratmeter. Grundlage ist die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, der der Bundesrat am 16. Oktober 2026 zugestimmt hat. Hinterlegen Sie die Werte vor Januar in Lohnarten und Kantinenabrechnung.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2027?

Die Regierungsvorlage zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (BT-Drs. 21/8235) sieht 12.564 Euro statt 12.348 Euro vor, 2028 dann 12.900 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 auf 1.430 Euro steigen. Das Gesetz lag am 24. Oktober 2026 noch im Bundestag. Das Bundesfinanzministerium hat am 8. Oktober 2026 vorläufige Programmablaufpläne mit diesen Werten veröffentlicht. Bindend wird erst die endgültige Fassung, die Ihre Software dann einspielen muss. Ändert der Bundestag die Werte, korrigieren Sie die Lohnsteuer nach § 41c EStG.

Bis wann sind Jahresmeldung und Lohnsteuerbescheinigung fällig?

Die DEÜV-Jahresmeldung für 2026 ist mit der ersten Abrechnung 2027, spätestens bis 15. Februar 2027 fällig (§ 10 Abs. 1 DEÜV). UV-Jahresmeldung und digitaler Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft folgen bis 16. Februar (§ 28a Abs. 2a und § 99 SGB IV). Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist bis Ende Februar zu übermitteln (§ 93c AO). Weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO am 1. März.

Was ist die Aktivrente und ändert sich 2027 etwas?

Die Aktivrente ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG für Arbeitslohn ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bis 24.000 Euro im Jahr. Sie gilt seit 1. Januar 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 361) und bleibt 2027 unverändert. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge für die Beschäftigung zahlt. Minijobs sind ausgenommen. Der steuerfreie Betrag gehört in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, in Steuerklasse VI braucht es eine Bestätigung der beschäftigten Person.

Muss ich die Payroll-Software zum Jahreswechsel aktualisieren?

Ja, ohne Update rechnet die Software mit den Werten 2026, und eine Programmversion ohne gültige Systemprüfung kann keine Meldungen mehr senden. Die ITSG prüft Entgeltabrechnungsprogramme im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes, Zertifikat und Produktkennung gelten ein Jahr. Lassen Sie sich Termin und Inhalt des Updates bestätigen, führen Sie vor dem ersten Januarlauf eine Testabrechnung durch und klären Sie, wie spät beschlossene Werte nachgeliefert und zurückgerechnet werden. Halten Sie die Freigabe des Testlaufs schriftlich fest.

Nächster Schritt

Payroll-Software, die den
Jahreswechsel trägt.

Wer zum Jahreswechsel Lücken in der eigenen Lohnabrechnung sieht, findet passende Systeme über das KI-Matching. Das HR Selection Portal ist ein Werkzeug für die Softwareauswahl: Anforderungen sammeln, begründete Shortlist, Demos bewerten, Vertrag, alles nachvollziehbar dokumentiert. Unterstützung bei Auswahl und Wechsel bietet die HR Software Beratung. Die Inhalte dieser Seite sind keine Rechts- oder Steuerberatung.