Arbeitszeiterfassung ist seit 2022 Pflicht, die ArbZG-Novelle ist es noch nicht
Wer mit der Zeiterfassung auf die ArbZG-Novelle warten will, wartet auf das Falsche. Die Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland schon seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) Pflicht, gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, während es zum Referentenentwurf der Novelle noch keinen Kabinettsbeschluss gibt. Sie brauchen also heute ein Erfassungssystem, und es muss im Alltag auch genutzt werden.
- Für Arbeitgeber, Personalabteilungen und Betriebsräte, die eine Zeiterfassung einführen oder prüfen, ob ihr System die Anforderungen aus EuGH- und BAG-Rechtsprechung erfüllt.
Funktionen und Anbieter für Zeiterfassung und Schichtplanung zeigt Zeit und Workforce Management. Wie Sie ein System auswählen, steht unter HR Software Auswahl, was der Datenschutz verlangt, unter DSGVO-konforme HR-Software.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss 1 ABR 22/21 · EuGH-Pressemitteilung C-55/18 · Stand der Novelle laut Berichterstattung von LTO, Handwerksblatt, Disponic und t-online, Juni bis Juli 2026. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Zwei Urteile und ein Paragraf, eine Pflicht
Ein eigenes Zeiterfassungsgesetz gibt es nicht. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung haben die Gerichte aus bestehendem Recht abgeleitet: zuerst der EuGH, dann das BAG mit Blick auf das Arbeitsschutzgesetz.
C-55/18, CCOO gegen Deutsche Bank
Der Europäische Gerichtshof verpflichtet die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten. Grundlage sind die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.
- Ohne Messsystem lassen sich Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten nicht wirksam durchsetzen
- Richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar an Arbeitgeber
1 ABR 22/21
Das Bundesarbeitsgericht überträgt die EuGH-Vorgaben unmittelbar ins deutsche Recht und stützt sich dabei auf Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz. Arbeitgeber müssen ein Erfassungssystem einführen und tatsächlich nutzen.
- Gilt für alle Beschäftigten außer den Fällen, in denen der Gesetzgeber nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG abweichende Regelungen getroffen hat
- Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht für die Einführung, wohl aber Mitbestimmung bei der Ausgestaltung, soweit Spielraum besteht
§3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
Die Norm verlangt vom Arbeitgeber eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz. Das BAG liest daraus die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung heraus, ganz ohne ein eigenes Zeiterfassungsgesetz.
- Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, laut BMAS-FAQ dürfen Sie auch handschriftlich aufzeichnen
- Ein eigenes Gesetz zur Erfassung mit eigenen Bußgeldern gibt es bislang nicht
Wer vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist
Das Arbeitszeitgesetz ist nach Paragraf 18 Absatz 1 nicht anzuwenden auf leitende Angestellte im Sinne des Paragrafen 5 Absatz 3 BetrVG und Chefärzte, auf Leiter öffentlicher Dienststellen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit selbständiger Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten, auf Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen und auf den liturgischen Bereich der Kirchen. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ob Sie für diese Gruppen trotzdem Zeiten aufzeichnen sollten, prüfen Sie im Einzelfall.
Was das Gesetz schon vor dem Beschluss verlangte
Bereits das Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die über acht Stunden pro Werktag hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die in eine Verlängerung nach Paragraf 7 Absatz 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dem BAG reicht das nicht: Beginn und Ende der gesamten Arbeitszeit müssen Sie erst aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erfassen, gelesen im Licht des EU-Rechts.
Quellen: EuGH-Pressemitteilung zu C-55/18 · Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 22/21 · BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.
Was ein System heute schon leisten muss
Unabhängig davon, ob und wann die ArbZG-Novelle kommt: An diesen Anforderungen aus EuGH- und BAG-Rechtsprechung sollte sich jede Softwareauswahl schon jetzt orientieren.
Objektiv und verlässlich
Die Daten müssen tatsächlich geleistete Zeiten abbilden, nicht nur geplante Sollzeiten. Manuelle Nachträge sollten nachvollziehbar protokolliert werden.
Für Beschäftigte zugänglich
Mitarbeitende müssen ihre eigenen Daten jederzeit einsehen können, nicht nur die Personalabteilung. Das gilt auch bei Vertrauensarbeitszeit mit Selbsterfassung.
Tatsächlich genutzt
Das BAG verlangt nicht nur die Bereitstellung, sondern die aktive Nutzung des Systems. Software sollte die Erfassung so einfach machen, dass sie im Alltag auch passiert.
Mitbestimmungsfähig
Die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems kann nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG der Mitbestimmung unterliegen, soweit bei der Ausgestaltung ein Regelungsspielraum besteht (so das Bundesarbeitsministerium in seinen FAQ). Ein Initiativrecht des Betriebsrats für die Einführung als solche verneinte das BAG in 1 ABR 22/21, weil die Erfassung ohnehin gesetzlich geschuldet ist. Achten Sie deshalb darauf, dass sich die Regeln im System frei einstellen lassen, denn genau darüber verhandeln Sie mit dem Betriebsrat.
Auswertbar für Beweiszwecke
Im Streitfall über geleistete Überstunden wirkt sich fehlende oder lückenhafte Dokumentation zulasten des Arbeitgebers aus. Lückenlose, exportierbare Aufzeichnungen reduzieren dieses Risiko.
Anschlussfähig an die Novelle
Wer heute ein System einführt, sollte für eine tagesaktuelle elektronische Erfassung gerüstet sein. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht sie für alle Arbeitgeber vor, auch für die, die die Wochenarbeitszeit-Option nicht nutzen. In Kraft ist er noch nicht.
Neues Arbeitszeitgesetz 2026:
Stand der Reform
Ein neues Arbeitszeitgesetz ist zum 24. Oktober 2026 nicht beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Vorlage zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes mit Datum 16. Juni 2026 erarbeitet, den Text aber nicht veröffentlicht. Einen Kabinettsbeschluss, eine Regierungsvorlage im Bundestag oder eine Verkündung im Bundesgesetzblatt gibt es nicht. Am 9. September 2026 führte die Bundesregierung die Wochenhöchstarbeitszeit und die elektronische Erfassungspflicht weiter als geplante Maßnahmen. Solange kein neues Gesetz verkündet ist, gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in seiner heutigen Fassung, ergänzt um die Erfassungspflicht aus der Rechtsprechung.
| Datum | Schritt | Rechtliche Wirkung | Quelle |
|---|---|---|---|
| 14.05.2019 | Der Europäische Gerichtshof verpflichtet die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System zur Messung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten. | ✓ Urteil, wirkt über die Auslegung des deutschen Rechts | EuGH C-55/18 |
| 13.09.2022 | Das Bundesarbeitsgericht leitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht ab, Beginn und Ende der Arbeitszeit zu erfassen. | ✓ Geltendes Recht für alle Arbeitgeber | BAG 1 ABR 22/21 |
| April 2023 | Erste BMAS-Vorlage für eine elektronische, tagesaktuelle Erfassung. Sie erreichte das Kabinett nicht, nach dem Ende der 20. Wahlperiode wurde neu angesetzt. | Nicht weiterverfolgt | BR-Drs. 30/26 |
| April 2025 | Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD nennt die wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit und eine unbürokratische Pflicht zur elektronischen Erfassung. | ≈ Politische Absicht, kein Recht | Koalitionsvertrag, Zeilen 557 bis 567 |
| Juli bis Oktober 2025 | Dialog der Bundesregierung mit Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zur Ausgestaltung, Inhalt vertraulich. | Keine Rechtswirkung | BT-Drs. 21/3703 |
| 06.05.2026 | Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigt im Bundestag eine Gesetzesvorlage für Juni an, die elektronische Erfassung soll darin enthalten sein. | Ankündigung ohne Rechtswirkung | Bundestag, Regierungsbefragung |
| 16.06.2026 | BMAS-Vorlage eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften. Verbände nehmen Stellung zur Tariföffnungsklausel, zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer und zur Vertrauensarbeitszeit. | ≈ Hausvorlage, Text nicht amtlich veröffentlicht | Lobbyregister des Bundestages |
| 01.07.2026 | Der Koalitionsausschuss legt fest, dass erweiterte Sonntagsarbeit für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. | ≈ Beschluss der Koalition, noch kein Gesetz | BT-Drs. 21/7700 |
| 09.09.2026 | Die Bundesregierung bezeichnet Wochenhöchstarbeitszeit und elektronische Erfassung als geplant und kündigt die Umsetzung in der 21. Wahlperiode an. | Kein Kabinettsbeschluss | BT-Drs. 21/7700, Abschnitt IV.1 |
| 24.10.2026 | Weder Kabinettsbeschluss noch Regierungsvorlage im Bundestag noch Verkündung im Bundesgesetzblatt. | ✓ Heutiges ArbZG gilt unverändert | Arbeitszeitgesetz |
Quellen: EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18, BAG, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21, Koalitionsvertrag 2025, BT-Drs. 21/3703 vom 19. Januar 2026, Bundestag, Regierungsbefragung vom 6. Mai 2026, Lobbyregister, Regelungsvorhaben RV0028369, BT-Drs. 21/7700 vom 9. September 2026, BR-Drs. 30/26. Stand 24. Oktober 2026, allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Was heute gilt
und was geplant ist
Links steht, was heute verbindlich gilt, rechts, was der Koalitionsvertrag im Wortlaut und die BMAS-Vorlage nach amtlichen Angaben vorsehen. Übergangsfristen nach Betriebsgröße, Schwellenwerte oder neue Bußgelder kennt man bisher nur aus Presseberichten. Fest damit planen können Sie erst nach einem Kabinettsbeschluss.
| Thema | Heute geltend | Geplant laut Koalitionsvertrag oder BMAS-Vorlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Tägliche Höchstarbeitszeit | 8 Stunden je Werktag, bis 10 Stunden, wenn im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden | Möglichkeit einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit, im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie; die BMAS-Vorlage enthält dafür eine Tariföffnungsklausel | § 3 ArbZG, Koalitionsvertrag Z. 557 bis 559, Lobbyregister |
| Wochengrenze nach EU-Recht | Durchschnittlich höchstens 48 Stunden je Siebentageszeitraum einschließlich Überstunden, Bezugszeitraum bis 4 Monate, mit Abweichungen nach Art. 17 bis 19 | Bleibt als Obergrenze bestehen, weil der Koalitionsvertrag die Wochenlösung an die Richtlinie bindet | Art. 6 und 16 RL 2003/88/EG |
| Abweichung per Tarifvertrag | Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen auf Grund eines Tarifvertrags können einen anderen Ausgleichszeitraum festlegen und bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst über 10 Stunden verlängern | Die Bundesregierung führt die Wochenhöchstarbeitszeit in ihrem Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen | § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG, BT-Drs. 21/7700 |
| Ruhezeit | 11 Stunden ununterbrochen; Verkürzung um bis zu 1 Stunde in Krankenhäusern und Pflege, Gastronomie und Beherbergung, Verkehrsbetrieben, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung mit Ausgleich auf 12 Stunden; per Tarifvertrag Kürzung um bis zu 2 Stunden | Geltende Ruhezeitregelungen sollen beibehalten werden | § 5 ArbZG, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG, Koalitionsvertrag Z. 565 bis 566 |
| Pflicht zur Erfassung | Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten; das ArbZG selbst verlangt nur die Aufzeichnung der Zeit über 8 Stunden je Werktag | Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten im Gesetz; die Stellungnahmen zur BMAS-Vorlage betreffen die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer | BAG 1 ABR 22/21, § 16 Abs. 2 ArbZG, Koalitionsvertrag Z. 560 bis 562 |
| Form der Erfassung | Keine Formvorschrift, auch handschriftlich zulässig, Delegation an Beschäftigte möglich | Elektronisch und unbürokratisch, mit angemessenen Übergangsregeln für kleine und mittlere Unternehmen; Baden-Württemberg beantragt im Bundesrat, nicht elektronische Erfassung weiter zu erlauben | BMAS-FAQ, Koalitionsvertrag Z. 560 bis 562, BR-Drs. 30/26 |
| Vertrauensarbeitszeit | Zulässig, die Erfassungspflicht gilt trotzdem | Soll ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich bleiben | BMAS-FAQ, Koalitionsvertrag Z. 562 bis 563 |
| Sonn- und Feiertagsarbeit | Grundsätzlich verboten, Ausnahmen nach dem Katalog in § 10 | Ausnahme für das Bäckereihandwerk; laut Koalitionsausschuss für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken zum 1. Januar 2027 | § 10 ArbZG, Koalitionsvertrag Z. 563 bis 564, BT-Drs. 21/7700 |
| Bußgeld | Bis 30.000 Euro, unter anderem bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit, fehlender Ruhezeit und fehlenden Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 | Keine amtliche Angabe zu neuen Tatbeständen | § 22 ArbZG |
Quellen: Arbeitszeitgesetz, Richtlinie 2003/88/EG, Koalitionsvertrag 2025, Zeilen 557 bis 567, BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung, Lobbyregister RV0028369, BT-Drs. 21/7700, BR-Drs. 30/26. Stand 24. Oktober 2026, keine Rechtsberatung.
Was die Reform für
Zeiterfassungssoftware heißt
Wer heute eine Zeiterfassung auswählt, sollte das Regelwerk so prüfen, dass eine Gesetzesänderung als Konfiguration greift und nicht als Umbau. Die sechs Punkte gehören in die HR Software Ausschreibung und in die Demo mit eigenen Dienstplänen.
Tages- und Wochengrenze als Parameter
Heute prüft das System 8 und 10 Stunden je Werktag und einen Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen. Eine Wochenhöchstarbeitszeit käme als weitere Regel hinzu, voraussichtlich nur für Betriebe mit tariflicher Grundlage.
- Grenzen je Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Personengruppe hinterlegen
- Ausgleichszeitraum frei einstellbar statt fest auf 6 Monate
- Durchschnitt von 48 Wochenstunden als eigene Prüfung
- Gültig-ab-Datum je Regel
Elf Stunden und Branchenregeln
Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG soll laut Koalitionsvertrag bleiben. Kliniken, Pflege, Gastronomie, Verkehr, Rundfunk und Landwirtschaft dürfen schon heute um eine Stunde verkürzen, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen auf zwölf Stunden ausgeglichen wird.
- Warnung vor Schichtbeginn statt Auswertung am Monatsende
- Ausgleichskonto für verkürzte Ruhezeiten
- Rufbereitschaft in Kliniken getrennt nach § 5 Abs. 3
Personengruppen und Sonntage
Leitende Angestellte und weitere Gruppen nach § 18 ArbZG fallen nicht unter das Gesetz, für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Sonntagskatalog in § 10 soll für Bäckereien wachsen.
- Kennzeichen für den Geltungsbereich im Stammsatz
- Sonntags- und Feiertagsregeln je Betriebsteil
- Eigene Regeln für Beschäftigte unter 18 Jahren
Selbsterfassung ohne Kontrollzwang
Heute gilt die Erfassungspflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit. Der Koalitionsvertrag will sie ohne Zeiterfassung ermöglichen. Die Software sollte beide Zustände abbilden, ohne das Arbeitszeitmodell neu einzurichten.
- Modell je Beschäftigtem umschaltbar
- Hinweise bei Grenzverstößen zuerst an die Person selbst
- Auswertungen für Führungskräfte nur aggregiert, geregelt in der Betriebsvereinbarung
Elektronisch, mit geregeltem Ersatzweg
Geplant ist die elektronische Erfassung mit Übergangsregeln für kleine und mittlere Unternehmen. Bis dahin sind Papierlisten zulässig, und bei Ausfall von Netz oder Terminal braucht es ohnehin einen Ersatzweg.
- Nachträge mit Grund, Person und Zeitpunkt protokolliert
- Offline-Erfassung mit späterer Synchronisierung
- Tagesabschluss, der fehlende Einträge sichtbar macht
Export für Aufsicht und Beschäftigte
Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, die Aufsichtsbehörde kann nach § 17 Abs. 4 Unterlagen verlangen. Fehlen sie, droht nach § 22 ein Bußgeld bis 30.000 Euro.
- Bericht je Person und Zeitraum auf Knopfdruck
- Aufbewahrung und Löschung je Rechtsgrundlage einstellbar
- Übergabe an die Payroll-Software mit Prüfprotokoll
Quellen: §§ 3, 5, 7, 10, 16, 17, 18 und 22 ArbZG, Koalitionsvertrag 2025. Was daraus für die Software folgt, ist die Einschätzung von Find-Your-HR und keine Rechtsberatung. Passende Systeme finden Sie unter Zeit und Workforce Management und Schichtplanung und Personaleinsatzplanung, wie Sie die sechs Punkte in der Vorführung abklopfen, unter HR Software Demos bewerten.
Was Unternehmen jetzt schon tun sollten
Auf die ArbZG-Novelle zu warten bringt nichts, die eigentliche Pflicht gilt längst. Diese sechs Schritte können Sie sofort angehen.
Ist-Stand prüfen
Existiert ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, und wird es tatsächlich genutzt? Papierlisten reichen rechtlich, sind aber im Streitfall schwerer auszuwerten als digitale Systeme.
Betriebsrat einbinden
Die Einführung eines elektronischen Erfassungssystems kann nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein, soweit bei der Ausgestaltung ein Regelungsspielraum besteht. Ein Initiativrecht für die Einführung selbst hat der Betriebsrat nach 1 ABR 22/21 nicht. Holen Sie ihn trotzdem früh dazu, sonst verzögert sich die Einführung später.
Software zukunftsfest wählen
Eine Lösung, die schon heute tagesgenaue elektronische Erfassung unterstützt, ist unabhängig vom Ausgang der Novelle die risikoärmere Wahl, auch weil sie im Streitfall die bessere Beweisgrundlage liefert.
Novelle im Blick behalten
Erst ein Kabinettsbeschluss oder Regierungsentwurf zeigt, wie die neuen Regeln konkret aussehen, etwa ob es Übergangsfristen nach Betriebsgröße gibt. Bis dahin gilt die Pflicht aus der BAG-Rechtsprechung unverändert.
Branchenpflichten prüfen
Gehört Ihr Betrieb zu den Branchen mit Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz oder beschäftigen Sie Minijobber, gilt dort die Frist von sieben Kalendertagen. Prüfen Sie, ob Ihr System diese Frist technisch absichert.
Verfahren schriftlich festhalten
Halten Sie fest, wer erfasst, wer kontrolliert und wer korrigiert. Eine kurze Verfahrensanweisung macht die Pflicht im Streitfall und bei Prüfungen nachweisbar und erleichtert die spätere Umstellung auf eine elektronische Pflicht.
Mehr als Stempeluhr: Funktionen im Überblick
Die gesetzliche Pflicht ist erfüllt, wenn Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit belastbar aufgezeichnet werden. Was darüber hinaus sinnvoll ist, hängt von Ihrem Betrieb ab. In der Tabelle finden Sie typische Funktionen einer Zeiterfassung und je eine Kennzahl, mit der Sie den Nutzen bei sich messen können.
| Funktion | Nutzen | Beispielkennzahl |
|---|---|---|
| Erfassung per App, Terminal oder Browser | Die Zeit wird dort erfasst, wo gearbeitet wird, und die Beschäftigten nutzen das System eher tatsächlich. | Anteil der Beschäftigten mit vollständigen Tageseinträgen |
| Regelprüfung zu Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten | Mögliche Verstöße werden vor dem Monatsende sichtbar statt erst bei der nachträglichen Prüfung. | Zahl der Regelwarnungen je 100 Beschäftigte |
| Schichtplanung und Zuschlagsberechnung | Plan und Ist lassen sich abgleichen, Zuschläge für Nacht, Sonn- und Feiertage werden nachvollziehbar ermittelt. | Abweichung zwischen Plan und Ist, Korrekturen bei Zuschlägen |
| Abwesenheiten und Korrekturanträge im Self-Service | Kürzere Wege und dokumentierte Freigaben statt Zurufen und Zetteln. | Durchlaufzeit bis zur Freigabe |
| Übergabe an die Entgeltabrechnung mit Protokoll | Weniger Rückfragen im Abrechnungslauf, Änderungen bleiben nachvollziehbar. | Fehlerquote beim Export, Dauer des Zeitabschlusses |
| Auswertungen und Datenexport | Steuerung von Überstunden und Auslastung, Belege für den Streitfall. | Entwicklung der Überstunden je Team |
| Rollen- und Rechtekonzept mit Protokollierung | Zugriff nur, wo er gebraucht wird, und Änderungen sind revisionsfest dokumentiert. | Ergebnis der Rechteprüfung je Quartal |
Die Kennzahlen sind Beispiele für die Steuerung im eigenen Betrieb und keine gesetzlichen Vorgaben. Welche Funktionen ein Anbieter tatsächlich bietet, klären Sie in der Demo anhand Ihrer Fälle. Welche Module HR-Software sonst noch mitbringt, zeigt der Überblick zu den HR-Software-Funktionen. Wie Zeiterfassung mit Planung und Abwesenheit zusammenspielt, lesen Sie unter Zeit und Workforce Management.
Vier Arbeitsmodelle, vier Anforderungsprofile
Die Erfassungspflicht gilt unabhängig vom Arbeitsort. Praktisch unterscheiden sich die Anforderungen an das System aber je nach Arbeitsmodell deutlich.
Browser, App und klare Freigaben
Beschäftigte erfassen ihre Zeiten per Browser oder App, das System erinnert bei fehlenden Einträgen, Korrekturen laufen über einen Freigabeweg. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich: Nach den FAQ des Bundesarbeitsministeriums steht eine Dokumentation der Arbeitszeit einer solchen Vereinbarung nicht im Weg, Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten sind aber einzuhalten.
- Erinnerung bei fehlendem Ende der Arbeitszeit
- Selbsterfassung mit Plausibilitätsprüfung
Terminal, Schichtlogik und Ausfallkonzept
Hier zählen Terminals am Eingang oder am Arbeitsplatz, Regeln für Schichtwechsel über Mitternacht, nachvollziehbare Zuschläge und ein Verfahren für den Ausfall von Netz oder Gerät. Eine klare Rollenverteilung zwischen Schichtleitung und Personalabteilung verhindert Korrekturstaus am Monatsende.
- Offline-Erfassung und Nachsynchronisierung klären
- Schichtlogik zusammen mit der Schichtplanung prüfen
Mobile Erfassung ohne Dauerüberwachung
Mobile Apps erfassen Beginn, Ende, Pausen und Projektzeiten unterwegs. Standortdaten sind datenschutzrechtlich heikel: Setzen Sie sie nur ein, wenn es dafür einen betrieblichen Zweck gibt, den Sie mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat abgestimmt haben, und erheben Sie so wenig wie möglich.
- Erfassung ohne Standortdaten als Ausgangspunkt
- Pausenregeln für Fahr- und Einsatzzeiten festlegen
Einfacher Zugang, gleiche Regeln
Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten nach dem Bundesarbeitsministerium auch im Homeoffice. Das System sollte deshalb ohne Umwege per App oder Browser erreichbar sein, bei langen Arbeitstagen warnen und die Einhaltung der Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sichtbar machen.
- Hinweis bei Überschreiten der Tageshöchstarbeitszeit
- Gleiche Korrekturregeln wie im Büro
Wie das in Ihrer Branche aussieht, lesen Sie für Fertigung und Industrie, Logistik, Handel und Filiale, Gesundheitswesen sowie Gastronomie und Hotellerie, wie Sie Dienste planen, unter Schichtplanung und Personaleinsatzplanung. Quellen: Anbieter- und Referenzdatenbank von Find-Your-HR, BMAS-FAQ zur Arbeitszeiterfassung.
Zeiterfassung im Verbund mit Payroll, Identität und Controlling
Richtig nützlich wird die Zeiterfassung erst, wenn die Daten nicht auf einer Insel liegen. Diese Verbindungen brauchen die meisten Betriebe, und darauf sollten Sie bei den Anbietern achten.
| System | Typische Schnittstelle | Zweck | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|---|
| Core-HR | Programmierschnittstelle oder Webhooks | Stammdaten, Kostenstellen, Rollen | Eine führende Datenquelle, Ein- und Austritte laufen automatisch durch |
| Entgeltabrechnung | Export von Stunden, Zuschlägen und Abwesenheiten, oft als Datei oder Schnittstelle | Monatsabschluss und Korrekturen | Stichtage, Prüfprotokoll, Rückmeldung bei Fehlern, Details auf der Seite zur Payroll-Software |
| Identität und Single Sign-on | SAML, OpenID Connect, SCIM | Zugänge und Gruppen | Rechte werden beim Austritt entzogen, Standortprofile steuern Sichtbarkeit |
| Kommunikation | E-Mail, Teams, Slack | Erinnerungen und Genehmigungen | Vorlagen, Sprachen, Benachrichtigungen ohne Personendaten im Text |
| Controlling und BI | Exporte, Datenfeeds | Auswertungen, Planung | Einheitliche Definition von Kennzahlen, Pseudonymisierung bei Auswertungen |
| Terminals und Hardware | Herstellerschnittstelle | Erfassung vor Ort | Ausfallkonzept, Wartung, Anbindung an Zutrittssysteme nur mit Zweckbindung |
Fragen Sie in der Demo konkret nach dem Weg von der Erfassung bis zum Lohnlauf. Wie die Übergabe in die Abrechnung funktioniert, erklärt der Überblick zu Payroll-Software, was der Datenschutz verlangt, steht unter DSGVO und HR-Software.
In sechs Schritten vom Pilot zum Regelbetrieb
Eine Zeiterfassung ist ein Organisationsprojekt, kein reines Softwareprojekt. Die Reihenfolge unten ist als Orientierung gedacht: Erst klären Sie Rechtsfragen, Regeln und Technik, dann nutzen die ersten Beschäftigten das System.
Scoping
Klären Sie Standorte, Rollen und Arbeitsmodelle sowie die einschlägigen Vorgaben: Arbeitszeitgesetz, BAG-Beschluss und gegebenenfalls Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz.
Regeln festlegen
Definieren Sie Pausen, Ruhezeiten, Überstundenfreigaben, Korrekturverfahren und Vertretungen schriftlich, am besten gemeinsam mit dem Betriebsrat.
Technik und Schnittstellen
Planen Sie Anmeldung, Schnittstelle zur Abrechnung, Auswertungen und gegebenenfalls Terminals. Klären Sie, was bei Ausfall des Systems geschieht.
Pilot
Starten Sie mit ein bis zwei Teams oder Standorten und echten Dienstplänen. Legen Sie vorab Zielwerte fest, etwa für die Fehlerquote im Export und den Anteil vollständiger Tageseinträge. Die Werte legen Sie selbst fest, verbindliche Richtwerte gibt es nicht.
Rollout
Schulen Sie kurz und praxisnah, benennen Sie Ansprechpartner je Team und prüfen Sie die Kennzahlen in der Anfangsphase wöchentlich.
Nachweisfähigkeit
Prüfen Sie Berichte, Protokolle und Berechtigungen regelmäßig und halten Sie ein Verfahren für Prüfungen und Auskunftsersuchen bereit.
| Prüffrage für die Demo | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Kann ich eine nachträgliche Änderung mit Grund, Person und Zeitpunkt nachvollziehen? | Die Daten müssen objektiv und verlässlich sein, Änderungen dürfen keine Lücken im Nachweis hinterlassen. |
| Sehen Beschäftigte ihre eigenen Zeiten jederzeit und können sie diese exportieren? | Zugänglichkeit ist eine Anforderung aus der EuGH-Rechtsprechung, ein Auskunftsanspruch ist im Entwurf vorgesehen. |
| Wie läuft die Erfassung bei Ausfall von Netz oder Terminal weiter? | Die Pflicht entfällt nicht, wenn die Technik ausfällt, das Verfahren muss dokumentiert sein. |
| Welche Regelwarnungen gibt es, und wer erhält sie? | Warnungen ersetzen keine Kontrolle, helfen aber bei Vertrauensarbeitszeit, Verstöße zu bemerken. |
| Lassen sich Rechte, Aufbewahrung und Löschung konfigurieren? | Fristen unterscheiden sich je nach Rechtsgrundlage und gehören ins Löschkonzept. |
| Wie sieht die Übergabe an die Abrechnung konkret aus? | Fehler entstehen oft an der Schnittstelle, nicht in der Erfassung selbst. |
Prüfen Sie in Demos einen durchgängigen Ablauf: Erfassung, Regelprüfung, Freigabe, Übergabe an die Abrechnung und Nachweisbericht. Für eine erste Liste von Kandidaten bieten sich die Profile von ATOSS, Personio, HRworks, rexx systems, SD Worx, P&I LOGA, DATEV und Factorial an. Was die einzelnen Systeme bei der Zeiterfassung können, steht im jeweiligen Profil, sehen sollten Sie es aber in der Vorführung. Wie Sie die Liste danach auf wenige Kandidaten eingrenzen, zeigt die Shortlist für HR-Software. Wie Sie den Betriebsrat in die Projektplanung holen, steht unter Betriebsrat einbinden.
Was Sie messen und nachweisen sollten
Kennzahlen zeigen, ob die Erfassung im Alltag funktioniert und ob Sie im Prüfungsfall Auskunft geben können. Vorgeschrieben sind sie nicht, aber sie helfen Ihnen beim Steuern.
Wird tatsächlich erfasst?
Das BAG verlangt, dass das System genutzt wird. Zeigen Sie das über die Quote vollständiger Tageseinträge und den Anteil mobiler Erfassung gegenüber dem Terminal.
Stimmen die Daten?
Korrekturquote, Zahl der Regelwarnungen je 100 Beschäftigte und die Zeit für Nacharbeiten zeigen, wo Prozesse oder Schulung nachgebessert werden müssen.
Läuft die Übergabe sauber?
Exportfehlerquote, Dauer des Zeitabschlusses und Zahl der Korrekturläufe machen sichtbar, ob die Verbindung zur Entgeltabrechnung belastbar ist.
Sind Sie auskunftsfähig?
Hier zählen Prüfbefunde, das Ergebnis der Rechteprüfung und wie lange Sie für Auskunftsersuchen brauchen. Für Auskünfte nach der DSGVO gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat (Artikel 12 Absatz 3 DSGVO).
Passen Plan und Ist zusammen?
Abweichung zwischen Plan und Ist, Entwicklung der Überstunden und Fehlzeitentrend helfen bei der Einsatzplanung, sollten aber nur aggregiert und zweckgebunden ausgewertet werden.
Kennzahlen und Mitbestimmung
Auswertungen, die Beschäftigte einzeln betreffen, sind Gegenstand von Datenschutz und Mitbestimmung. Vereinbaren Sie Auswertungen in einer Betriebsvereinbarung und arbeiten Sie standardmäßig mit Teamwerten.
Quellen: DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679 · BMAS-FAQ zur Arbeitszeiterfassung.
Zusätzlich: Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz
Neben der allgemeinen Erfassungspflicht gilt in bestimmten Fällen eine eigene, strengere Pflicht nach Paragraf 17 des Mindestlohngesetzes. Sie besteht unabhängig von der Novelle des Arbeitszeitgesetzes. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je Zeitstunde.
Minijobs und Risikobranchen
Die Pflicht gilt für geringfügig Beschäftigte, mit Ausnahme von Minijobs im privaten Haushalt, und für die in Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche.
- Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
- Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Friseur- und Kosmetikgewerbe
Beginn, Ende und Dauer
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, und zwar spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung. Pausen sind herauszurechnen, ihre genaue Lage muss nicht notiert werden.
- Handschriftlich oder maschinell möglich
- Unterschriften sind nicht erforderlich
Mindestens zwei Jahre
Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Richtigkeit hat der Arbeitgeber sicherzustellen. Bei Verleih gilt die Pflicht entsprechend für Entleiher in den genannten Branchen.
- Für Kontrollen bereithalten
- Auf Deutsch und im Inland verfügbar
Quellen: BMAS, Dokumentationspflicht · Paragraf 17 MiLoG. Mehr zu den Pflichten lesen Sie unter Mindestlohn und Dokumentationspflicht, passende Software für betroffene Branchen unter HR-Software für Bau und HR-Software für Zeitarbeit.
Zeiterfassung ist mitbestimmt und datenschutzrelevant
Zeitdaten sind Beschäftigtendaten. Wer sie erhebt, braucht klare Zwecke, begrenzte Zugriffe und in der Regel eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.
Ob ist gesetzt, das Wie wird verhandelt
Die Frage, ob erfasst wird, regelt das Gesetz. Das BAG hat dem Betriebsrat in 1 ABR 22/21 kein Initiativrecht für die Einführung zugesprochen. Bei der Ausgestaltung eines elektronischen Systems kann dagegen Mitbestimmung nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG bestehen, soweit ein Regelungsspielraum verbleibt.
- Zeitpunkt der Beteiligung: vor der Anbieterauswahl
- Umsetzung in einer Betriebsvereinbarung
Datenminimierung und Zweckbindung
Nach Artikel 5 Absatz 1 DSGVO dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweck erforderlich sind. Für die Zeiterfassung genügen in der Regel Beginn, Ende, Pausen und Abwesenheitsgrund. Biometrische Verfahren und Standortdaten bedürfen einer besonderen Prüfung durch Datenschutzbeauftragte.
- Rollen- und Rechtekonzept dokumentieren
- Zugriffe und Änderungen protokollieren
Was in die Betriebsvereinbarung gehört
Sinnvoll sind Regelungen zu Zweck, erfassten Daten, erlaubten Auswertungen, Zugriffsrechten, Korrekturverfahren, Aufbewahrungsfristen und zum Umgang mit Verstößen gegen Arbeitszeitregeln.
- Aufbewahrung im Löschkonzept verankern
- Auswertungen auf Teamebene als Standard
Einsicht und Auskunft
Das System soll nach der EuGH-Rechtsprechung für die Beschäftigten zugänglich sein, und der Referentenentwurf sieht zudem einen Anspruch auf Auskunft und Kopie vor. Das System sollte beides ohne manuellen Aufwand liefern können.
- Selbstauskunft in der Oberfläche
- Export der eigenen Zeiten als Datei
Fristen je Rechtsgrundlage
Das Mindestlohngesetz und Paragraf 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes nennen jeweils eine Mindestaufbewahrung von zwei Jahren, der Referentenentwurf sieht für die Bereithaltung ebenfalls zwei Jahre vor. Legen Sie im Löschkonzept fest, wann Zeitdaten gelöscht werden und welche weiteren Aufbewahrungspflichten, etwa aus der Abrechnung, parallel gelten.
- Fristen je Datenart im Verzeichnis dokumentieren
- Löschläufe im System konfigurieren
Beschäftigte informieren
Beschäftigte müssen nach den Artikeln 13 und 14 DSGVO über Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Empfänger der Zeitdaten informiert werden. Eine kurze, verständliche Information beim Start des Systems schafft Akzeptanz und verhindert Rückfragen.
- Datenschutzhinweis im Onboarding
- Ansprechperson für Rückfragen benennen
Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie Betriebsvereinbarung und Datenschutzkonzept von Fachanwälten und Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten prüfen. Wie Sie den Betriebsrat früh beteiligen und was die DSGVO verlangt, lesen Sie unter Betriebsrat einbinden und DSGVO und HR-Software. Quellen: BAG, 1 ABR 22/21 · BMAS-FAQ · DSGVO.
Fragen zur Arbeitszeiterfassungspflicht
Muss ich als Arbeitgeber die Arbeitszeit schon jetzt erfassen?
Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber schon heute verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst werden können. Das BAG stützt diese Pflicht auf Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Ein eigenes Gesetz zur Zeiterfassung braucht es dafür nicht, die Pflicht besteht unabhängig von der geplanten ArbZG-Novelle.
Muss die Zeiterfassung zwingend elektronisch erfolgen?
Nach der aktuellen Rechtslage nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht verlangt ein objektives, verlässliches und zugängliches System, und das Bundesarbeitsministerium führt in seinen FAQ aus, dass für die Aufzeichnung derzeit keine Formvorschrift besteht und sie auch handschriftlich erfolgen kann. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht dagegen für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Nutzung der geplanten Wochenarbeitszeit-Option, eine grundsätzlich elektronische, am Arbeitstag selbst erfolgende Dokumentation vor. Welche Übergangsfristen nach Betriebsgröße gelten sollen, ist offen. Das ist bislang nur ein Entwurf und noch nicht geltendes Recht.
Ist die ArbZG-Novelle mit der elektronischen Erfassungspflicht schon Gesetz?
Nein. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums wurde am 18. Juni 2026 bekannt. Stand Oktober 2026 gibt es keinen Kabinettsbeschluss, und im Bundestag hat kein Gesetzgebungsverfahren begonnen. Bundeskanzler Merz erklärte Anfang Juli 2026, der Teil zum Arbeitszeitgesetz solle im Herbst folgen. Zwischen den Koalitionspartnern bestehen inhaltliche Differenzen, unter anderem zur vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit, die nur über Tarifverträge genutzt werden soll. Der Entwurf nannte als Termin für das Inkrafttreten den 1. Januar 2027, ob es dabei bleibt, ist offen.
Was muss ein Arbeitszeiterfassungssystem heute schon können?
Nach der EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache C-55/18 und dem darauf aufbauenden BAG-Beschluss muss das System objektiv, verlässlich und für die Beschäftigten zugänglich sein und tatsächlich genutzt werden. Softwarelösungen sollten Beginn, Ende und Pausenzeiten je Beschäftigten lückenlos dokumentieren, Auswertungen für Arbeitgeber und Betriebsrat ermöglichen und auf eine spätere Umstellung auf verpflichtende elektronische Aufzeichnung vorbereitet sein.
Gilt die Erfassungspflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit?
Ja, die Pflicht zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit entfällt nicht automatisch bei Vertrauensarbeitszeit. Das Bundesarbeitsministerium stellt in seinen FAQ klar, dass eine Dokumentation der Arbeitszeit einer Vertrauensarbeitszeit nicht im Weg steht. Möglich ist ein System, bei dem Beschäftigte ihre Arbeitszeit selbst und eigenverantwortlich erfassen, solange der Arbeitgeber die Nutzung sicherstellt und die Daten objektiv nachvollziehbar bleiben. Auch der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht vor, dass Vertrauensarbeitszeit zulässig bleibt, der Arbeitgeber aber Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten bemerken muss.
Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Zeiterfassung?
Nach geltendem Recht können die Aufsichtsbehörden der Länder Nachbesserungen verlangen und gegebenenfalls Bußgelder verhängen, und im Streitfall wirkt sich eine fehlende Dokumentation zulasten des Arbeitgebers bei der Beweislast für geleistete Arbeitszeit aus. Schon heute kann ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 2 ArbZG).
Was muss die Aufzeichnung mindestens enthalten?
Das Bundesarbeitsministerium führt aus, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten aufzuzeichnen sind, damit Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten wirksam überprüft werden können. Weitere inhaltliche Festlegungen bestehen derzeit nicht. In den Branchen mit Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz sind Pausen aus der Arbeitszeit herauszurechnen, ihre genaue Lage muss dort nicht notiert werden.
Darf die Zeiterfassung an Beschäftigte delegiert werden?
Ja. Nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums kann der Arbeitgeber die Aufzeichnung wie bisher delegieren, etwa an die Beschäftigten selbst oder an Vorgesetzte. Er bleibt aber für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich und sollte die Nutzung des Systems stichprobenartig kontrollieren. Nach Presseberichten bleibt es auch im Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle dabei.
Gilt die Pflicht auch im Homeoffice und bei mobiler Arbeit?
Ja. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten nach den FAQ des Bundesarbeitsministeriums unabhängig vom Arbeitsort, also auch im Homeoffice. Tägliche Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten müssen deshalb auch bei mobiler Arbeit eingehalten und über die Erfassung nachvollziehbar sein.
Wie lange müssen Arbeitszeitnachweise aufbewahrt werden?
Im Bereich des Mindestlohngesetzes sind die Aufzeichnungen nach Paragraf 17 Absatz 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Auch für die über acht Stunden pro Werktag hinausgehende Arbeitszeit sieht Paragraf 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren vor. Eine darüber hinausgehende allgemeine Frist ergibt sich aus dem BAG-Beschluss nicht. Datenschutzrechtlich sollten Sie die Fristen im Löschkonzept festhalten.
Welche zusätzlichen Pflichten gelten bei Minijobs und in bestimmten Branchen?
Für geringfügig Beschäftigte, mit Ausnahme von Minijobs im privaten Haushalt, und für die in Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen gilt die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz. Dazu zählen unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, die Gebäudereinigung und die Fleischwirtschaft. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen.
Hat der Betriebsrat bei der Einführung ein Mitbestimmungsrecht?
Bei der Ausgestaltung ja, bei der Frage ob erfasst wird nein. Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss 1 ABR 22/21 entschieden, dass dem Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zusteht, weil der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich zur Erfassung verpflichtet ist. Nach den FAQ des Bundesarbeitsministeriums kann die Einführung eines elektronischen Systems aber unter das Mitbestimmungsrecht nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes fallen, soweit bei der Ausgestaltung ein Regelungsspielraum besteht.
Für wen gilt die Erfassungspflicht nicht?
Nach dem BAG-Beschluss gilt die Pflicht für alle Arbeitnehmer, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung nach Artikel 17 Absatz 1 der Arbeitszeitrichtlinie getroffen hat. Das Arbeitszeitgesetz selbst ist nach Paragraf 18 Absatz 1 nicht anzuwenden auf leitende Angestellte und Chefärzte, auf bestimmte Leitungskräfte im öffentlichen Dienst, auf Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen und auf den liturgischen Bereich der Kirchen. Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Im Einzelfall sollten Sie die Einordnung rechtlich prüfen lassen.
Reicht eine Excel-Liste als Zeiterfassung aus?
Rechtlich ist die Form derzeit frei, das Bundesarbeitsministerium nennt sogar die handschriftliche Aufzeichnung als zulässig. Eine Tabelle kann daher genügen, wenn sie objektiv, verlässlich und für die Beschäftigten zugänglich ist und tatsächlich genutzt wird. Eine einfache Tabelle schützt aber schlechter vor nachträglichen Änderungen und taugt deshalb nach Einschätzung von Find-Your-HR weniger als Nachweis als ein System mit Protokollierung. Sollte die Novelle wie im Entwurf kommen, müssten viele Betriebe ohnehin auf elektronische Systeme umstellen.
Wann tritt das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft?
Ein Termin steht nicht fest. Zum 24. Oktober 2026 gibt es weder einen Kabinettsbeschluss noch eine Regierungsvorlage im Bundestag noch eine Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die BMAS-Vorlage vom 16. Juni 2026 muss noch Ressortabstimmung, Kabinett, Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Die Bundesregierung kündigte am 9. September 2026 in der Drucksache 21/7700 nur an, Wochenhöchstarbeitszeit und elektronische Erfassung in der laufenden Wahlperiode umzusetzen. Fest verabredet ist bisher allein, dass erweiterte Sonntagsarbeit für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken zum 1. Januar 2027 kommen soll. Bis zu einer Verkündung gilt das heutige Arbeitszeitgesetz mit der Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21.
Gilt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auch für Betriebe ohne Tarifvertrag?
Das ist offen, nach den amtlichen Angaben aber eher nicht. Die BMAS-Vorlage enthält laut den Stellungnahmen im Lobbyregister eine Tariföffnungsklausel, und die Bundesregierung führt die Wochenhöchstarbeitszeit in ihrem Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen. Für nicht tarifgebundene Betriebe bliebe es dann bei 8 Stunden je Werktag, verlängerbar auf 10 Stunden mit Ausgleich nach § 3 ArbZG. Schon heute können Tarifverträge nach § 7 ArbZG andere Ausgleichszeiträume festlegen. Die europäische Grenze von durchschnittlich 48 Wochenstunden bleibt in jedem Fall bestehen. Verbindlich ist die Antwort erst mit dem Kabinettsbeschluss.
Ändert das neue Arbeitszeitgesetz die Ruhezeit von elf Stunden?
Nach dem Koalitionsvertrag nicht, dort heißt es, die geltenden Ruhezeitregelungen werden beibehalten. Heute schreibt § 5 ArbZG elf Stunden ununterbrochene Ruhe nach Ende der täglichen Arbeitszeit vor. Krankenhäuser und Pflege, Gastronomie und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, Rundfunk sowie Landwirtschaft und Tierhaltung dürfen schon jetzt um bis zu eine Stunde verkürzen, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen auf zwölf Stunden ausgeglichen wird. Tarifverträge können nach § 7 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden kürzen. Eine Zeiterfassungssoftware sollte diese Sonderregeln schon heute abbilden, unabhängig vom Ausgang der Reform.
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