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Arbeitszeiterfassung ist seit 2022 Pflicht, die ArbZG-Novelle ist es noch nicht

Wer mit der Zeiterfassung auf die ArbZG-Novelle warten will, wartet auf das Falsche. Die Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland schon seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) Pflicht, gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, während es zum Referentenentwurf der Novelle noch keinen Kabinettsbeschluss gibt. Sie brauchen also heute ein Erfassungssystem, und es muss im Alltag auch genutzt werden.

  • Für Arbeitgeber, Personalabteilungen und Betriebsräte, die eine Zeiterfassung einführen oder prüfen, ob ihr System die Anforderungen aus EuGH- und BAG-Rechtsprechung erfüllt.

Funktionen und Anbieter für Zeiterfassung und Schichtplanung zeigt Zeit und Workforce Management. Wie Sie ein System auswählen, steht unter HR Software Auswahl, was der Datenschutz verlangt, unter DSGVO-konforme HR-Software.

2022
BAG-Beschluss, seither geltende Erfassungspflicht
2019
EuGH-Urteil C-55/18 als europarechtliche Grundlage
Entwurf
ArbZG-Novelle: bisher kein Kabinettsbeschluss bekannt
30.000 €
Höchstbußgeld nach § 22 Abs. 2 ArbZG, schon heute geltendes Recht

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss 1 ABR 22/21 · EuGH-Pressemitteilung C-55/18 · Stand der Novelle laut Berichterstattung von LTO, Handwerksblatt, Disponic und t-online, Juni bis Juli 2026. Stand dieser Seite: Oktober 2026.

Rechtsstand heute

Zwei Urteile und ein Paragraf, eine Pflicht

Ein eigenes Zeiterfassungsgesetz gibt es nicht. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung haben die Gerichte aus bestehendem Recht abgeleitet: zuerst der EuGH, dann das BAG mit Blick auf das Arbeitsschutzgesetz.

EuGH · 14.05.2019

C-55/18, CCOO gegen Deutsche Bank

Der Europäische Gerichtshof verpflichtet die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten. Grundlage sind die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.

  • Ohne Messsystem lassen sich Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten nicht wirksam durchsetzen
  • Richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar an Arbeitgeber
BAG · 13.09.2022

1 ABR 22/21

Das Bundesarbeitsgericht überträgt die EuGH-Vorgaben unmittelbar ins deutsche Recht und stützt sich dabei auf Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz. Arbeitgeber müssen ein Erfassungssystem einführen und tatsächlich nutzen.

  • Gilt für alle Beschäftigten außer den Fällen, in denen der Gesetzgeber nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG abweichende Regelungen getroffen hat
  • Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht für die Einführung, wohl aber Mitbestimmung bei der Ausgestaltung, soweit Spielraum besteht
Gesetzeslage · fortlaufend

§3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG

Die Norm verlangt vom Arbeitgeber eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz. Das BAG liest daraus die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung heraus, ganz ohne ein eigenes Zeiterfassungsgesetz.

  • Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, laut BMAS-FAQ dürfen Sie auch handschriftlich aufzeichnen
  • Ein eigenes Gesetz zur Erfassung mit eigenen Bußgeldern gibt es bislang nicht
Reichweite · § 18 ArbZG

Wer vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen ist

Das Arbeitszeitgesetz ist nach Paragraf 18 Absatz 1 nicht anzuwenden auf leitende Angestellte im Sinne des Paragrafen 5 Absatz 3 BetrVG und Chefärzte, auf Leiter öffentlicher Dienststellen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit selbständiger Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten, auf Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen und auf den liturgischen Bereich der Kirchen. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ob Sie für diese Gruppen trotzdem Zeiten aufzeichnen sollten, prüfen Sie im Einzelfall.

Bestehende Pflicht · § 16 Abs. 2 ArbZG

Was das Gesetz schon vor dem Beschluss verlangte

Bereits das Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die über acht Stunden pro Werktag hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die in eine Verlängerung nach Paragraf 7 Absatz 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dem BAG reicht das nicht: Beginn und Ende der gesamten Arbeitszeit müssen Sie erst aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erfassen, gelesen im Licht des EU-Rechts.

Quellen: EuGH-Pressemitteilung zu C-55/18 · Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 22/21 · BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.

Softwareanforderungen

Was ein System heute schon leisten muss

Unabhängig davon, ob und wann die ArbZG-Novelle kommt: An diesen Anforderungen aus EuGH- und BAG-Rechtsprechung sollte sich jede Softwareauswahl schon jetzt orientieren.

Anforderung 01

Objektiv und verlässlich

Die Daten müssen tatsächlich geleistete Zeiten abbilden, nicht nur geplante Sollzeiten. Manuelle Nachträge sollten nachvollziehbar protokolliert werden.

Anforderung 02

Für Beschäftigte zugänglich

Mitarbeitende müssen ihre eigenen Daten jederzeit einsehen können, nicht nur die Personalabteilung. Das gilt auch bei Vertrauensarbeitszeit mit Selbsterfassung.

Anforderung 03

Tatsächlich genutzt

Das BAG verlangt nicht nur die Bereitstellung, sondern die aktive Nutzung des Systems. Software sollte die Erfassung so einfach machen, dass sie im Alltag auch passiert.

Anforderung 04

Mitbestimmungsfähig

Die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems kann nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG der Mitbestimmung unterliegen, soweit bei der Ausgestaltung ein Regelungsspielraum besteht (so das Bundesarbeitsministerium in seinen FAQ). Ein Initiativrecht des Betriebsrats für die Einführung als solche verneinte das BAG in 1 ABR 22/21, weil die Erfassung ohnehin gesetzlich geschuldet ist. Achten Sie deshalb darauf, dass sich die Regeln im System frei einstellen lassen, denn genau darüber verhandeln Sie mit dem Betriebsrat.

Anforderung 05

Auswertbar für Beweiszwecke

Im Streitfall über geleistete Überstunden wirkt sich fehlende oder lückenhafte Dokumentation zulasten des Arbeitgebers aus. Lückenlose, exportierbare Aufzeichnungen reduzieren dieses Risiko.

Anforderung 06

Anschlussfähig an die Novelle

Wer heute ein System einführt, sollte für eine tagesaktuelle elektronische Erfassung gerüstet sein. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht sie für alle Arbeitgeber vor, auch für die, die die Wochenarbeitszeit-Option nicht nutzen. In Kraft ist er noch nicht.

Noch kein geltendes Recht · Stand 24. Oktober 2026

Neues Arbeitszeitgesetz 2026:
Stand der Reform

Ein neues Arbeitszeitgesetz ist zum 24. Oktober 2026 nicht beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Vorlage zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes mit Datum 16. Juni 2026 erarbeitet, den Text aber nicht veröffentlicht. Einen Kabinettsbeschluss, eine Regierungsvorlage im Bundestag oder eine Verkündung im Bundesgesetzblatt gibt es nicht. Am 9. September 2026 führte die Bundesregierung die Wochenhöchstarbeitszeit und die elektronische Erfassungspflicht weiter als geplante Maßnahmen. Solange kein neues Gesetz verkündet ist, gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in seiner heutigen Fassung, ergänzt um die Erfassungspflicht aus der Rechtsprechung.

DatumSchrittRechtliche WirkungQuelle
14.05.2019Der Europäische Gerichtshof verpflichtet die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System zur Messung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten.✓ Urteil, wirkt über die Auslegung des deutschen RechtsEuGH C-55/18
13.09.2022Das Bundesarbeitsgericht leitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht ab, Beginn und Ende der Arbeitszeit zu erfassen.✓ Geltendes Recht für alle ArbeitgeberBAG 1 ABR 22/21
April 2023Erste BMAS-Vorlage für eine elektronische, tagesaktuelle Erfassung. Sie erreichte das Kabinett nicht, nach dem Ende der 20. Wahlperiode wurde neu angesetzt.Nicht weiterverfolgtBR-Drs. 30/26
April 2025Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD nennt die wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit und eine unbürokratische Pflicht zur elektronischen Erfassung.≈ Politische Absicht, kein RechtKoalitionsvertrag, Zeilen 557 bis 567
Juli bis Oktober 2025Dialog der Bundesregierung mit Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zur Ausgestaltung, Inhalt vertraulich.Keine RechtswirkungBT-Drs. 21/3703
06.05.2026Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigt im Bundestag eine Gesetzesvorlage für Juni an, die elektronische Erfassung soll darin enthalten sein.Ankündigung ohne RechtswirkungBundestag, Regierungsbefragung
16.06.2026BMAS-Vorlage eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften. Verbände nehmen Stellung zur Tariföffnungsklausel, zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer und zur Vertrauensarbeitszeit.≈ Hausvorlage, Text nicht amtlich veröffentlichtLobbyregister des Bundestages
01.07.2026Der Koalitionsausschuss legt fest, dass erweiterte Sonntagsarbeit für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll.≈ Beschluss der Koalition, noch kein GesetzBT-Drs. 21/7700
09.09.2026Die Bundesregierung bezeichnet Wochenhöchstarbeitszeit und elektronische Erfassung als geplant und kündigt die Umsetzung in der 21. Wahlperiode an.Kein KabinettsbeschlussBT-Drs. 21/7700, Abschnitt IV.1
24.10.2026Weder Kabinettsbeschluss noch Regierungsvorlage im Bundestag noch Verkündung im Bundesgesetzblatt.✓ Heutiges ArbZG gilt unverändertArbeitszeitgesetz

Quellen: EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18, BAG, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21, Koalitionsvertrag 2025, BT-Drs. 21/3703 vom 19. Januar 2026, Bundestag, Regierungsbefragung vom 6. Mai 2026, Lobbyregister, Regelungsvorhaben RV0028369, BT-Drs. 21/7700 vom 9. September 2026, BR-Drs. 30/26. Stand 24. Oktober 2026, allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Vergleich · Recht heute und Pläne

Was heute gilt
und was geplant ist

Links steht, was heute verbindlich gilt, rechts, was der Koalitionsvertrag im Wortlaut und die BMAS-Vorlage nach amtlichen Angaben vorsehen. Übergangsfristen nach Betriebsgröße, Schwellenwerte oder neue Bußgelder kennt man bisher nur aus Presseberichten. Fest damit planen können Sie erst nach einem Kabinettsbeschluss.

ThemaHeute geltendGeplant laut Koalitionsvertrag oder BMAS-VorlageQuelle
Tägliche Höchstarbeitszeit8 Stunden je Werktag, bis 10 Stunden, wenn im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werdenMöglichkeit einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit, im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie; die BMAS-Vorlage enthält dafür eine Tariföffnungsklausel§ 3 ArbZG, Koalitionsvertrag Z. 557 bis 559, Lobbyregister
Wochengrenze nach EU-RechtDurchschnittlich höchstens 48 Stunden je Siebentageszeitraum einschließlich Überstunden, Bezugszeitraum bis 4 Monate, mit Abweichungen nach Art. 17 bis 19Bleibt als Obergrenze bestehen, weil der Koalitionsvertrag die Wochenlösung an die Richtlinie bindetArt. 6 und 16 RL 2003/88/EG
Abweichung per TarifvertragTarifverträge oder Betriebsvereinbarungen auf Grund eines Tarifvertrags können einen anderen Ausgleichszeitraum festlegen und bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst über 10 Stunden verlängernDie Bundesregierung führt die Wochenhöchstarbeitszeit in ihrem Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG, BT-Drs. 21/7700
Ruhezeit11 Stunden ununterbrochen; Verkürzung um bis zu 1 Stunde in Krankenhäusern und Pflege, Gastronomie und Beherbergung, Verkehrsbetrieben, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung mit Ausgleich auf 12 Stunden; per Tarifvertrag Kürzung um bis zu 2 StundenGeltende Ruhezeitregelungen sollen beibehalten werden§ 5 ArbZG, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG, Koalitionsvertrag Z. 565 bis 566
Pflicht zur ErfassungBeginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten; das ArbZG selbst verlangt nur die Aufzeichnung der Zeit über 8 Stunden je WerktagPflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten im Gesetz; die Stellungnahmen zur BMAS-Vorlage betreffen die Erfassung von Beginn, Ende und DauerBAG 1 ABR 22/21, § 16 Abs. 2 ArbZG, Koalitionsvertrag Z. 560 bis 562
Form der ErfassungKeine Formvorschrift, auch handschriftlich zulässig, Delegation an Beschäftigte möglichElektronisch und unbürokratisch, mit angemessenen Übergangsregeln für kleine und mittlere Unternehmen; Baden-Württemberg beantragt im Bundesrat, nicht elektronische Erfassung weiter zu erlaubenBMAS-FAQ, Koalitionsvertrag Z. 560 bis 562, BR-Drs. 30/26
VertrauensarbeitszeitZulässig, die Erfassungspflicht gilt trotzdemSoll ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich bleibenBMAS-FAQ, Koalitionsvertrag Z. 562 bis 563
Sonn- und FeiertagsarbeitGrundsätzlich verboten, Ausnahmen nach dem Katalog in § 10Ausnahme für das Bäckereihandwerk; laut Koalitionsausschuss für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken zum 1. Januar 2027§ 10 ArbZG, Koalitionsvertrag Z. 563 bis 564, BT-Drs. 21/7700
BußgeldBis 30.000 Euro, unter anderem bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit, fehlender Ruhezeit und fehlenden Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2Keine amtliche Angabe zu neuen Tatbeständen§ 22 ArbZG

Quellen: Arbeitszeitgesetz, Richtlinie 2003/88/EG, Koalitionsvertrag 2025, Zeilen 557 bis 567, BMAS, Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung, Lobbyregister RV0028369, BT-Drs. 21/7700, BR-Drs. 30/26. Stand 24. Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

Zeiterfassungssoftware · Auswahl

Was die Reform für
Zeiterfassungssoftware heißt

Wer heute eine Zeiterfassung auswählt, sollte das Regelwerk so prüfen, dass eine Gesetzesänderung als Konfiguration greift und nicht als Umbau. Die sechs Punkte gehören in die HR Software Ausschreibung und in die Demo mit eigenen Dienstplänen.

01 · Höchstgrenzen

Tages- und Wochengrenze als Parameter

Heute prüft das System 8 und 10 Stunden je Werktag und einen Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen. Eine Wochenhöchstarbeitszeit käme als weitere Regel hinzu, voraussichtlich nur für Betriebe mit tariflicher Grundlage.

  • Grenzen je Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Personengruppe hinterlegen
  • Ausgleichszeitraum frei einstellbar statt fest auf 6 Monate
  • Durchschnitt von 48 Wochenstunden als eigene Prüfung
  • Gültig-ab-Datum je Regel
02 · Ruhezeiten

Elf Stunden und Branchenregeln

Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG soll laut Koalitionsvertrag bleiben. Kliniken, Pflege, Gastronomie, Verkehr, Rundfunk und Landwirtschaft dürfen schon heute um eine Stunde verkürzen, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen auf zwölf Stunden ausgeglichen wird.

  • Warnung vor Schichtbeginn statt Auswertung am Monatsende
  • Ausgleichskonto für verkürzte Ruhezeiten
  • Rufbereitschaft in Kliniken getrennt nach § 5 Abs. 3
03 · Ausnahmen

Personengruppen und Sonntage

Leitende Angestellte und weitere Gruppen nach § 18 ArbZG fallen nicht unter das Gesetz, für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Sonntagskatalog in § 10 soll für Bäckereien wachsen.

  • Kennzeichen für den Geltungsbereich im Stammsatz
  • Sonntags- und Feiertagsregeln je Betriebsteil
  • Eigene Regeln für Beschäftigte unter 18 Jahren
04 · Vertrauensarbeitszeit

Selbsterfassung ohne Kontrollzwang

Heute gilt die Erfassungspflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit. Der Koalitionsvertrag will sie ohne Zeiterfassung ermöglichen. Die Software sollte beide Zustände abbilden, ohne das Arbeitszeitmodell neu einzurichten.

  • Modell je Beschäftigtem umschaltbar
  • Hinweise bei Grenzverstößen zuerst an die Person selbst
  • Auswertungen für Führungskräfte nur aggregiert, geregelt in der Betriebsvereinbarung
05 · Erfassungsform

Elektronisch, mit geregeltem Ersatzweg

Geplant ist die elektronische Erfassung mit Übergangsregeln für kleine und mittlere Unternehmen. Bis dahin sind Papierlisten zulässig, und bei Ausfall von Netz oder Terminal braucht es ohnehin einen Ersatzweg.

  • Nachträge mit Grund, Person und Zeitpunkt protokolliert
  • Offline-Erfassung mit späterer Synchronisierung
  • Tagesabschluss, der fehlende Einträge sichtbar macht
06 · Nachweis

Export für Aufsicht und Beschäftigte

Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, die Aufsichtsbehörde kann nach § 17 Abs. 4 Unterlagen verlangen. Fehlen sie, droht nach § 22 ein Bußgeld bis 30.000 Euro.

  • Bericht je Person und Zeitraum auf Knopfdruck
  • Aufbewahrung und Löschung je Rechtsgrundlage einstellbar
  • Übergabe an die Payroll-Software mit Prüfprotokoll

Quellen: §§ 3, 5, 7, 10, 16, 17, 18 und 22 ArbZG, Koalitionsvertrag 2025. Was daraus für die Software folgt, ist die Einschätzung von Find-Your-HR und keine Rechtsberatung. Passende Systeme finden Sie unter Zeit und Workforce Management und Schichtplanung und Personaleinsatzplanung, wie Sie die sechs Punkte in der Vorführung abklopfen, unter HR Software Demos bewerten.

Handlungsempfehlung

Was Unternehmen jetzt schon tun sollten

Auf die ArbZG-Novelle zu warten bringt nichts, die eigentliche Pflicht gilt längst. Diese sechs Schritte können Sie sofort angehen.

Schritt 01

Ist-Stand prüfen

Existiert ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, und wird es tatsächlich genutzt? Papierlisten reichen rechtlich, sind aber im Streitfall schwerer auszuwerten als digitale Systeme.

Schritt 02

Betriebsrat einbinden

Die Einführung eines elektronischen Erfassungssystems kann nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein, soweit bei der Ausgestaltung ein Regelungsspielraum besteht. Ein Initiativrecht für die Einführung selbst hat der Betriebsrat nach 1 ABR 22/21 nicht. Holen Sie ihn trotzdem früh dazu, sonst verzögert sich die Einführung später.

Schritt 03

Software zukunftsfest wählen

Eine Lösung, die schon heute tagesgenaue elektronische Erfassung unterstützt, ist unabhängig vom Ausgang der Novelle die risikoärmere Wahl, auch weil sie im Streitfall die bessere Beweisgrundlage liefert.

Schritt 04

Novelle im Blick behalten

Erst ein Kabinettsbeschluss oder Regierungsentwurf zeigt, wie die neuen Regeln konkret aussehen, etwa ob es Übergangsfristen nach Betriebsgröße gibt. Bis dahin gilt die Pflicht aus der BAG-Rechtsprechung unverändert.

Schritt 05

Branchenpflichten prüfen

Gehört Ihr Betrieb zu den Branchen mit Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz oder beschäftigen Sie Minijobber, gilt dort die Frist von sieben Kalendertagen. Prüfen Sie, ob Ihr System diese Frist technisch absichert.

Schritt 06

Verfahren schriftlich festhalten

Halten Sie fest, wer erfasst, wer kontrolliert und wer korrigiert. Eine kurze Verfahrensanweisung macht die Pflicht im Streitfall und bei Prüfungen nachweisbar und erleichtert die spätere Umstellung auf eine elektronische Pflicht.

Funktionsumfang

Mehr als Stempeluhr: Funktionen im Überblick

Die gesetzliche Pflicht ist erfüllt, wenn Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit belastbar aufgezeichnet werden. Was darüber hinaus sinnvoll ist, hängt von Ihrem Betrieb ab. In der Tabelle finden Sie typische Funktionen einer Zeiterfassung und je eine Kennzahl, mit der Sie den Nutzen bei sich messen können.

FunktionNutzenBeispielkennzahl
Erfassung per App, Terminal oder BrowserDie Zeit wird dort erfasst, wo gearbeitet wird, und die Beschäftigten nutzen das System eher tatsächlich.Anteil der Beschäftigten mit vollständigen Tageseinträgen
Regelprüfung zu Höchstarbeitszeit, Pausen und RuhezeitenMögliche Verstöße werden vor dem Monatsende sichtbar statt erst bei der nachträglichen Prüfung.Zahl der Regelwarnungen je 100 Beschäftigte
Schichtplanung und ZuschlagsberechnungPlan und Ist lassen sich abgleichen, Zuschläge für Nacht, Sonn- und Feiertage werden nachvollziehbar ermittelt.Abweichung zwischen Plan und Ist, Korrekturen bei Zuschlägen
Abwesenheiten und Korrekturanträge im Self-ServiceKürzere Wege und dokumentierte Freigaben statt Zurufen und Zetteln.Durchlaufzeit bis zur Freigabe
Übergabe an die Entgeltabrechnung mit ProtokollWeniger Rückfragen im Abrechnungslauf, Änderungen bleiben nachvollziehbar.Fehlerquote beim Export, Dauer des Zeitabschlusses
Auswertungen und DatenexportSteuerung von Überstunden und Auslastung, Belege für den Streitfall.Entwicklung der Überstunden je Team
Rollen- und Rechtekonzept mit ProtokollierungZugriff nur, wo er gebraucht wird, und Änderungen sind revisionsfest dokumentiert.Ergebnis der Rechteprüfung je Quartal

Die Kennzahlen sind Beispiele für die Steuerung im eigenen Betrieb und keine gesetzlichen Vorgaben. Welche Funktionen ein Anbieter tatsächlich bietet, klären Sie in der Demo anhand Ihrer Fälle. Welche Module HR-Software sonst noch mitbringt, zeigt der Überblick zu den HR-Software-Funktionen. Wie Zeiterfassung mit Planung und Abwesenheit zusammenspielt, lesen Sie unter Zeit und Workforce Management.

Arbeitsmodelle

Vier Arbeitsmodelle, vier Anforderungsprofile

Die Erfassungspflicht gilt unabhängig vom Arbeitsort. Praktisch unterscheiden sich die Anforderungen an das System aber je nach Arbeitsmodell deutlich.

Büro und Hybrid

Browser, App und klare Freigaben

Beschäftigte erfassen ihre Zeiten per Browser oder App, das System erinnert bei fehlenden Einträgen, Korrekturen laufen über einen Freigabeweg. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich: Nach den FAQ des Bundesarbeitsministeriums steht eine Dokumentation der Arbeitszeit einer solchen Vereinbarung nicht im Weg, Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten sind aber einzuhalten.

  • Erinnerung bei fehlendem Ende der Arbeitszeit
  • Selbsterfassung mit Plausibilitätsprüfung
Schicht und Produktion

Terminal, Schichtlogik und Ausfallkonzept

Hier zählen Terminals am Eingang oder am Arbeitsplatz, Regeln für Schichtwechsel über Mitternacht, nachvollziehbare Zuschläge und ein Verfahren für den Ausfall von Netz oder Gerät. Eine klare Rollenverteilung zwischen Schichtleitung und Personalabteilung verhindert Korrekturstaus am Monatsende.

  • Offline-Erfassung und Nachsynchronisierung klären
  • Schichtlogik zusammen mit der Schichtplanung prüfen
Außendienst und Service

Mobile Erfassung ohne Dauerüberwachung

Mobile Apps erfassen Beginn, Ende, Pausen und Projektzeiten unterwegs. Standortdaten sind datenschutzrechtlich heikel: Setzen Sie sie nur ein, wenn es dafür einen betrieblichen Zweck gibt, den Sie mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat abgestimmt haben, und erheben Sie so wenig wie möglich.

  • Erfassung ohne Standortdaten als Ausgangspunkt
  • Pausenregeln für Fahr- und Einsatzzeiten festlegen
Remote und Homeoffice

Einfacher Zugang, gleiche Regeln

Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten nach dem Bundesarbeitsministerium auch im Homeoffice. Das System sollte deshalb ohne Umwege per App oder Browser erreichbar sein, bei langen Arbeitstagen warnen und die Einhaltung der Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sichtbar machen.

  • Hinweis bei Überschreiten der Tageshöchstarbeitszeit
  • Gleiche Korrekturregeln wie im Büro

Wie das in Ihrer Branche aussieht, lesen Sie für Fertigung und Industrie, Logistik, Handel und Filiale, Gesundheitswesen sowie Gastronomie und Hotellerie, wie Sie Dienste planen, unter Schichtplanung und Personaleinsatzplanung. Quellen: Anbieter- und Referenzdatenbank von Find-Your-HR, BMAS-FAQ zur Arbeitszeiterfassung.

Integrationen

Zeiterfassung im Verbund mit Payroll, Identität und Controlling

Richtig nützlich wird die Zeiterfassung erst, wenn die Daten nicht auf einer Insel liegen. Diese Verbindungen brauchen die meisten Betriebe, und darauf sollten Sie bei den Anbietern achten.

SystemTypische SchnittstelleZweckWorauf Sie achten sollten
Core-HRProgrammierschnittstelle oder WebhooksStammdaten, Kostenstellen, RollenEine führende Datenquelle, Ein- und Austritte laufen automatisch durch
EntgeltabrechnungExport von Stunden, Zuschlägen und Abwesenheiten, oft als Datei oder SchnittstelleMonatsabschluss und KorrekturenStichtage, Prüfprotokoll, Rückmeldung bei Fehlern, Details auf der Seite zur Payroll-Software
Identität und Single Sign-onSAML, OpenID Connect, SCIMZugänge und GruppenRechte werden beim Austritt entzogen, Standortprofile steuern Sichtbarkeit
KommunikationE-Mail, Teams, SlackErinnerungen und GenehmigungenVorlagen, Sprachen, Benachrichtigungen ohne Personendaten im Text
Controlling und BIExporte, DatenfeedsAuswertungen, PlanungEinheitliche Definition von Kennzahlen, Pseudonymisierung bei Auswertungen
Terminals und HardwareHerstellerschnittstelleErfassung vor OrtAusfallkonzept, Wartung, Anbindung an Zutrittssysteme nur mit Zweckbindung

Fragen Sie in der Demo konkret nach dem Weg von der Erfassung bis zum Lohnlauf. Wie die Übergabe in die Abrechnung funktioniert, erklärt der Überblick zu Payroll-Software, was der Datenschutz verlangt, steht unter DSGVO und HR-Software.

Einführung

In sechs Schritten vom Pilot zum Regelbetrieb

Eine Zeiterfassung ist ein Organisationsprojekt, kein reines Softwareprojekt. Die Reihenfolge unten ist als Orientierung gedacht: Erst klären Sie Rechtsfragen, Regeln und Technik, dann nutzen die ersten Beschäftigten das System.

Schritt 01

Scoping

Klären Sie Standorte, Rollen und Arbeitsmodelle sowie die einschlägigen Vorgaben: Arbeitszeitgesetz, BAG-Beschluss und gegebenenfalls Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz.

Schritt 02

Regeln festlegen

Definieren Sie Pausen, Ruhezeiten, Überstundenfreigaben, Korrekturverfahren und Vertretungen schriftlich, am besten gemeinsam mit dem Betriebsrat.

Schritt 03

Technik und Schnittstellen

Planen Sie Anmeldung, Schnittstelle zur Abrechnung, Auswertungen und gegebenenfalls Terminals. Klären Sie, was bei Ausfall des Systems geschieht.

Schritt 04

Pilot

Starten Sie mit ein bis zwei Teams oder Standorten und echten Dienstplänen. Legen Sie vorab Zielwerte fest, etwa für die Fehlerquote im Export und den Anteil vollständiger Tageseinträge. Die Werte legen Sie selbst fest, verbindliche Richtwerte gibt es nicht.

Schritt 05

Rollout

Schulen Sie kurz und praxisnah, benennen Sie Ansprechpartner je Team und prüfen Sie die Kennzahlen in der Anfangsphase wöchentlich.

Schritt 06

Nachweisfähigkeit

Prüfen Sie Berichte, Protokolle und Berechtigungen regelmäßig und halten Sie ein Verfahren für Prüfungen und Auskunftsersuchen bereit.

Prüffrage für die DemoWarum sie wichtig ist
Kann ich eine nachträgliche Änderung mit Grund, Person und Zeitpunkt nachvollziehen?Die Daten müssen objektiv und verlässlich sein, Änderungen dürfen keine Lücken im Nachweis hinterlassen.
Sehen Beschäftigte ihre eigenen Zeiten jederzeit und können sie diese exportieren?Zugänglichkeit ist eine Anforderung aus der EuGH-Rechtsprechung, ein Auskunftsanspruch ist im Entwurf vorgesehen.
Wie läuft die Erfassung bei Ausfall von Netz oder Terminal weiter?Die Pflicht entfällt nicht, wenn die Technik ausfällt, das Verfahren muss dokumentiert sein.
Welche Regelwarnungen gibt es, und wer erhält sie?Warnungen ersetzen keine Kontrolle, helfen aber bei Vertrauensarbeitszeit, Verstöße zu bemerken.
Lassen sich Rechte, Aufbewahrung und Löschung konfigurieren?Fristen unterscheiden sich je nach Rechtsgrundlage und gehören ins Löschkonzept.
Wie sieht die Übergabe an die Abrechnung konkret aus?Fehler entstehen oft an der Schnittstelle, nicht in der Erfassung selbst.

Prüfen Sie in Demos einen durchgängigen Ablauf: Erfassung, Regelprüfung, Freigabe, Übergabe an die Abrechnung und Nachweisbericht. Für eine erste Liste von Kandidaten bieten sich die Profile von ATOSS, Personio, HRworks, rexx systems, SD Worx, P&I LOGA, DATEV und Factorial an. Was die einzelnen Systeme bei der Zeiterfassung können, steht im jeweiligen Profil, sehen sollten Sie es aber in der Vorführung. Wie Sie die Liste danach auf wenige Kandidaten eingrenzen, zeigt die Shortlist für HR-Software. Wie Sie den Betriebsrat in die Projektplanung holen, steht unter Betriebsrat einbinden.

Kennzahlen

Was Sie messen und nachweisen sollten

Kennzahlen zeigen, ob die Erfassung im Alltag funktioniert und ob Sie im Prüfungsfall Auskunft geben können. Vorgeschrieben sind sie nicht, aber sie helfen Ihnen beim Steuern.

Nutzung

Wird tatsächlich erfasst?

Das BAG verlangt, dass das System genutzt wird. Zeigen Sie das über die Quote vollständiger Tageseinträge und den Anteil mobiler Erfassung gegenüber dem Terminal.

Qualität

Stimmen die Daten?

Korrekturquote, Zahl der Regelwarnungen je 100 Beschäftigte und die Zeit für Nacharbeiten zeigen, wo Prozesse oder Schulung nachgebessert werden müssen.

Abrechnung

Läuft die Übergabe sauber?

Exportfehlerquote, Dauer des Zeitabschlusses und Zahl der Korrekturläufe machen sichtbar, ob die Verbindung zur Entgeltabrechnung belastbar ist.

Compliance

Sind Sie auskunftsfähig?

Hier zählen Prüfbefunde, das Ergebnis der Rechteprüfung und wie lange Sie für Auskunftsersuchen brauchen. Für Auskünfte nach der DSGVO gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat (Artikel 12 Absatz 3 DSGVO).

Planung

Passen Plan und Ist zusammen?

Abweichung zwischen Plan und Ist, Entwicklung der Überstunden und Fehlzeitentrend helfen bei der Einsatzplanung, sollten aber nur aggregiert und zweckgebunden ausgewertet werden.

Hinweis

Kennzahlen und Mitbestimmung

Auswertungen, die Beschäftigte einzeln betreffen, sind Gegenstand von Datenschutz und Mitbestimmung. Vereinbaren Sie Auswertungen in einer Betriebsvereinbarung und arbeiten Sie standardmäßig mit Teamwerten.

Quellen: DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679 · BMAS-FAQ zur Arbeitszeiterfassung.

Mindestlohn

Zusätzlich: Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz

Neben der allgemeinen Erfassungspflicht gilt in bestimmten Fällen eine eigene, strengere Pflicht nach Paragraf 17 des Mindestlohngesetzes. Sie besteht unabhängig von der Novelle des Arbeitszeitgesetzes. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je Zeitstunde.

Wer

Minijobs und Risikobranchen

Die Pflicht gilt für geringfügig Beschäftigte, mit Ausnahme von Minijobs im privaten Haushalt, und für die in Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche.

  • Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
  • Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Friseur- und Kosmetikgewerbe
Was und wann

Beginn, Ende und Dauer

Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, und zwar spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung. Pausen sind herauszurechnen, ihre genaue Lage muss nicht notiert werden.

  • Handschriftlich oder maschinell möglich
  • Unterschriften sind nicht erforderlich
Aufbewahrung

Mindestens zwei Jahre

Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Richtigkeit hat der Arbeitgeber sicherzustellen. Bei Verleih gilt die Pflicht entsprechend für Entleiher in den genannten Branchen.

  • Für Kontrollen bereithalten
  • Auf Deutsch und im Inland verfügbar

Quellen: BMAS, Dokumentationspflicht · Paragraf 17 MiLoG. Mehr zu den Pflichten lesen Sie unter Mindestlohn und Dokumentationspflicht, passende Software für betroffene Branchen unter HR-Software für Bau und HR-Software für Zeitarbeit.

Datenschutz und Betriebsrat

Zeiterfassung ist mitbestimmt und datenschutzrelevant

Zeitdaten sind Beschäftigtendaten. Wer sie erhebt, braucht klare Zwecke, begrenzte Zugriffe und in der Regel eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.

Mitbestimmung

Ob ist gesetzt, das Wie wird verhandelt

Die Frage, ob erfasst wird, regelt das Gesetz. Das BAG hat dem Betriebsrat in 1 ABR 22/21 kein Initiativrecht für die Einführung zugesprochen. Bei der Ausgestaltung eines elektronischen Systems kann dagegen Mitbestimmung nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG bestehen, soweit ein Regelungsspielraum verbleibt.

  • Zeitpunkt der Beteiligung: vor der Anbieterauswahl
  • Umsetzung in einer Betriebsvereinbarung
Datenschutz

Datenminimierung und Zweckbindung

Nach Artikel 5 Absatz 1 DSGVO dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweck erforderlich sind. Für die Zeiterfassung genügen in der Regel Beginn, Ende, Pausen und Abwesenheitsgrund. Biometrische Verfahren und Standortdaten bedürfen einer besonderen Prüfung durch Datenschutzbeauftragte.

  • Rollen- und Rechtekonzept dokumentieren
  • Zugriffe und Änderungen protokollieren
Inhalte einer Vereinbarung

Was in die Betriebsvereinbarung gehört

Sinnvoll sind Regelungen zu Zweck, erfassten Daten, erlaubten Auswertungen, Zugriffsrechten, Korrekturverfahren, Aufbewahrungsfristen und zum Umgang mit Verstößen gegen Arbeitszeitregeln.

  • Aufbewahrung im Löschkonzept verankern
  • Auswertungen auf Teamebene als Standard
Rechte der Beschäftigten

Einsicht und Auskunft

Das System soll nach der EuGH-Rechtsprechung für die Beschäftigten zugänglich sein, und der Referentenentwurf sieht zudem einen Anspruch auf Auskunft und Kopie vor. Das System sollte beides ohne manuellen Aufwand liefern können.

  • Selbstauskunft in der Oberfläche
  • Export der eigenen Zeiten als Datei
Aufbewahrung und Löschung

Fristen je Rechtsgrundlage

Das Mindestlohngesetz und Paragraf 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes nennen jeweils eine Mindestaufbewahrung von zwei Jahren, der Referentenentwurf sieht für die Bereithaltung ebenfalls zwei Jahre vor. Legen Sie im Löschkonzept fest, wann Zeitdaten gelöscht werden und welche weiteren Aufbewahrungspflichten, etwa aus der Abrechnung, parallel gelten.

  • Fristen je Datenart im Verzeichnis dokumentieren
  • Löschläufe im System konfigurieren
Transparenz

Beschäftigte informieren

Beschäftigte müssen nach den Artikeln 13 und 14 DSGVO über Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Empfänger der Zeitdaten informiert werden. Eine kurze, verständliche Information beim Start des Systems schafft Akzeptanz und verhindert Rückfragen.

  • Datenschutzhinweis im Onboarding
  • Ansprechperson für Rückfragen benennen

Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie Betriebsvereinbarung und Datenschutzkonzept von Fachanwälten und Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten prüfen. Wie Sie den Betriebsrat früh beteiligen und was die DSGVO verlangt, lesen Sie unter Betriebsrat einbinden und DSGVO und HR-Software. Quellen: BAG, 1 ABR 22/21 · BMAS-FAQ · DSGVO.

Häufige Fragen

Fragen zur Arbeitszeiterfassungspflicht

Muss ich als Arbeitgeber die Arbeitszeit schon jetzt erfassen?

Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber schon heute verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst werden können. Das BAG stützt diese Pflicht auf Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Ein eigenes Gesetz zur Zeiterfassung braucht es dafür nicht, die Pflicht besteht unabhängig von der geplanten ArbZG-Novelle.

Muss die Zeiterfassung zwingend elektronisch erfolgen?

Nach der aktuellen Rechtslage nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht verlangt ein objektives, verlässliches und zugängliches System, und das Bundesarbeitsministerium führt in seinen FAQ aus, dass für die Aufzeichnung derzeit keine Formvorschrift besteht und sie auch handschriftlich erfolgen kann. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht dagegen für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Nutzung der geplanten Wochenarbeitszeit-Option, eine grundsätzlich elektronische, am Arbeitstag selbst erfolgende Dokumentation vor. Welche Übergangsfristen nach Betriebsgröße gelten sollen, ist offen. Das ist bislang nur ein Entwurf und noch nicht geltendes Recht.

Ist die ArbZG-Novelle mit der elektronischen Erfassungspflicht schon Gesetz?

Nein. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums wurde am 18. Juni 2026 bekannt. Stand Oktober 2026 gibt es keinen Kabinettsbeschluss, und im Bundestag hat kein Gesetzgebungsverfahren begonnen. Bundeskanzler Merz erklärte Anfang Juli 2026, der Teil zum Arbeitszeitgesetz solle im Herbst folgen. Zwischen den Koalitionspartnern bestehen inhaltliche Differenzen, unter anderem zur vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit, die nur über Tarifverträge genutzt werden soll. Der Entwurf nannte als Termin für das Inkrafttreten den 1. Januar 2027, ob es dabei bleibt, ist offen.

Was muss ein Arbeitszeiterfassungssystem heute schon können?

Nach der EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache C-55/18 und dem darauf aufbauenden BAG-Beschluss muss das System objektiv, verlässlich und für die Beschäftigten zugänglich sein und tatsächlich genutzt werden. Softwarelösungen sollten Beginn, Ende und Pausenzeiten je Beschäftigten lückenlos dokumentieren, Auswertungen für Arbeitgeber und Betriebsrat ermöglichen und auf eine spätere Umstellung auf verpflichtende elektronische Aufzeichnung vorbereitet sein.

Gilt die Erfassungspflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit?

Ja, die Pflicht zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit entfällt nicht automatisch bei Vertrauensarbeitszeit. Das Bundesarbeitsministerium stellt in seinen FAQ klar, dass eine Dokumentation der Arbeitszeit einer Vertrauensarbeitszeit nicht im Weg steht. Möglich ist ein System, bei dem Beschäftigte ihre Arbeitszeit selbst und eigenverantwortlich erfassen, solange der Arbeitgeber die Nutzung sicherstellt und die Daten objektiv nachvollziehbar bleiben. Auch der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht vor, dass Vertrauensarbeitszeit zulässig bleibt, der Arbeitgeber aber Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten bemerken muss.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Zeiterfassung?

Nach geltendem Recht können die Aufsichtsbehörden der Länder Nachbesserungen verlangen und gegebenenfalls Bußgelder verhängen, und im Streitfall wirkt sich eine fehlende Dokumentation zulasten des Arbeitgebers bei der Beweislast für geleistete Arbeitszeit aus. Schon heute kann ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 2 ArbZG).

Was muss die Aufzeichnung mindestens enthalten?

Das Bundesarbeitsministerium führt aus, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten aufzuzeichnen sind, damit Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten wirksam überprüft werden können. Weitere inhaltliche Festlegungen bestehen derzeit nicht. In den Branchen mit Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz sind Pausen aus der Arbeitszeit herauszurechnen, ihre genaue Lage muss dort nicht notiert werden.

Darf die Zeiterfassung an Beschäftigte delegiert werden?

Ja. Nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums kann der Arbeitgeber die Aufzeichnung wie bisher delegieren, etwa an die Beschäftigten selbst oder an Vorgesetzte. Er bleibt aber für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich und sollte die Nutzung des Systems stichprobenartig kontrollieren. Nach Presseberichten bleibt es auch im Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle dabei.

Gilt die Pflicht auch im Homeoffice und bei mobiler Arbeit?

Ja. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten nach den FAQ des Bundesarbeitsministeriums unabhängig vom Arbeitsort, also auch im Homeoffice. Tägliche Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten müssen deshalb auch bei mobiler Arbeit eingehalten und über die Erfassung nachvollziehbar sein.

Wie lange müssen Arbeitszeitnachweise aufbewahrt werden?

Im Bereich des Mindestlohngesetzes sind die Aufzeichnungen nach Paragraf 17 Absatz 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Auch für die über acht Stunden pro Werktag hinausgehende Arbeitszeit sieht Paragraf 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren vor. Eine darüber hinausgehende allgemeine Frist ergibt sich aus dem BAG-Beschluss nicht. Datenschutzrechtlich sollten Sie die Fristen im Löschkonzept festhalten.

Welche zusätzlichen Pflichten gelten bei Minijobs und in bestimmten Branchen?

Für geringfügig Beschäftigte, mit Ausnahme von Minijobs im privaten Haushalt, und für die in Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen gilt die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz. Dazu zählen unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, die Gebäudereinigung und die Fleischwirtschaft. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen.

Hat der Betriebsrat bei der Einführung ein Mitbestimmungsrecht?

Bei der Ausgestaltung ja, bei der Frage ob erfasst wird nein. Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss 1 ABR 22/21 entschieden, dass dem Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zusteht, weil der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich zur Erfassung verpflichtet ist. Nach den FAQ des Bundesarbeitsministeriums kann die Einführung eines elektronischen Systems aber unter das Mitbestimmungsrecht nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes fallen, soweit bei der Ausgestaltung ein Regelungsspielraum besteht.

Für wen gilt die Erfassungspflicht nicht?

Nach dem BAG-Beschluss gilt die Pflicht für alle Arbeitnehmer, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung nach Artikel 17 Absatz 1 der Arbeitszeitrichtlinie getroffen hat. Das Arbeitszeitgesetz selbst ist nach Paragraf 18 Absatz 1 nicht anzuwenden auf leitende Angestellte und Chefärzte, auf bestimmte Leitungskräfte im öffentlichen Dienst, auf Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen und auf den liturgischen Bereich der Kirchen. Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Im Einzelfall sollten Sie die Einordnung rechtlich prüfen lassen.

Reicht eine Excel-Liste als Zeiterfassung aus?

Rechtlich ist die Form derzeit frei, das Bundesarbeitsministerium nennt sogar die handschriftliche Aufzeichnung als zulässig. Eine Tabelle kann daher genügen, wenn sie objektiv, verlässlich und für die Beschäftigten zugänglich ist und tatsächlich genutzt wird. Eine einfache Tabelle schützt aber schlechter vor nachträglichen Änderungen und taugt deshalb nach Einschätzung von Find-Your-HR weniger als Nachweis als ein System mit Protokollierung. Sollte die Novelle wie im Entwurf kommen, müssten viele Betriebe ohnehin auf elektronische Systeme umstellen.

Wann tritt das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft?

Ein Termin steht nicht fest. Zum 24. Oktober 2026 gibt es weder einen Kabinettsbeschluss noch eine Regierungsvorlage im Bundestag noch eine Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die BMAS-Vorlage vom 16. Juni 2026 muss noch Ressortabstimmung, Kabinett, Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Die Bundesregierung kündigte am 9. September 2026 in der Drucksache 21/7700 nur an, Wochenhöchstarbeitszeit und elektronische Erfassung in der laufenden Wahlperiode umzusetzen. Fest verabredet ist bisher allein, dass erweiterte Sonntagsarbeit für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken zum 1. Januar 2027 kommen soll. Bis zu einer Verkündung gilt das heutige Arbeitszeitgesetz mit der Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21.

Gilt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auch für Betriebe ohne Tarifvertrag?

Das ist offen, nach den amtlichen Angaben aber eher nicht. Die BMAS-Vorlage enthält laut den Stellungnahmen im Lobbyregister eine Tariföffnungsklausel, und die Bundesregierung führt die Wochenhöchstarbeitszeit in ihrem Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen. Für nicht tarifgebundene Betriebe bliebe es dann bei 8 Stunden je Werktag, verlängerbar auf 10 Stunden mit Ausgleich nach § 3 ArbZG. Schon heute können Tarifverträge nach § 7 ArbZG andere Ausgleichszeiträume festlegen. Die europäische Grenze von durchschnittlich 48 Wochenstunden bleibt in jedem Fall bestehen. Verbindlich ist die Antwort erst mit dem Kabinettsbeschluss.

Ändert das neue Arbeitszeitgesetz die Ruhezeit von elf Stunden?

Nach dem Koalitionsvertrag nicht, dort heißt es, die geltenden Ruhezeitregelungen werden beibehalten. Heute schreibt § 5 ArbZG elf Stunden ununterbrochene Ruhe nach Ende der täglichen Arbeitszeit vor. Krankenhäuser und Pflege, Gastronomie und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, Rundfunk sowie Landwirtschaft und Tierhaltung dürfen schon jetzt um bis zu eine Stunde verkürzen, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen auf zwölf Stunden ausgeglichen wird. Tarifverträge können nach § 7 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden kürzen. Eine Zeiterfassungssoftware sollte diese Sonderregeln schon heute abbilden, unabhängig vom Ausgang der Reform.

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Unsere Matching Engine filtert Anbieter danach, ob ihre Zeiterfassung objektiv, verlässlich und für Beschäftigte zugänglich ist und ob sie für eine mögliche elektronische Erfassungspflicht gerüstet sind.