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DSGVO in der HR-Software: Was Sie vom Anbieter verlangen sollten

Ein Zertifikat wie ISO 27001 im Angebot des Anbieters macht noch keine DSGVO-konforme HR-Software. Verantwortlich bleiben Sie: Sie dokumentieren für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO, bei Gesundheitsdaten zusätzlich Art. 9), schließen mit dem Anbieter einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO und setzen ein Löschkonzept mit Aufbewahrungsfristen um.

  • Gibt es einen Betriebsrat, brauchen Sie in der Regel zusätzlich eine Betriebsvereinbarung.
  • Lohnkonten bewahren Sie 6 Jahre auf (§ 41 EStG), Buchungsbelege 8 Jahre (§ 147 AO, § 257 HGB).

Schritt 5 von 7 der Auswahl. Davor: HR Software Vertrag, danach: API und Exit-Strategie.

20 Mio. €
Obergrenze des Bußgelds bei Verstößen gegen Grundsätze, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechte, alternativ 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO)
72 Stunden
Richtwert für die Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde, sofern ein Risiko besteht (Art. 33 Abs. 1 DSGVO)
1 Monat
Frist für die Antwort auf Betroffenenanfragen, verlängerbar um bis zu zwei Monate (Art. 12 Abs. 3 DSGVO)
6 und 8 Jahre
Aufbewahrung von Lohnkonten (§ 41 EStG) und Buchungsbelegen (§ 147 AO, § 257 HGB), jeweils ab dem gesetzlichen Fristbeginn

Quellen: DSGVO, EUR-Lex · § 41 EStG · § 147 AO · § 257 HGB. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand dieser Seite: Oktober 2026.

Rechtsgrundlagen

Auf welcher Grundlage Beschäftigtendaten verarbeitet werden dürfen

Jede Verarbeitung in einer HR-Software braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Für Beschäftigungsverhältnisse kommen das Bundesdatenschutzgesetz und, wo ein Betriebsrat besteht, Betriebsvereinbarungen hinzu. Die Grundlage ist nicht Sache des Anbieters, sondern des Arbeitgebers als Verantwortlichem. Die Software muss es Ihnen ermöglichen, Zwecke, Datenfelder und Fristen je Verarbeitung getrennt zu führen.

01

Art. 6 Abs. 1 DSGVO im Arbeitsalltag

Für Gehaltsabrechnung, Personalakte, Urlaub und Zeiterfassung trägt meist Art. 6 Abs. 1 Buchst. b (Durchführung des Vertrags). Gesetzliche Pflichten wie Lohnsteuer, Sozialversicherung und Aufbewahrung stützen sich auf Buchst. c. Das berechtigte Interesse nach Buchst. f setzt eine dokumentierte Interessenabwägung voraus und eignet sich für Auswertungen und Protokolle nur, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind.

  • Je Verarbeitung eine Grundlage im Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO festhalten
  • Zweck und Datenfelder in der Software voneinander trennen
  • Einwilligung nur für wirklich freiwillige Zusatzangebote verwenden
02

Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis

§ 26 Abs. 2 BDSG verlangt, bei der Beurteilung der Freiwilligkeit die Abhängigkeit der beschäftigten Person und die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen. Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, und der Arbeitgeber muss über Zweck und Widerrufsrecht in Textform aufklären. Die Software sollte Einwilligungen mit Zeitpunkt, Wortlaut und Widerruf speichern.

  • Typischer Anwendungsfall: Aufnahme in einen Talentpool nach einer Absage
  • Widerruf muss technisch zu einer Löschung führen
  • Einwilligung nicht an den Arbeitsvertrag koppeln
03

Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO

Gesundheitsdaten, etwa aus Krankmeldungen oder Schwerbehindertenangaben, sowie Angaben zur Gewerkschaftszugehörigkeit gehören zu den besonderen Kategorien. Art. 9 Abs. 1 untersagt ihre Verarbeitung grundsätzlich, Abs. 2 nennt Ausnahmen. § 26 Abs. 3 BDSG erlaubt die Verarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder Erfüllung rechtlicher Pflichten aus Arbeitsrecht, sozialer Sicherheit und Sozialschutz erforderlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse entgegensteht.

  • Besondere Kategorien in der Software gesondert berechtigen und protokollieren
  • Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen (§ 26 Abs. 3 Satz 2 BDSG)
04

§ 26 BDSG und Kollektivvereinbarungen

§ 26 Abs. 1 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, wenn sie für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Abs. 4 lässt Kollektivvereinbarungen als Grundlage zu, wobei die Verhandlungspartner Art. 88 Abs. 2 DSGVO beachten müssen. Nach Abs. 8 gelten auch Bewerberinnen, Bewerber und ehemalige Beschäftigte als Beschäftigte. Abs. 5 verpflichtet den Verantwortlichen zu geeigneten Maßnahmen, damit die Grundsätze des Art. 5 DSGVO eingehalten werden.

  • Bewerber und Ausgeschiedene sind mitgedacht
  • Betriebsvereinbarung ersetzt nicht die Prüfung nach Art. 5 und 6 DSGVO
EntscheidungDatumKernaussageFolge für die HR-Software
EuGH, C-34/21 (Schulunterricht per Livestream, § 23 HDSIG)30. März 2023Eine nationale Vorschrift ist nur dann eine „spezifischere Vorschrift“ nach Art. 88 DSGVO, wenn sie die Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 erfüllt und nicht bloß die DSGVO wiederholt. Erfüllt sie das nicht, bleibt sie unangewendet, sofern sie nicht als Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO den Anforderungen genügt.Stützen Sie Verarbeitungen vorsorglich zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO und dokumentieren Sie die Erforderlichkeit.
EuGH, C-65/23 (Betriebsvereinbarung, Testbetrieb einer HR-Software)19. Dezember 2024Betriebsvereinbarungen müssen die Art. 5, 6 Abs. 1 und 9 DSGVO einhalten. Der Spielraum der Betriebsparteien mindert die gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit nicht; widersprechende Regelungen bleiben unangewendet.Beschreiben Sie in der Betriebsvereinbarung Zweck, Datenkategorien und Erforderlichkeit konkret, statt pauschal zu erlauben.
BAG, 8 AZR 209/21 (Testbetrieb von Workday)8. Mai 2025Das Bundesarbeitsgericht sprach einem Beschäftigten 200 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu, weil im Test Daten übermittelt wurden, die die Betriebsvereinbarung nicht abdeckte und die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f nicht erforderlich waren.Testdaten, Konzernübermittlung und Sandbox gehören in die Betriebsvereinbarung oder in synthetische Daten.

Offene Rechtsfrage: Das EuGH-Urteil C-34/21 betraf § 23 HDSIG, nicht § 26 BDSG. Der Gerichtshof sah in dieser hessischen Vorschrift eine bloße Wiederholung der Erforderlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (Randnummer 81), überließ die Prüfung aber dem vorlegenden Gericht. Ob und wie sich das auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG überträgt, hat der EuGH nicht entschieden. Für Sie heißt das: Verlassen Sie sich nicht allein auf § 26 BDSG. Ein Beschäftigtendatengesetz ist bislang nicht in Kraft; § 26 BDSG gilt weiter (Stand: Oktober 2026). Was der Betriebsrat bei der Einführung mitzureden hat, lesen Sie unter Mitbestimmung bei HR-Software.

Quellen: DSGVO, EUR-Lex · BDSG § 26 · EuGH C-34/21, EUR-Lex · EuGH C-65/23, EUR-Lex · Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zu 8 AZR 209/21. Abgerufen im Oktober 2026.

Auftragsverarbeitung

AV-Vertrag, Verzeichnis und Unterauftragsverarbeiter

In der Cloud ist der HR-Software-Anbieter in der Regel Auftragsverarbeiter und Ihr Unternehmen der Verantwortliche. Der Anbieter verarbeitet nur auf Ihre dokumentierte Weisung. Sie bleiben verantwortlich für Rechtsgrundlagen, Information der Beschäftigten, Betroffenenrechte und das Löschkonzept. Ohne Vertrag nach Art. 28 DSGVO darf die Software nicht mit Echtdaten betrieben werden.

Pflichtinhalt nach Art. 28 Abs. 3 DSGVOWas Sie im Vertrag prüfen
Weisungsgebundenheit (Buchst. a)Der Anbieter verarbeitet nur auf dokumentierte Weisung. Prüfen Sie, wie Weisungen erteilt werden, und ob der Anbieter Daten für eigene Zwecke nutzt, etwa zur Produktverbesserung.
Vertraulichkeit der Mitarbeitenden (Buchst. b)Verpflichtung der befugten Personen auf Vertraulichkeit, auch bei Support und Betrieb.
Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 (Buchst. c)Anlage mit technischen und organisatorischen Maßnahmen, die konkret statt allgemein ist und mit den Nachweisen übereinstimmt.
Unterauftragsverarbeiter (Buchst. d, Abs. 2 und 4)Genehmigung einzeln oder allgemein; bei allgemeiner Genehmigung Information über Änderungen mit Widerspruchsmöglichkeit. Weitere Auftragsverarbeiter übernehmen dieselben Pflichten, der Anbieter haftet Ihnen gegenüber.
Unterstützung bei Betroffenenrechten (Buchst. e)Wie unterstützt der Anbieter bei Auskunft, Berichtigung und Löschung, und in welcher Frist?
Unterstützung bei Art. 32 bis 36 (Buchst. f)Sicherheit, Meldung von Verletzungen, Datenschutz-Folgenabschätzung: Welche Reaktionszeit sagt der Anbieter zu?
Löschung oder Rückgabe nach Vertragsende (Buchst. g)Format, Frist und Nachweis der Löschung, einschließlich Kopien. Wie Sie den Ausstieg von Anfang an mitplanen, zeigt API und Exit-Strategie.
Nachweise und Überprüfungen (Buchst. h)Auskunfts- und Prüfrechte, Berichte und Zertifikate, Vor-Ort-Prüfung oder Prüfung durch Dritte.
01

Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO

Als Verantwortlicher führen Sie ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, als Auftragsverarbeiter führt der Anbieter ein eigenes. Die Einführung der HR-Software ist ein guter Anlass, Zwecke, Datenkategorien, Empfänger und Fristen je Verarbeitung aufzunehmen und aktuell zu halten.

02

Sicherheit nach Art. 32 DSGVO

Art. 32 verlangt Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind, und nennt unter anderem Verschlüsselung, die Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit, die Wiederherstellung nach einem Zwischenfall und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung. Details folgen im Abschnitt zu technischen Maßnahmen.

03

Abgrenzung: gemeinsame Verantwortung und Konzern

Setzen mehrere Konzerngesellschaften dieselbe Software ein, ist zu klären, wer Verantwortlicher ist und ob eine gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO vorliegt. Der Vertrag mit dem Anbieter ersetzt keine Regelung zwischen den Gesellschaften.

Die Tabelle fasst Art. 28 Abs. 3 zusammen (abgerufen im Oktober 2026). Den Vertrag selbst sollten trotzdem Ihre Datenschutzbeauftragte, Ihr Datenschutzbeauftragter oder eine Kanzlei prüfen. Ob Sie eine oder einen benennen müssen, regelt neben Art. 37 DSGVO auch § 38 BDSG: Sie benennen sie oder ihn, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, und unabhängig von der Zahl, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist. Wie die digitale Personalakte aufgebaut ist, zeigt Core HR und Personalakte.

Quellen: DSGVO, EUR-Lex · Art. 28 DSGVO, Textfassung, dejure.org · BDSG § 38. Abgerufen im Oktober 2026.

Hosting und Drittland

Wo die Daten liegen und wer darauf zugreifen kann

Die DSGVO schreibt keinen Serverstandort in Deutschland vor. Sie regelt in Kapitel V (Art. 44 ff.), unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten an Stellen außerhalb der EU und des EWR gelangen dürfen. Ein EU-Rechenzentrum beantwortet nur, wo Daten liegen, nicht, wer von wo aus zugreift. Fragen Sie deshalb nach Standort, Betreiber, Support-Zugriff und Konzernstruktur.

01

Angemessenheitsbeschluss: EU-US Data Privacy Framework

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10. Juli 2023 stellt für zertifizierte US-Unternehmen ein angemessenes Schutzniveau fest. Das Gericht der EU wies am 3. September 2025 in der Rechtssache T-553/23 (Latombe) die Nichtigkeitsklage als unbegründet ab. Dagegen ist ein Rechtsmittel beim EuGH anhängig (C-703/25 P, eingelegt am 31. Oktober 2025; ABl. C/2025/6610 vom 22. Dezember 2025). Prüfen Sie im Einzelfall, ob der Anbieter oder Unterauftragsverarbeiter im Programm zertifiziert ist.

  • Zertifizierung des Empfängers nachweisen lassen
  • Rechtslage laufend beobachten, Beschluss kann überprüft werden
02

Standardvertragsklauseln

Wo kein Angemessenheitsbeschluss greift, sind die Standardvertragsklauseln des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/914 vom 4. Juni 2021 ein üblicher Weg. Sie gliedern sich in vier Module: Verantwortlicher an Verantwortlichen, Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter, Auftragsverarbeiter an Auftragsverarbeiter und Auftragsverarbeiter an Verantwortlichen. Für HR-Software sind meist die Module zwei und drei einschlägig.

  • Modul und Anlagen im Vertrag benennen
  • Prüfen, ob im Zielland Zugriffsrechte staatlicher Stellen den Schutz unterlaufen (Einordnung von Find-Your-HR)
03

Support und Betrieb aus Drittländern

Auch ohne Rechenzentrum außerhalb der EU kann ein Zugriff aus einem Drittland vorkommen, etwa durch Support, Entwicklung oder Konzernmütter. Verlangen Sie die Unterauftragsverarbeiter-Liste mit Ländern und Zwecken sowie die Angabe, ob und wann Fernzugriff auf Produktivdaten besteht.

  • Länderliste mit Zweck je Unterauftragsverarbeiter
  • Zugriffsprotokolle für Support-Zugriffe
04

Betriebsmodell Cloud oder On-Premise

Die DSGVO schreibt kein Betriebsmodell vor. In der Cloud ist der Anbieter Auftragsverarbeiter, bei On-Premise tragen Sie Betrieb, Patches und Backups selbst nach Art. 32 DSGVO. Greift der Hersteller zur Wartung auf Systeme mit Personaldaten zu, kann das ebenfalls eine Verarbeitung in Ihrem Auftrag sein (Einordnung von Find-Your-HR). Eine Gegenüberstellung bietet Cloud-HR-Software oder On-Premise.

  • Zuständigkeiten je Modell schriftlich festhalten
  • Betriebsaufwand in die Gesamtkosten rechnen

Wo acht Anbieter mit Profil bei uns ihre Daten hosten, sehen Sie weiter unten im Abschnitt zu Zertifikaten. Schweigt ein Anbieter zu einem Punkt, heißt das nicht, dass er ihn schlecht löst. Nehmen Sie die Frage dann in Ihre Anfrage auf.

Quellen: DSGVO, Kapitel V, EUR-Lex · Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795, EUR-Lex · Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914, EUR-Lex · Heuking, Urteil T-553/23. Abgerufen im Oktober 2026.

Löschkonzept und Aufbewahrungsfristen

Wie lange Personaldaten gespeichert und wann sie gelöscht werden

Der Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO) und das Recht auf Löschung (Art. 17) stehen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gegenüber. Ein Löschkonzept legt je Datenkategorie fest, wie lange die Daten gespeichert werden, auf welcher Norm das beruht und was danach geschieht. Die Software muss diese Fristen abbilden, Löschläufe auslösen oder Prüfhinweise erzeugen und die Löschung nachweisen.

DatenkategorieFristNormHinweis
LohnkontoBis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStGFristende bezieht sich auf das Jahr der letzten Lohnzahlung, nicht auf das Austrittsdatum.
BuchungsbelegeAcht Jahre; Fristbeginn mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Beleg entstanden ist§ 147 Abs. 3 und 4 AO, § 257 Abs. 4 und 5 HGBBücher, Inventare und Jahresabschlüsse: zehn Jahre. Ältere Texte nennen für Buchungsbelege oft zehn Jahre.
Arbeitszeit über die werktägliche Höchstarbeitszeit hinausMindestens zwei Jahre§ 16 Abs. 2 ArbZGGilt für die dort genannten Aufzeichnungen. Was allgemein für die Zeiterfassung gilt, steht unter Arbeitszeiterfassungspflicht.
Abgelehnte BewerbungenKeine feste Frist im Gesetz§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGGAnsprüche sind binnen zwei Monaten nach Zugang der Absage schriftlich geltend zu machen, die Klage binnen drei Monaten danach. Wie Sie Bewerberdaten sauber löschen, zeigt Bewerbermanagement, DSGVO und Löschfristen.
TalentpoolNach der Dauer der EinwilligungArt. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSGNur mit Einwilligung, Zweck und Dauer in der Einwilligung nennen, Widerruf muss möglich sein.
Allgemeine zivilrechtliche AnsprücheRegelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren§ 195 BGBKeine Aufbewahrungspflicht. Wer Unterlagen zur Verteidigung gegen Ansprüche länger vorhält, braucht dafür eine eigene Grundlage und Dokumentation.
Protokolle und ZugriffsprotokolleKein gesetzlicher FestwertArt. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVOFrist nach Zweck festlegen und in Betriebsvereinbarung oder Löschkonzept begründen.
01

Rechenbeispiel von Find-Your-HR

Annahme: Eine Beschäftigte scheidet am 31. März 2027 aus, die letzte Lohnzahlung erfolgt im März 2027. Das Lohnkonto ist dann bis zum Ablauf des Jahres 2033 aufzubewahren (sechstes Kalenderjahr nach 2027). Ein Buchungsbeleg, der am 15. April 2027 entstanden ist, beginnt seine Frist am 31. Dezember 2027 und endet nach acht Jahren am 31. Dezember 2035. Ihren eigenen Fall ersetzt das Beispiel nicht, es zeigt nur, wie die Fristen rechnen.

02

Sperren statt löschen

Besteht noch eine Aufbewahrungspflicht, soll die Software die Daten für den normalen Zugriff sperren und nach Fristende automatisch zur Löschung vorlegen. So vermeiden Sie, dass Personalakten dauerhaft vollständig sichtbar bleiben, obwohl der Zweck entfallen ist.

03

Sicherungskopien und Exporte

Fragen Sie, wie Löschungen in Backups wirken, wie lange Sicherungen vorgehalten werden und wie verhindert wird, dass bei einer Wiederherstellung gelöschte Daten zurückkehren. Schnittstellen und Exportordner gehören ebenfalls in das Löschkonzept. Was dabei für die Revisionssicherheit gilt, lesen Sie unter GoBD und Revisionssicherheit in HR.

Die Fristen stammen aus den Gesetzestexten (abgerufen im Oktober 2026). Gelten für dieselben Unterlagen mehrere Fristen, zählt immer die längste. Fristen aus dem Sozialversicherungsrecht oder aus Tarifverträgen fehlen in der Tabelle, prüfen Sie diese für Ihren Betrieb zusätzlich.

Quellen: § 41 EStG · § 147 AO · § 257 HGB · § 16 ArbZG · § 15 AGG · § 61b ArbGG · § 195 BGB · DSGVO, EUR-Lex. Abgerufen im Oktober 2026.

Betroffenenrechte

Auskunft, Berichtigung, Löschung: was die Software leisten muss

Beschäftigte, Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte können ihre Rechte nach Kapitel III der DSGVO ausüben. Der Arbeitgeber muss ohne unangemessene Verzögerung, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags antworten; die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn das wegen Komplexität oder Zahl der Anträge nötig ist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Die Software entscheidet darüber, ob das in zwei Stunden oder zwei Wochen gelingt.

RechtNormWas die Software unterstützen sollte
Information bei ErhebungArt. 13 und 14 DSGVOHinterlegte Datenschutzhinweise je Prozess, etwa für Bewerbung, Onboarding und Zeiterfassung.
AuskunftArt. 15 DSGVOPersonenbezogene Suche über alle Module, Export in lesbarer Form, einschließlich Notizen und Anhängen.
BerichtigungArt. 16 DSGVOÄnderungen mit Historie, Self-Service mit Freigabe, Nachweis der Änderung.
LöschungArt. 17 DSGVOLöschung nach Fristende oder Antrag, Sperrung bei Aufbewahrungspflicht, Löschprotokoll.
EinschränkungArt. 18 DSGVOSperrkennzeichen, das Verarbeitung außer Speicherung verhindert.
DatenübertragbarkeitArt. 20 DSGVOStrukturiertes, gängiges, maschinenlesbares Format für Daten, die die Person bereitgestellt hat.
WiderspruchArt. 21 DSGVOProzess, um Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen nach Prüfung zu beenden.
Automatisierte EntscheidungArt. 22 DSGVOMenschliche Prüfung vor Entscheidungen mit erheblicher Wirkung, besonders bei Bewerber-Ranking.
01

Ablauf einer Anfrage

Eingang dokumentieren, Identität prüfen, Daten aus allen Modulen und angebundenen Systemen zusammenführen, Rechte Dritter prüfen, Antwort erstellen und Zustellung nachweisen. Legen Sie fest, wer in HR, IT und Datenschutz welchen Schritt verantwortet, und halten Sie den Fristablauf nach.

02

Probelauf mit Testperson

Lassen Sie den Anbieter in der Demo für eine Testperson eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO erzeugen und einen vollständigen Export liefern. Prüfen Sie Dauer, Format und die Frage, ob Notizen, Dokumente und Protokolle enthalten sind.

03

Gehaltsdaten und Entgelttransparenz

Strukturierte Auskünfte zur Vergütung berühren zusätzlich die Vorgaben zur Entgelttransparenz. Wer seine Gehaltsdaten sauber und mit dokumentierter Rechtsgrundlage führt, muss später nichts nacherfassen. Mehr dazu unter Entgelttransparenz in der HR-Software.

Quellen: DSGVO, Kapitel III, EUR-Lex. Abgerufen im Oktober 2026.

Betriebsrat und Betriebsvereinbarung

Was der Betriebsrat mitzubestimmen hat und was in die Vereinbarung gehört

Besteht ein Betriebsrat, ist er früh einzubinden. Der Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nennt die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ob eine konkrete HR-Software darunterfällt, hängt von Funktionen wie Zeiterfassung, Auswertungen, Zugriffsprotokollen und KI-gestützter Bewertung ab und wird in der Praxis meist mit dem Betriebsrat geklärt.

Mitbestimmung

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Die Einführung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Planen Sie die Beteiligung parallel zur Anbieterauswahl, nicht erst nach der Vertragsunterschrift. Ein Verfahren vor der Einigungsstelle kostet Zeit. Wie Sie das zeitlich aufsetzen, zeigt Betriebsrat im HR-Projekt einbinden.

Datenschutz im Betriebsrat

§ 79a BetrVG

Der Betriebsrat hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutzvorschriften einzuhalten. Soweit er zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der Verantwortliche. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig. Die HR-Software braucht deshalb Rollen, die Betriebsratsmitgliedern nur die erlaubten Einblicke geben.

Betriebsvereinbarung als Grundlage

§ 26 Abs. 4 BDSG, Art. 88 DSGVO

Eine Betriebsvereinbarung kann Datenverarbeitung rechtfertigen, muss aber die DSGVO einhalten. Der EuGH hat 2024 in C-65/23 betont, dass Betriebsparteien den Maßstab der Art. 5, 6 und 9 DSGVO nicht absenken dürfen. Regeln Sie Zwecke, Datenkategorien, Zugriffsrollen, Auswertungen, Fristen, Testdaten und Konzernübermittlung ausdrücklich. Eine Gliederung mit Vorlagen finden Sie unter Betriebsvereinbarung für HR-Software, die Fragen des Gremiums in der Checkliste für den Betriebsrat.

Betriebsräte haken meist bei drei Themen ein: Leistungs- und Verhaltenskontrolle, KI-gestütztes Ranking und die Frage, welche Auswertungen Führungskräfte sehen. Entschärfen lassen sich die Einwände, wenn Sie früh offenlegen, was das System kann, Rollen sauber trennen, bestimmte Auswertungen in der Vereinbarung ausschließen und Zugriffe nachvollziehbar protokollieren. Wie lange die Verhandlung dauert, ist von Betrieb zu Betrieb sehr verschieden.

Quellen: BetrVG § 87 · BetrVG § 79a · BDSG § 26 · EuGH C-65/23, EUR-Lex. Abgerufen im Oktober 2026.

Technische und organisatorische Maßnahmen

TOMs, Datenpannen und Folgenabschätzung

Art. 32 DSGVO verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind. Für HR-Software heißt das: Die Maßnahmen aus der Anlage zum AV-Vertrag müssen in der Konfiguration überprüfbar sein. Zertifikate belegen ein Managementsystem, den Test in Ihrer eigenen Umgebung ersetzen sie nicht. Die Tabelle zeigt, was Sie je Maßnahmenfeld prüfen und welchen Nachweis Sie verlangen sollten.

MaßnahmenfeldWas Sie prüfenNachweis
Zugriff und RollenRollenbasierte Rechte bis auf Feldebene, etwa Gehalt und Krankheitsdaten; Führungskräfte sehen nur ihr Team; Betriebsratsrollen getrennt.Rollenmatrix, Live-Test in der Demo
AuthentifizierungSingle Sign-on über SAML oder OpenID Connect, Mehrfaktor-Anmeldung für Administrationsrollen, Sperrung bei Austritt ohne Verzögerung.Administrationsdoku, Test mit Ihrem Identitätsanbieter, siehe Entra ID und SCIM
VerschlüsselungVerschlüsselung bei Übertragung und Speicherung, Schlüsselverwaltung, Trennung der Mandanten.Verschlüsselungskonzept des Anbieters
ProtokollierungWer hat wann auf welche Personaldaten zugegriffen oder sie geändert, auch bei Administration und Support?Beispiel-Auszug aus dem Audit-Log
Verfügbarkeit und WiederherstellungDatensicherung, Wiederanlauf für Lohnlauf und Zeiterfassung, Test der Wiederherstellung.Angaben zu Wiederanlaufzeit und Datenverlust, Restore-Test
Trennung und MinimierungBesondere Kategorien getrennt ablegen, Felder maskieren, synthetische Daten in Tests und Sandboxen.Konfigurationsbeschreibung, Demo-Daten
ÜberprüfungRegelmäßige Tests, Umgang mit Schwachstellen, Berichte von Prüfern.Zusammenfassung von Penetrationstests, Zertifikate mit Geltungsbereich
01

Datenschutzverletzung melden

Art. 33 Abs. 1 DSGVO verlangt, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko. Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen unverzüglich (Art. 33 Abs. 2). Vereinbaren Sie im AV-Vertrag eine konkrete Meldefrist des Anbieters und einen Ansprechpartner. Bei hohem Risiko sind zusätzlich die Betroffenen zu benachrichtigen (Art. 34). Wann eine Folgenabschätzung nötig ist und wie sie abläuft, steht unter Datenschutz-Folgenabschätzung für HR-Software.

02

Datenschutz-Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO nötig, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen hat. Abs. 3 nennt unter anderem die systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte mit erheblicher Wirkung und die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien. Mindestinhalt nach Abs. 7: Beschreibung, Bewertung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, Risikobewertung und Abhilfemaßnahmen. Prüfen Sie außerdem die Positivliste Ihrer Aufsichtsbehörde.

03

Schnittstellen und Exporte

Jede Schnittstelle schafft einen weiteren Zugriffsweg: Payroll, ERP, Identitätsmanagement und Berichtswerkzeuge. Verlangen Sie dokumentierte APIs, getrennte Zugangsdaten je Schnittstelle, Protokolle der Abrufe und eine Regel für Exportdateien. Ein häufiges Leck sind Tabellen, die jemand von Hand exportiert und nie wieder löscht. Wie Sie Schnittstellen und den späteren Ausstieg regeln, steht unter HR-Software-API und Exit-Strategie.

Quellen: DSGVO, Art. 32 bis 35, EUR-Lex · Art. 35 DSGVO, Textfassung, dejure.org · Sicherheitsnachweise und Zertifizierungen. Abgerufen im Oktober 2026.

Zertifikate und Anbieterangaben

Welche HR-Software ist DSGVO-konform? Hosting und Nachweise von acht Anbietern

Ein Zertifikat belegt ein geprüftes Managementsystem in einem bestimmten Geltungsbereich, nicht die Konformität Ihrer Verarbeitung. ISO/IEC 27001 betrifft das Informationssicherheits-Managementsystem. BSI C5 ist ein Kriterienkatalog des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik für Cloud-Dienste, geprüft von Wirtschaftsprüfern. SOC 2 und TISAX sind weitere Prüfrahmen, SOC 2 vom AICPA und TISAX für die Automobilindustrie. In der Tabelle steht, was die Hersteller selbst über Hosting und Nachweise sagen. Die acht Anbieter haben ein eigenes Profil bei uns und stehen alphabetisch, nicht nach Rang. Wie wir Anbieter einordnen, erklärt die Methodik.

AnbieterHosting laut HerstellerNachweise laut HerstellerNennt der Anbieter nicht
HRlabRechenzentren des Partners ID.KOM in Kempten und BerlinFür HRlab selbst nennt der Hersteller keine Zertifizierung nach ISO 27001, BSI C5 oder TISAX, die Rechenzentren bezeichnet er als ISO-zertifiziertISO 27001, C5, TISAX für HRlab (hrlab.de, abgerufen 8. Oktober 2026)
HRworks ISO 27001AWS in IrlandISO/IEC 27001, Verschlüsselung mit AES-256 (hrworks.de, abgerufen 8. Oktober 2026)SOC 2, C5, TISAX
PersonioTrust Center nennt keinen Standort; eine Sicherheitsbroschüre vom 24. Februar 2022 nennt AWS-Server in der EU, Region FrankfurtISO/IEC 27001:2022 und ISO/IEC 27017:2015 laut Trust Center (trust.personio.com, abgerufen 8. Oktober 2026)SOC 2, C5, TISAX
rexx systemsEigene Cloud mit Servern in Deutschland und der Schweiz oder On-PremiseISO 27001:2022, Auditor TÜV Nord, laut Trust Center (rexx-systems.com, abgerufen 8. Oktober 2026)C5, TISAX, SOC 2
Sage HR SuiteRechenzentrum in Deutschland, Betreiber im Angebot klärenSicherheitsdokumentation führt für die Sage Business Cloud ISO 27001 und SOC 2 (sage.com, abgerufen 8. Oktober 2026)Nachweis speziell für die HR Suite, C5, TISAX
SAP SuccessFactorsRechenzentren laut C5-Dokumentation u. a. in Frankfurt, Walldorf, Zürich und EemshavenBSI-C5-Prüfbericht Typ 2, unter Geheimhaltungsvereinbarung einsehbar; Statement of Applicability zu ISO 27001 (SAP Trust Center, abgerufen 8. Oktober 2026)Version und Gültigkeit des ISO-Zertifikats im Angebot klären
softgardenRechenzentren in Deutschland bei WIIT AG und Equinix (Frankfurt am Main, Düsseldorf)ISO 9001 und ISO 27001 durch DEKRA, Anforderungen nach ISO 27017 und 27018 (softgarden.com, abgerufen 8. Oktober 2026)C5, TISAX, SOC 2
WorkdayEU Sovereign Cloud am 19. November 2025 angekündigt, Standorte im Angebot klärenISO/IEC 27001:2022, SOC 1 bis 3 und TISAX laut Compliance-Dokumentation (workday.com, abgerufen 8. Oktober 2026)BSI C5 in der Compliance-Dokumentation nicht aufgeführt

Alle Angaben stammen von den Anbietern selbst. Steht ein Nachweis in der letzten Spalte, führt der Anbieter ihn auf seinen Seiten nicht auf. Das muss nicht heißen, dass er fehlt. Lassen Sie sich im Vergabeprozess Zertifikat, Geltungsbereich (Scope) und Prüfzeitraum vorlegen. Was die einzelnen Zertifikate aussagen, erklärt Sicherheitsnachweise und Zertifizierungen bei HR-Software-Anbietern, weitere Anbieter finden Sie im Überblick der HR-Software-Anbieter.

Quellen: Anbieter- und Referenzdatenbank von Find-Your-HR, Personio Trust Center · Personio Security · HRworks FAQ · rexx systems Trust Center · SAP C5-Seite · SAP ISO 27001 SoA · Workday Compliance · Workday EU Sovereign Cloud · HRlab · Sage Sicherheitsstandards · Sage Cloud · softgarden Datenschutz. Abgerufen am 8. Oktober 2026.

KI-Funktionen und DSGVO

Wenn die Software bewertet, rankt oder vorschlägt

KI-Funktionen in HR-Software, etwa Bewerber-Ranking, Skill-Matching, Abwesenheitsprognosen oder Chat-Assistenten, berühren drei Regelwerke zugleich: die DSGVO für die Verarbeitung, die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 für das System und das Betriebsverfassungsrecht für die Mitbestimmung. Die Software sollte für jede KI-Funktion sagen, welche Daten sie nutzt, ob sie entscheidet oder empfiehlt und wie ein Mensch eingreift.

01

Automatisierte Entscheidungen nach Art. 22 DSGVO

Personen haben das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie erheblich beeinträchtigt. Eine automatische Absage an Bewerber fällt in diesen Bereich. Sorgen Sie dafür, dass die Software Empfehlungen als solche kennzeichnet und eine menschliche Prüfung vor der Entscheidung vorsieht. Wie Anbieter das im Recruiting lösen, zeigt KI im Recruiting und Bewerber-Scoring.

  • Entscheidung und Empfehlung technisch trennen
  • Begründung und Eingriffsmöglichkeit für Personalverantwortliche
02

Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO

Eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte, auf der Entscheidungen mit erheblicher Wirkung beruhen, nennt Art. 35 Abs. 3 Buchst. a ausdrücklich als Fall der Folgenabschätzung. Ob Ihre KI-Funktion darunterfällt, prüft Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihr Datenschutzbeauftragter, bevor das Modul produktiv geht.

  • Folgenabschätzung vor Produktivstart abschließen
  • Ergebnis in Verzeichnis und Betriebsvereinbarung verankern
03

KI-Verordnung: Hochrisiko im Beschäftigungskontext

Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 führt in Anhang III KI-Systeme für Beschäftigung und Personalmanagement auf, etwa zur Einstellung, Beförderung und Leistungsüberwachung. Durch den Digital Omnibus gilt für diese Hochrisiko-Pflichten nun der 2. Dezember 2027 (Stand: Oktober 2026). Was das für Sie als Betreiber bedeutet, lesen Sie unter EU AI Act und HR-Compliance.

  • Hochrisiko-Einstufung beim Anbieter erfragen
  • Betreiberpflichten wie Aufsicht und Protokolle einplanen
04

Daten, Training und Auftragsverarbeitung

Klären Sie, ob Ihre Beschäftigtendaten zum Training von Modellen genutzt werden, wo die Verarbeitung der KI-Funktion stattfindet und ob externe Modellanbieter Unterauftragsverarbeiter sind. Die Zweckbindung gilt auch hier: Daten, die für die Gehaltsabrechnung erhoben wurden, dürfen nicht ohne Grundlage für Leistungsprognosen verwendet werden. Was KI-Agenten heute schon in HR-Prozessen übernehmen, zeigt der Überblick KI-Agenten im HR.

  • Trainingsnutzung vertraglich ausschließen oder regeln
  • Unterauftragsverarbeiter und Länder für KI-Funktionen auflisten

Die Hochrisiko-Termine der KI-Verordnung können sich durch Gesetzgebungsverfahren weiter verschieben. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie Fristen in Ihren Projektplan schreiben.

Quellen: DSGVO, EUR-Lex · KI-Verordnung (EU) 2024/1689, EUR-Lex · EU AI Act HR Compliance. Abgerufen im Oktober 2026.

Checkliste für den Anbietervergleich

14 Prüfpunkte für die Datenschutzprüfung beim Anbieter

Die Liste lässt sich in jede Anforderungsmatrix übernehmen. Punkte mit „K.O.“ eignen sich als Ausschlusskriterien vor der gewichteten Bewertung, weil sie sich weder nachverhandeln noch nachrüsten lassen. Lassen Sie sich Belege zeigen statt Zusagen machen, und arbeiten Sie in Demos nur mit synthetischen Daten.

PrüfpunktFrage an den AnbieterNachweisK.O.
AV-VertragLiegt ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO mit TOM-Anlage vor Zugriff auf Testdaten vor?Vertragsentwurf mit AnlagenJa
UnterauftragsverarbeiterWelche Unterauftragsverarbeiter mit welchen Ländern und Zwecken, und wie wird über Änderungen informiert?Aktuelle Liste, VerfahrenJa
Standort und ZugriffWo liegen die Daten, wer betreibt das Rechenzentrum, wer greift im Support von wo zu?Vertragsanlage, LänderlisteJa
DrittlandübermittlungWelcher Mechanismus nach Kapitel V DSGVO gilt, falls eine Übermittlung stattfindet?Standardvertragsklauseln oder ZertifizierungJa
Rollen und RechteRechte bis auf Feldebene, getrennte Rollen für Betriebsrat und Administration?Live-Test mit drei RollenJa
LöschkonzeptFristen je Datenkategorie, automatische Löschung oder Vorlage, Umgang mit Backups?Demo einer Löschung, LöschprotokollNein
BetroffenenrechteAuskunft und Export für eine Testperson aus allen Modulen?Export-Beispiel, DauerNein
ProtokollierungZugriffe und Änderungen revisionssicher, auch bei Support?Audit-Log-AuszugNein
Anmeldung und ProvisionierungSingle Sign-on, Mehrfaktor, SCIM oder gleichwertige Provisionierung?Dokumentation, TestNein
DatenpannenMeldefrist an Sie, Ansprechpartner, Ablauf?Vertragsklausel, RunbookJa
ZertifikateWelche Zertifikate mit Geltungsbereich und Zeitraum, welcher C5-Typ?Zertifikat, BerichtNein
KI-FunktionenWelche Daten, Trainingsnutzung, menschliche Prüfung, Hochrisiko-Einstufung?Beschreibung, VertragsklauselNein
ExitVollständiger Export in offenen Formaten und Löschung nach Vertragsende?Export-Muster, VertragsklauselJa
MitbestimmungUnterstützt der Anbieter bei Dokumentation für die Betriebsvereinbarung?Funktionsbeschreibung, MusterNein

Eine rechtliche Prüfung ersetzt die Liste nicht. Wie Sie Demos aufbauen und bewerten, zeigt HR-Software-Demos bewerten, die vollständige Kriterienliste finden Sie in der HR-Software-Checkliste und die Vorauswahl in der HR-Software-Shortlist.

Quellen: eigene Zusammenstellung von Find-Your-HR auf Grundlage von Art. 28, 30, 32, 33 und 35 DSGVO, EUR-Lex. Abgerufen im Oktober 2026.

Vorgehen

In sechs Schritten zur datenschutzfesten Einführung

Datenschutz gehört mitten in Auswahl und Einführung, nicht in einen Ordner daneben. Am Ende jedes Schritts liegt ein Ergebnis vor, das Sie vorzeigen können. Den Projektablauf insgesamt beschreibt HR-Software einführen.

01

Ist-Analyse

Erfassen Sie, welche Personaldaten wo gespeichert sind: Bewerbung, Personalakte, Zeiterfassung, Payroll. Halten Sie je Verarbeitung Zweck, Rechtsgrundlage und Empfänger im Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO fest.

02

Löschkonzept

Legen Sie je Datenkategorie die Frist, die Norm und die Art der Löschung fest. Nutzen Sie die Tabelle im Abschnitt zum Löschkonzept als Ausgangspunkt und ergänzen Sie Ihre Fälle.

03

Kriterien in die Anforderungen

Übernehmen Sie die Checkliste in Ihre Anforderungsmatrix und markieren Sie K.O.-Kriterien. Halten Sie fest, wie Sie Anbieter bewerten. Anhaltspunkte geben unsere Methodik und die Nutzwertanalyse.

04

Betriebsrat einbinden

Beteiligen Sie den Betriebsrat vor der Entscheidung und verhandeln Sie die Betriebsvereinbarung parallel. Regeln Sie Zwecke, Datenkategorien, Auswertungen und Testdaten.

05

AV-Vertrag prüfen

Lassen Sie den Vertrag samt TOM-Anlage und Unterauftragsverarbeiter-Liste durch Ihre Datenschutzbeauftragte, Ihren Datenschutzbeauftragten oder eine Kanzlei prüfen, bevor Echtdaten ins System gehen.

06

Rollout und Kontrolle

Konfigurieren Sie Rollen, schulen Sie Anwender, informieren Sie Beschäftigte über ihre Rechte und führen Sie nach einigen Monaten eine erste interne Prüfung der Zugriffe und Löschläufe durch.

Eigene Zusammenstellung von Find-Your-HR. Stand: Oktober 2026.

Kosten und Aufwand

Was kostet Datenschutz bei HR-Software und wo bezahlen Sie ihn?

Datenschutz steht selten als eigener Posten im Angebot. Er steckt in Lizenz, Einführung und der Arbeitszeit Ihres eigenen Teams. Softwarepreise finden Sie hier nur, wo Hersteller sie selbst veröffentlichen. Für Datenschutzprüfung, Vertragsreview und Betriebsvereinbarung gibt es keine verlässlichen öffentlichen Richtwerte, holen Sie dafür vorab ein Angebot ein.

KostentreiberWo er auftauchtWie Sie ihn einordnen
Lizenz und ModuleMonatliche Gebühr je Beschäftigtem, Zusatzmodule für Recruiting, Zeit und PayrollÖffentliche Listenpreise im Preisindex, sonst „Preis auf Anfrage“
EinführungKonfiguration von Rollen, Löschfristen, Schnittstellen, DatenübernahmeAngebot des Anbieters oder Partners, siehe Kosten von HR-Software
Prüfung und BeratungVertragsreview, Datenschutz-Folgenabschätzung, BetriebsvereinbarungInterne Zeit oder externe Stunden, vorab Angebot einholen
BetriebAdministration, Rezertifizierung der Rechte, Löschläufe, AuskunftsanfragenInterner Aufwand je Jahr, Teil der Gesamtkosten über fünf Jahre
ZertifikatsnachweiseAufwand des Anbieters für Audits fließt in Lizenzpreise einIm Angebot klären

Als Orientierung für Preislogiken: Papershift veröffentlicht 4 Euro (Core), 6 Euro (Premium) und 9 Euro (Professional) je Beschäftigtem und Monat netto, dazu eine Grundgebühr von 39 Euro für Basic Support und 10 Prozent Jahresrabatt (papershift.com/preise, abgerufen am 8. Oktober 2026, Profil Papershift). HRworks und Personio veröffentlichen keine Euro-Preise. Wie wir Preise erheben, steht in der Methodik, Vergleichszahlen im Preisindex.

Quellen: Preisindex 2026 · Was kostet HR-Software · TCO von HR-Software. Stand: Oktober 2026.

Häufige Fragen

Fragen zu DSGVO und HR-Software

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Speicherung von Mitarbeiterdaten in einer HR-Software?

Meist Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, also die Durchführung des Arbeitsvertrags, ergänzt durch Buchst. c für gesetzliche Pflichten wie Lohnsteuer und Sozialversicherung. Auswertungen und Protokolle stützen Sie nur dann auf Buchst. f, wenn eine dokumentierte Interessenabwägung die Erforderlichkeit trägt. Eine Einwilligung kommt nur für freiwillige Zusatzangebote in Betracht, weil § 26 Abs. 2 BDSG die Abhängigkeit der Beschäftigten berücksichtigt. Besondere Kategorien wie Gesundheitsdaten brauchen zusätzlich eine Grundlage nach Art. 9 DSGVO, bei Beschäftigten häufig über § 26 Abs. 3 BDSG.

Reicht § 26 BDSG als Rechtsgrundlage nach dem EuGH-Urteil C-34/21 noch aus?

Das hat der EuGH nicht entschieden, deshalb sollten Sie sich nicht allein darauf verlassen. Das Urteil vom 30. März 2023 betraf § 23 HDSIG und stellte klar, dass nationale Vorschriften nur dann spezifischere Regeln nach Art. 88 DSGVO sind, wenn sie die Vorgaben des Abs. 2 erfüllen und nicht bloß die DSGVO wiederholen. Ob § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG diesen Maßstab erfüllt, ist eine offene Rechtsfrage. Praktisch stützen Sie jede Verarbeitung zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO und dokumentieren die Erforderlichkeit. Dies ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Brauchen wir für eine HR-Software zwingend einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO?

Ja, sobald der Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, etwa in einer Cloud-Lösung. Der Vertrag muss nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO unter anderem Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Löschung oder Rückgabe nach Vertragsende und Prüfrechte regeln. Schließen Sie ihn vor dem ersten Zugriff auf Echt- oder Testdaten ab. Ein Zertifikat des Anbieters ersetzt den Vertrag nicht.

Muss HR-Software zwingend auf Servern in Deutschland oder der EU laufen?

Nein, die DSGVO schreibt keinen Serverstandort in Deutschland vor, verlangt aber für Übermittlungen in Drittländer einen Mechanismus nach Kapitel V, etwa einen Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln. Das EU-US Data Privacy Framework beruht auf dem Beschluss (EU) 2023/1795 vom 10. Juli 2023, und das Gericht der EU wies die Klage dagegen am 3. September 2025 ab (T-553/23, Latombe). Dagegen ist ein Rechtsmittel beim EuGH anhängig (C-703/25 P, eingelegt am 31. Oktober 2025; ABl. C/2025/6610 vom 22. Dezember 2025). Ein EU-Rechenzentrum sagt nichts über Fernzugriffe aus Drittländern aus. Fragen Sie deshalb nach Standort, Betreiber, Support-Zugriff und Unterauftragsverarbeitern.

Wie lange dürfen Bewerberdaten nach einer Absage in der HR-Software gespeichert werden?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, die Dauer muss erforderlich und begründet sein. Als Orientierung dienen die Fristen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz: Ansprüche sind binnen zwei Monaten nach Zugang der Absage schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 AGG), die Klage ist binnen drei Monaten danach zu erheben (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Eine längere Speicherung etwa im Talentpool braucht eine Einwilligung. Die Software sollte die Frist je Bewerbung automatisch verfolgen und die Löschung protokollieren.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Lohnunterlagen und Personalakten?

Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die letzte Lohnzahlung folgt (§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG). Buchungsbelege sind nach § 147 Abs. 3 AO und § 257 Abs. 4 HGB acht Jahre aufzubewahren, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre. Aufzeichnungen über Arbeitszeit über die werktägliche Höchstarbeitszeit hinaus sind mindestens zwei Jahre zu behalten (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Für die Personalakte als Ganzes gibt es keine einheitliche Frist, deshalb gilt je Dokumenttyp die jeweilige Norm.

Wie schnell müssen Auskunftsanfragen von Beschäftigten beantwortet werden?

Spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, wobei die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden kann, wenn die Komplexität oder die Zahl der Anträge das erfordert (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Die Verlängerung ist der betroffenen Person innerhalb eines Monats mitzuteilen. Technisch brauchen Sie eine Suche über alle Module und Anhänge sowie einen Export in lesbarer Form. Üben Sie den Ablauf in der Demo mit einer Testperson, bevor Sie sich entscheiden.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Einführung einer neuen HR-Software?

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen, wenn technische Einrichtungen dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Bei Zeiterfassung, Auswertungen oder KI-Funktionen ist das in der Praxis meist zu klären. Eine Betriebsvereinbarung kann nach § 26 Abs. 4 BDSG eine Grundlage sein, muss aber die DSGVO einhalten. Binden Sie den Betriebsrat daher schon in der Anbieterauswahl ein.

Warum muss eine Betriebsvereinbarung zur HR-Software den Maßstab der DSGVO vollständig erfüllen?

Der EuGH entschied am 19. Dezember 2024 in der Rechtssache C-65/23, dass Betriebsvereinbarungen die Art. 5, 6 Abs. 1 und 9 DSGVO einhalten müssen und der Spielraum der Betriebsparteien die gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit nicht verringert. Das Bundesarbeitsgericht sprach am 8. Mai 2025 (8 AZR 209/21) in einem Fall zum Testbetrieb von Workday 200 Euro Schadensersatz zu, weil Daten übermittelt wurden, die die Vereinbarung nicht deckte. Beschreiben Sie Zweck, Datenkategorien und Testdaten daher konkret.

Wie beeinflussen KI-Funktionen die DSGVO-Pflichten bei HR-Software?

KI-Funktionen lösen oft zusätzliche Pflichten aus. Art. 22 DSGVO schützt vor ausschließlich automatisierten Entscheidungen mit erheblicher Wirkung, und Art. 35 Abs. 3 Buchst. a DSGVO nennt die systematische Bewertung persönlicher Aspekte als Regelfall der Folgenabschätzung. Hinzu kommt die KI-Verordnung (EU) 2024/1689, die Beschäftigungs-KI in Anhang III als Hochrisiko einstuft; durch den Digital Omnibus gelten die Pflichten ab dem 2. Dezember 2027 (Stand: Oktober 2026). Klären Sie außerdem, ob Ihre Daten zum Modelltraining genutzt werden.

Ersetzt ein ISO-27001-Zertifikat oder ein BSI-C5-Testat den AV-Vertrag und die Prüfung der Maßnahmen?

Nein, ein Zertifikat belegt ein geprüftes Managementsystem in einem definierten Geltungsbereich, nicht Ihre Rechtsgrundlagen und nicht den Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Prüfen Sie Geltungsbereich, Zeitraum und bei C5 den Typ des Berichts. Von den acht Anbietern in der Tabelle oben nennen mehrere ISO 27001, einen C5-Typ-2-Bericht nennt SAP, andere führen C5 oder TISAX nicht auf. Fordern Sie den Nachweis an, statt Zusagen zu glauben.

Wann ist für eine HR-Software eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig?

Wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten der Beschäftigten hat (Art. 35 Abs. 1 DSGVO). Regelbeispiele sind die systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte mit erheblicher Wirkung und die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien. Das trifft bei Bewerber-Ranking, Leistungsbewertung durch KI oder großen Mengen von Gesundheitsdaten häufig zu. Prüfen Sie zusätzlich die Positivliste Ihrer Aufsichtsbehörde und binden Sie Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihren Datenschutzbeauftragten ein.

Wann muss ich einen Datenschutzbeauftragten benennen und welche Rolle hat er bei der HR-Software?

Nach § 38 Abs. 1 BDSG benennen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, und unabhängig von dieser Zahl, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen. Die Person berät zu AV-Vertrag, Folgenabschätzung und Löschkonzept. Sie prüft aber nicht für Sie die Software, die Entscheidung bleibt beim Verantwortlichen.

Was ist bei Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der HR-Software zu tun?

Der Anbieter meldet als Auftragsverarbeiter eine Verletzung unverzüglich an Sie (Art. 33 Abs. 2 DSGVO). Sie melden sie an die Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko (Art. 33 Abs. 1). Bei voraussichtlich hohem Risiko benachrichtigen Sie auch die Betroffenen (Art. 34). Vereinbaren Sie deshalb im AV-Vertrag eine konkrete Meldefrist des Anbieters und einen Ansprechpartner.

Quellen und Stand

Woher die Angaben stammen

Stand: Oktober 2026. Die Rechtsangaben stammen aus Gesetzestexten, EUR-Lex und amtlichen Veröffentlichungen, die Angaben zu Hosting und Zertifikaten von den Anbietern selbst. Preise nennen wir nur, wenn der Hersteller sie öffentlich ausweist. Rechenbeispiele sind als Beispiele von Find-Your-HR gekennzeichnet, ihre Annahmen stehen jeweils dabei. Wie wir Anbieter einordnen, beschreibt die Methodik. Die Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Lassen Sie Verträge und Betriebsvereinbarungen fachkundig prüfen.

Primärquellen: DSGVO, EUR-Lex · EuGH C-34/21 · EuGH C-65/23 · Beschluss (EU) 2023/1795 · Beschluss (EU) 2021/914 · KI-Verordnung · BDSG § 26 · BDSG § 38 · BetrVG § 87 · BetrVG § 79a · § 41 EStG · § 147 AO · § 257 HGB · § 16 ArbZG · § 15 AGG · § 61b ArbGG · § 195 BGB · Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 209/21 · Heuking zu T-553/23 · Textfassung Art. 28 DSGVO, dejure.org · Textfassung Art. 35 DSGVO, dejure.org. Herstellerquellen siehe Abschnitt Zertifikate. Abgerufen im Oktober 2026.

Stand dieser Seite: Oktober 2026 · Redaktionell erstellt von Find-Your-HR

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