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Recht & Barrierefreiheit im HR

Barrierefreiheit im HR: BFSG, BITV 2.0 und WCAG für Bewerberportale und Self-Service

Barrierefreiheit ist bei HR-Software kein einheitliches Muss, sondern eine Frage des Einzelfalls: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 nur für bestimmte, im Gesetz einzeln aufgezählte Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, während die BITV 2.0 öffentliche Arbeitgeber deutlich umfassender verpflichtet, inklusive interner Bewerbermanagementsysteme und Employee-Self-Service. Für Personalverantwortliche, Einkauf und Betriebs- beziehungsweise Personalräte im DACH-Raum ordnet diese Seite ein, wann ein Bewerberportal wirklich unter das BFSG fällt, was BITV 2.0 und die zugrunde liegenden Normen WCAG und EN 301 549 konkret verlangen, und warum Barrierefreiheit bei öffentlichen Ausschreibungen zum Ausschlusskriterium werden kann. Laut Statistischem Bundesamt lebten in Deutschland zum Jahresende 2023 rund 7,8 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Schwerbehinderung (Destatis, Sozialbericht 2024).

BFSG seit 28.06.2025 BITV 2.0 WCAG 2.1 / 2.2 EN 301 549 § 164 SGB IX
28.06.25
Stichtag, seit dem das BFSG für neu in Verkehr gebrachte Produkte und neu erbrachte Dienstleistungen gilt (§ 1 Abs. 2, 3 BFSG)
7,8 Mio.
Menschen mit Schwerbehinderung in Deutschland, Stand Jahresende 2023 (Destatis, 2024)
100.000 €
Maximales Bußgeld bei bestimmten BFSG-Verstößen nach § 37 Abs. 2 BFSG
WCAG 2.1 AA
Konformitätsstufe, die die aktuell harmonisierte Norm EN 301 549 V3.2.1 (März 2021) vollständig referenziert
Kontext

Warum Barrierefreiheit jetzt auf der HR-Agenda steht

Drei unabhängige Entwicklungen treffen 2025 und 2026 zeitgleich auf HR-Software: ein neuer EU-Rechtsrahmen für private Anbieter, eine verschärfte Erwartungshaltung im öffentlichen Sektor und ein Fachkräftemarkt, in dem Bewerbende mit Behinderung eine wachsende, bislang zu oft übersehene Zielgruppe sind.

01 · Recht

EU-Rechtsakt mit nationaler Umsetzung

Die Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) wurde in Deutschland durch das BFSG umgesetzt und gilt seit dem 28. Juni 2025 für die dort einzeln aufgezählten Produkte und Dienstleistungen. Für öffentliche Stellen gilt parallel die BITV 2.0 auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der Richtlinie (EU) 2016/2102.

02 · Arbeitsmarkt

Barrierefreiheit als Recruiting-Vorteil

Wer ein Bewerbungsformular nicht per Tastatur ausfüllen oder mit Screenreader nicht verstehen kann, bewirbt sich nicht - unabhängig davon, ob dafür eine gesetzliche Pflicht besteht. Angesichts des Fachkräftemangels ist ein barrierefreier Bewerbungsprozess zunehmend ein Wettbewerbsfaktor, kein reines Compliance-Thema.

03 · Beschaffung

Öffentliche Auftraggeber ziehen an

Bund, Länder und Kommunen sind über die BITV 2.0 zur Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote verpflichtet und geben diese Anforderung in Vergabeverfahren an Softwareanbieter weiter. Fehlende Nachweise zur Barrierefreiheit können dort im Rahmen der Eignungsprüfung zum Ausschluss eines Angebots führen.

Rechtliche Einordnung

BFSG, BITV 2.0 und die zugrunde liegenden Normen

Beide Gesetze verlangen Barrierefreiheit, richten sich aber an unterschiedliche Adressaten und verweisen für die technischen Details auf dieselbe europäische Normenfamilie.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) - für die Privatwirtschaft

§ 1 Abs. 2, 3 BFSG (Gesetz vom 16.07.2021, BGBl. I S. 3955)

„Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden [...] Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden [...]“ - es folgt eine abschließende Liste: Hardware für Universalrechner, bestimmte Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Mediendienste, E-Book-Lesegeräte sowie als Dienstleistungen Telekommunikationsdienste, Teile von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Wichtig für die Einordnung: Das BFSG gilt nicht pauschal für digitale Angebote von Unternehmen, sondern ausschließlich für die in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG abschließend aufgezählten Produkt- und Dienstleistungskategorien gegenüber „Verbrauchern“ im Sinne von § 2 Nr. 16 BFSG. Für Dienstleistungen gilt zudem eine Ausnahme: Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) von der Barrierefreiheitspflicht für Dienstleistungen befreit. Für vor dem 28. Juni 2025 bereits geschlossene Dienstleistungsverträge gilt zudem eine Übergangsfrist bis längstens zum 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG). Verstöße können je nach Tatbestand mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 beziehungsweise 100.000 Euro geahndet werden (§ 37 Abs. 2 BFSG).

BITV 2.0 - für öffentliche Stellen

§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 BITV 2.0 (Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem BGG)

„Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung [...] sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu gestalten.“ Erfasst sind laut § 2 Abs. 1 BITV 2.0 ausdrücklich Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und die dazugehörigen grafischen Programmoberflächen.

Die BITV 2.0 verpflichtet Bundesbehörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 um; die Länder haben eigene, inhaltlich meist gleichlautende Landes-BITV erlassen. Anders als das BFSG ist der Anwendungsbereich nicht auf eine abschließende Liste von Diensten beschränkt und schließt nach dem Wortlaut auch verwaltungsinterne Abläufe ein - damit potenziell auch interne Bewerbermanagementsysteme und Employee-Self-Service-Portale öffentlicher Arbeitgeber, sofern sie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe im Sinne der Verordnung darstellen. Eine Kleinstunternehmen-Ausnahme wie im BFSG kennt die BITV 2.0 nicht, da sie sich nicht an Unternehmen, sondern an öffentliche Stellen richtet.

WCAG und EN 301 549: der gemeinsame technische Maßstab

Weder das BFSG noch die BITV 2.0 nennen im operativen Gesetzestext eine WCAG-Version. Beide Regelwerke arbeiten stattdessen mit einer Vermutungswirkung: Wer eine im EU-Amtsblatt veröffentlichte harmonisierte Norm einhält, gilt als barrierefrei (§ 3 Abs. 2 BITV 2.0; für das BFSG konkretisiert die BFSGV die Anforderungen entsprechend Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882). Die maßgebliche harmonisierte Norm für Web- und Software-Barrierefreiheit ist EN 301 549 (Technical Committee Human Factors der ETSI, gemeinsam mit CEN und CENELEC).

Aktueller Stand: EN 301 549 V3.2.1 (März 2021)

Diese Fassung übernimmt die Erfolgskriterien von WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA vollständig in ihren Anhang. Sie ist die derzeit gültige harmonisierte Norm, auf die sich Konformitätsvermutungen nach BFSG und BITV 2.0 stützen können.

Entwurf, noch nicht geltendes Recht

Eine Nachfolgeversion (EN 301 549 V4.1.x) befindet sich in der finalen Abstimmung bei ETSI/CEN/CENELEC und soll die Erfolgskriterien von WCAG 2.2 auf Stufe AA vollständig integrieren; ein Veröffentlichungstermin im EU-Amtsblatt als harmonisierte Norm steht zum Redaktionsschluss dieser Seite (Stand: 26.08.2026) noch nicht fest. Bis zur offiziellen Harmonisierung bleibt WCAG 2.1 AA über EN 301 549 V3.2.1 der verbindliche Bezugspunkt; WCAG 2.2 AA gilt in der Praxis bereits vielerorts als vorweggenommener Best-Practice-Standard. Prüfen Sie vor jeder Vergabe- oder Kaufentscheidung die zu diesem Zeitpunkt aktuell im EU-Amtsblatt gelistete Fassung, da harmonisierte Normen regelmäßig aktualisiert werden.

Anwendungsbereich im Detail

Gilt das BFSG für Bewerberportale und Employee-Self-Service?

Hier lohnt sich Genauigkeit statt Pauschalaussage: Ob ein Bewerberportal oder ein Employee-Self-Service-Modul unter das BFSG fällt, hängt davon ab, wer es betreibt und wofür es eingesetzt wird - nicht davon, ob es sich um „HR-Software“ handelt.

Privatwirtschaftlicher Arbeitgeber

BFSG in aller Regel nicht direkt einschlägig

Ein Bewerberportal oder Employee-Self-Service eines privaten Arbeitgebers ist nach herrschender Auffassung regelmäßig keine der in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG abschließend aufgezählten Kategorien: Es ist kein Telekommunikationsdienst, keine Bankdienstleistung, kein E-Book und - entscheidend - in aller Regel auch keine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ im Sinne von § 2 Nr. 26 BFSG, da eine Bewerbung nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist. Bewerbende und Beschäftigte sind gegenüber ihrem (potenziellen) Arbeitgeber in dieser Funktion regelmäßig keine „Verbraucher“ nach § 2 Nr. 16 BFSG. Eine pauschale BFSG-Pflicht für Recruiting- oder ESS-Software besteht damit nach dem Gesetzeswortlaut nicht.

Öffentliche Stelle als Arbeitgeber

BITV 2.0 erfasst auch interne HR-Prozesse

Für Bundesbehörden und andere öffentliche Stellen liegt der Fall anders: Die BITV 2.0 verpflichtet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BITV 2.0 ausdrücklich auch zu „elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen [...] innerhalb der Verwaltung“. Ein öffentliches Bewerberportal für externe Bewerbende fällt zusätzlich unter die allgemeine Pflicht zur barrierefreien Website-Gestaltung. Ein internes Bewerbermanagementsystem oder Employee-Self-Service einer Behörde ist damit in der Regel von der BITV 2.0 erfasst, unabhängig vom BFSG.

In der Praxis bleibt das Thema für private Arbeitgeber dennoch relevant, auch ohne direkte BFSG-Pflicht: Diskriminierungsrisiken nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der Wettbewerb um Fachkräfte und die Erwartungshaltung von Bewerbenden mit Behinderung sprechen unabhängig von der Gesetzespflicht für ein barrierefreies Bewerbungsverfahren. Verkauft ein Softwareanbieter sein Produkt zusätzlich an öffentliche Auftraggeber, wird Barrierefreiheit ohnehin zur harten Anforderung, siehe folgender Abschnitt.

Barrierefreiheit als Ausschlusskriterium bei öffentlichen Auftraggebern

Schreibt eine Behörde HR-Software aus, ist die Erfüllung der BITV-2.0-Anforderungen beziehungsweise der Konformität mit EN 301 549 regelmäßig fester Bestandteil der Leistungsbeschreibung und der Eignungskriterien im Vergabeverfahren. Anbieter, die keine belastbare Barrierefreiheitserklärung oder keinen Nachweis der Konformität vorlegen können, laufen Gefahr, bereits in der Eignungsprüfung ausgeschlossen zu werden, unabhängig davon, ob das BFSG auf ihr Produkt direkt anwendbar wäre.

Technische Anforderungen

Was barrierefreie Bewerberportale und Self-Service konkret leisten müssen

EN 301 549 und die zugrunde liegenden WCAG-Erfolgskriterien lassen sich für HR-Software auf sechs praxisnahe Anforderungsblöcke herunterbrechen, orientiert an den vier POUR-Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

01

Formulare und Tastaturbedienung

Bewerbungs- und ESS-Formulare müssen vollständig ohne Maus bedienbar sein, mit sichtbarem Fokus-Indikator und logischer Tab-Reihenfolge.

  • Alle Eingabefelder per Tab erreichbar
  • Pflichtfelder maschinenlesbar ausgezeichnet
  • Keine reinen Maus- oder Drag-and-Drop-Uploads
02

Screenreader und Semantik

Saubere HTML-Struktur mit korrekten Überschriftenebenen, Labels und ARIA-Attributen, damit Screenreader Inhalte korrekt vorlesen.

  • Formularfelder mit programmatisch verknüpften Labels
  • Statusmeldungen als Live-Regions
  • Aussagekräftige Linktexte statt „hier klicken“
03

Kontraste und Skalierbarkeit

Text-Hintergrund-Kontraste von mindestens 4,5:1 (WCAG-Kriterium 1.4.3) sowie Textvergrößerung bis 200 Prozent ohne Funktionsverlust.

  • Keine Information allein über Farbe
  • Responsive Layout ohne horizontales Scrollen
  • Ausreichend große Klickflächen für mobile Nutzung
04

Dokumente und Multimedia

Stellenausschreibungen als barrierefreie PDF oder HTML statt gescannter Bilddateien; Video-Interviews oder Recruiting-Videos mit Untertiteln.

  • Alternativtexte für Bilder und Icons
  • Untertitel und Transkripte bei Videoinhalten
  • Getaggte, strukturierte PDF-Dokumente
05

Fehlermeldungen und Zeitlimits

Verständliche, konkret verortete Fehlermeldungen in Formularen sowie ausreichend lange oder verlängerbare Session-Zeitlimits.

  • Fehlerhinweise direkt am betroffenen Feld
  • Keine automatischen Timeouts ohne Warnung
  • Bestätigungsschritt vor endgültigem Absenden
06

Assistive Technologien

Kompatibilität mit gängigen Screenreadern, Spracheingabe und Vergrößerungssoftware, geprüft mit realistischen Testszenarien.

  • Tests mit NVDA, JAWS oder VoiceOver
  • Unterstützung von Systemeinstellungen wie Dark Mode
  • Keine ausschließlich sensorbasierte Bedienung
Beschaffung & Einkauf

Compliance-Checkliste für die HR-Software-Auswahl

Diese sechs Punkte gehören in jeden Anforderungskatalog, unabhängig davon, ob das BFSG im Einzelfall direkt greift.

Nachweis

Barrierefreiheitserklärung anfordern

Verlangen Sie vom Anbieter eine aktuelle Erklärung zur Barrierefreiheit mit Angabe der geprüften Konformitätsstufe (WCAG 2.1 AA über EN 301 549) und bekannten Einschränkungen.

Prüfung

Konformität unabhängig testen lassen

Ein BITV-Selbsttest oder ein Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle (etwa BIK BITV-Test) schafft mehr Sicherheit als eine reine Herstellerangabe.

Vertrag

Roadmap und Vertragsklausel vereinbaren

Bekannte Lücken sollten mit Frist zur Nachbesserung im Vertrag festgehalten werden, inklusive Sanktionen bei Nichteinhaltung zugesagter Termine.

Feedback

Beschwerde- und Schlichtungsweg einrichten

Öffentliche Stellen müssen nach der BITV 2.0 einen Feedback-Mechanismus sowie einen Verweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG bereitstellen; ein vergleichbarer Meldeweg ist auch privaten Arbeitgebern zu empfehlen.

Mitbestimmung

Schwerbehindertenvertretung einbinden

Nach § 164 Abs. 1 Satz 4 und 6 SGB IX in Verbindung mit § 178 Abs. 2 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung bereits bei der Prüfung freier Stellen und bei eingehenden Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu beteiligen. Eine frühe Einbindung in die Auswahl des Bewerberportals reduziert spätere Konflikte.

Dokumentation

Vergabefeste Unterlagen vorhalten

Für Ausschreibungen sollten Prüfberichte, Erklärung zur Barrierefreiheit und Testprotokolle jederzeit abrufbar sein, um im Vergabeverfahren fristgerecht reagieren zu können.

Vorgehen

In sechs Schritten zu einem barrierefreien Bewerbungsprozess

Unabhängig davon, ob das BFSG direkt greift oder nicht: Dieser Ablauf reduziert rechtliche und praktische Risiken bei der Einführung oder Ablösung eines Bewerberportals.

01

Ist-Analyse und Selbsttest

Bestehendes Bewerberportal oder ESS mit einem BITV-Selbsttest oder automatisierten Scan (z. B. axe, WAVE) grob vorprüfen.

02

Rechtliche Einordnung

Klären, ob BFSG, BITV 2.0, eine Landes-BITV oder nur das AGG als Diskriminierungsschutz einschlägig ist.

03

Anforderungskatalog erstellen

WCAG-2.1-AA-Kriterien über EN 301 549 als Mindeststandard, WCAG 2.2 AA als Zielbild für die Ausschreibung festlegen.

04

Anbieter-Shortlist prüfen

Nur Anbieter shortlisten, die eine aktuelle Barrierefreiheitserklärung und Prüfnachweise vorlegen können.

05

SBV und Betriebs-/Personalrat einbinden

Schwerbehindertenvertretung nach § 164 Abs. 1, § 178 Abs. 2 SGB IX sowie Betriebs- oder Personalrat frühzeitig an der Auswahl beteiligen.

06

Erklärung veröffentlichen und überwachen

Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, Feedback-Kanal einrichten und Konformität nach jedem größeren Update erneut prüfen.

FAQ

Häufige Fragen zu Barrierefreiheit im HR

Antworten auf die Fragen, die Personalabteilungen und Einkauf beim Thema BFSG, BITV 2.0 und WCAG am häufigsten stellen.

Gilt das BFSG für das Bewerberportal meines Unternehmens?

In den meisten Fällen nicht direkt. Das BFSG gilt nur für die in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG abschließend aufgezählten Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, etwa Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen oder E-Commerce. Ein reines Bewerberportal fällt nach herrschender Auffassung nicht unter diese Liste, weil Bewerbende in dieser Rolle keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind. Betreibt Ihr Unternehmen zusätzlich einen Online-Shop oder andere BFSG-pflichtige Dienste auf derselben Plattform, kann sich die Einordnung im Einzelfall ändern.

Muss ein Employee-Self-Service barrierefrei sein?

Für private Arbeitgeber besteht dafür keine unmittelbare BFSG-Pflicht, da interne ESS-Tools nicht zu den im Gesetz aufgezählten Diensten zählen. Für öffentliche Arbeitgeber gilt das Gegenteil: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BITV 2.0 sind auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe innerhalb der Verwaltung erfasst, wozu ein behördeninternes ESS in der Regel zählt. Unabhängig von der Rechtspflicht sprechen Inklusion und Barrierefreiheit für schwerbehinderte Beschäftigte ohnehin für ein zugängliches ESS.

Welche WCAG-Version ist aktuell maßgeblich?

Verbindlicher Bezugspunkt ist derzeit WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA, weil die aktuell harmonisierte Norm EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 (März 2021) diese Kriterien vollständig übernimmt. Eine Nachfolgeversion mit WCAG 2.2 AA befindet sich bei ETSI, CEN und CENELEC in der finalen Abstimmung, war zum Stand 26.08.2026 aber noch nicht als harmonisierte Norm im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Da harmonisierte Normen regelmäßig aktualisiert werden, sollte vor jeder Beschaffung die jeweils aktuelle Fassung geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV 2.0?

Das BFSG richtet sich an private Wirtschaftsakteure und gilt nur für eine abschließende Liste verbraucherbezogener Produkte und Dienstleistungen seit dem 28. Juni 2025. Die BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes und erfasst deutlich breiter Websites, mobile Anwendungen sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, auch verwaltungsintern. Beide Regelwerke verweisen für die technischen Details auf dieselbe harmonisierte Norm EN 301 549.

Was bedeutet Barrierefreiheit als Ausschlusskriterium bei öffentlichen Ausschreibungen?

Öffentliche Auftraggeber sind selbst über die BITV 2.0 zur Barrierefreiheit verpflichtet und geben diese Anforderung in Vergabeverfahren an Softwareanbieter weiter, meist als Teil der Leistungsbeschreibung oder der Eignungskriterien. Kann ein Anbieter keine belastbare Barrierefreiheitserklärung oder keinen Konformitätsnachweis vorlegen, kann sein Angebot bereits in der formalen Eignungsprüfung ausgeschlossen werden, unabhängig von einer direkten BFSG-Pflicht.

Gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen?

Ja, aber nur für Dienstleistungen und nur im BFSG. Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen, definiert als weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, von der Barrierefreiheitspflicht für Dienstleistungen befreit. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht, und die BITV 2.0 kennt sie ohnehin nicht, da sie sich an öffentliche Stellen und nicht an Unternehmen richtet.

Welche Rolle spielt EN 301 549?

EN 301 549 ist die von ETSI, CEN und CENELEC erarbeitete harmonisierte europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen. Sowohl das BFSG als auch die BITV 2.0 knüpfen eine Vermutungswirkung für erfüllte Barrierefreiheitsanforderungen an die Einhaltung dieser im EU-Amtsblatt gelisteten Norm. Die aktuelle Fassung V3.2.1 aus März 2021 integriert WCAG 2.1 AA vollständig.

Muss die Schwerbehindertenvertretung bei der Softwareauswahl beteiligt werden?

Eine allgemeine Pflicht zur Beteiligung an der Auswahl eines Softwareanbieters kennt das Gesetz nicht, da dies eine unternehmerische Entscheidung ist. Sobald es aber um die Prüfung freier Stellen oder um eingehende Bewerbungen schwerbehinderter Menschen geht, ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 164 Abs. 1 Satz 4 und 6 SGB IX in Verbindung mit § 178 Abs. 2 SGB IX unverzüglich und umfassend zu unterrichten und anzuhören. In der Praxis empfiehlt es sich, die SBV bereits bei der Auswahl eines neuen Bewerberportals einzubeziehen, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Was passiert bei Verstößen gegen das BFSG?

Marktüberwachungsbehörden der Länder können bei festgestellten Verstößen Nachbesserungen oder die Rücknahme eines Produkts beziehungsweise das Einstellen einer Dienstleistung anordnen. Zusätzlich drohen nach § 37 Abs. 2 BFSG Bußgelder von bis zu 10.000 Euro für Informationspflichtverletzungen und bis zu 100.000 Euro, wenn ein nicht barrierefreies Produkt in Verkehr gebracht oder eine entsprechende Dienstleistung erbracht wird.

Ab wann gilt das BFSG konkret, und was ist mit Altverträgen?

Das BFSG gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden. Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt nach § 38 Abs. 1 BFSG eine Übergangsfrist: Sie dürfen bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, längstens aber bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen.

Bereit für ein barrierefreies Bewerberportal?

Vergleichen Sie HR-Software-Anbieter im Anbieterverzeichnis, prüfen Sie die Anforderungen für die öffentliche Hand oder klären Sie zuerst die Mitbestimmung mit Betriebs- oder Personalrat.

Stand: 26.08.2026. Diese Seite bietet eine allgemeine, anbieterneutrale Einordnung von BFSG, BITV 2.0, WCAG und EN 301 549 für HR-Software und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Prüfen Sie insbesondere die Einordnung Ihres konkreten Bewerberportals oder Employee-Self-Service sowie aktuelle Fassungen der genannten Normen mit einer auf IT- und Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei oder der zuständigen Überwachungsstelle. Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, BGBl. 2021 I S. 3955); Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0, BGBl. 2011 I S. 1843, zuletzt geändert 2019); SGB IX; EN 301 549 V3.2.1 (ETSI, CEN, CENELEC, März 2021); Statistisches Bundesamt (Destatis), Sozialbericht 2024.